Aeschi Thomas · Nationalrat · 2019-12-18
Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-12-18
Wortprotokoll
Es geht hier um die Informationspflicht betreffend die Kosten, die mit rückkaufsfähigen Lebensversicherungen verbunden sind. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet die Versicherungsunternehmen, ihre Kunden vor Vertragsabschluss über den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags zu informieren. Zum wesentlichen Vertragsinhalt gehört die geschuldete Prämie, nicht aber die Kosten einer Versicherung. Die Kosten als Bestandteil der Prämienkalkulation unterliegen dem Geschäftsgeheimnis und bilden eine wesentliche Komponente des Wettbewerbs.
Bei der Prämienkalkulation berücksichtigen die Versicherungsunternehmen verschiedene Kostenbestandteile, wie zum Beispiel Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Anlagekosten, Risikokosten usw. Die Berechnung und Zuordnung der einzelnen Kostenbestandteile werden von Gesellschaften unterschiedlich gehandhabt. Zur Schaffung einer Vergleichbarkeit für den Kunden wäre daher ein vereinheitlichtes Prämienberechnungsmodell notwendig, welches aufsichtsrechtlich verankert ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine derartige aufsichtsrechtliche Vorgabe wäre wohl aus kartellrechtlichen Gründen problematisch.
Was den Rückkauf einer Lebensversicherung betrifft, ist zwischen den vorvertraglichen Informationspflichten und der Informationspflicht während laufendem Vertrag zu unterscheiden.
Betreffend die vorvertragliche Informationspflicht: Im Finma-Rundschreiben 2016/6 werden die vorvertraglich zu erteilenden Informationen konkretisiert; siehe die Randziffern 65 bis[NB]72. Die vorvertragliche Information umfasst unter anderem die Art der Abzüge und Kosten Dritter, welche beim Rückkauf anfallen. Vorvertraglich ist jedoch, wie selbst die Finma in ihrem Rundschreiben wörtlich festhält, nur eine Information über die Art der Abzüge und der Kosten Dritter möglich, nicht aber eine Information über die effektive Höhe, "da insbesondere die Abzüge und Kosten Dritter während der Laufzeit des Vertrags nicht vorhersehbar sind"; vergleiche Randziffer 72.
Betreffend die Informationspflicht während laufendem Vertrag: Falls der Versicherungsnehmer während laufendem Vertrag einen Rückkauf erwägt, kann er vom Versicherungsunternehmen gemäss Artikel 92 VVG die Berechnung des Rückkaufswerts verlangen. Das Versicherungsunternehmen muss dabei auch über die Faktoren informieren, die zum ausgewiesenen Rückkaufswert führen, wie zum Beispiel den Abzug für nicht amortisierte Abschlusskosten oder den Abzug für das Zinsrisiko; vergleiche Randziffer 75.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit des vom Versicherer berechneten Rückkaufswerts kann sich der Versicherungsnehmer an die Finma wenden, die für ihn eine unentgeltliche Überprüfung des Wertes vornimmt. Es ist somit nicht klar, was die vom Ständerat verlangte Angabe der "mit einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung im Falle des Rückkaufs verbundenen Kosten" über das bereits geltende Recht hinaus für den Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin an Mehrwert schaffen kann. Vorvertraglich können ohnehin lediglich allgemeine Kostenfaktoren, die zum Zeitpunkt des Rückkaufs in Abzug gebracht werden, in genereller Form umschrieben werden. Ein Zusatznutzen bzw. ein Regulierungsbedarf ist somit nicht ersichtlich.