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AB 256462

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-12-18

Wortprotokoll

Ich werde zuerst noch eine allgemeine Bemerkung zu den Aussagen von Frau Birrer-Heimo machen: Ich bin nicht der Meinung, dass der Ständerat das Ganze wieder völlig zuungunsten der Versicherten gekehrt hat, ganz im Gegenteil - in einzelnen Punkten ist er auch dem Nationalrat gefolgt oder ist noch weiter gegangen. Insgesamt beurteile ich die heute vorliegende Fassung auch mit den jetzt noch bestehenden Differenzen als ausgewogen, als Kompromiss und für beide Seiten vertretbar.

Nun zum Minderheitsantrag Birrer-Heimo beziehungsweise zu Artikel 2a: Hier ist das Widerrufsrecht geregelt. Das Widerrufsrecht ist ja grundsätzlich in Artikel 40a des Obligationenrechts, beim Vertragswesen, geregelt. Im Obligationenrecht spricht man ausschliesslich vom Vertragsabschluss. Das war die Konsequenz, die in diesem Gesetz aus unserem Vorschlag resultiert hat.

Sie haben bei Ihrer ersten Beratung in Artikel 2a dann noch den Begriff "wesentliche Änderung" eingebracht. Das gab zu vielen Diskussionen Anlass, verbunden mit der Frage: Was ist eine wesentliche Änderung? Wie ist sie zu beurteilen? Die Minderheit Birrer-Heimo nimmt das wieder auf. Wir sind der Meinung, dass die Fassung des Bundesrates, die sich am Obligationenrecht und damit an der geltenden Rechtsprechung orientiert, die Variante ist, die mehr Klarheit schafft. Aber es ist hier eine Güterabwägung vorzunehmen, die auch für den Minderheitsantrag Birrer-Heimo sprechen könnte.

Doch ich glaube, im Interesse der Klarheit und in Kohärenz mit der übrigen Gesetzgebung, insbesondere mit dem Obligationenrecht, ist der Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission richtig, insbesondere dann auch in Zusammenhang mit Absatz 5 von Artikel 2a. Sie schaffen mit dem Antrag der Mehrheit mehr Rechtssicherheit als mit dem Minderheitsantrag, der sofort wieder zu Interpretationen Anlass gibt.