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Aeschi Thomas · Nationalrat · 2019-12-18

Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-12-18

Wortprotokoll

Sie sehen es auf der Fahne: Hier hat der Bundesrat keinen Antrag gestellt. Dieser Artikel wurde neu durch den Nationalrat eingefügt und betrifft fünf Jahre Nachhaftung im Krankenzusatzversicherungsbereich. Gemäss Beschluss des Nationalrates soll neu für die Krankenzusatzversicherer ein ordentliches Kündigungsverbot gemäss Artikel 35a Absatz 4 und kumulativ ein Kündigungsverbot im Leistungsfall, d. h. Schadenfall, siehe Artikel 42 Absatz[NB]5, gelten. Damit können bestehende Zusatzversicherungen von Gesetzes wegen nicht gekündigt werden, das heisst:

1.[NB]Ältere Personen können nicht aufgrund ihres Alters aus der Zusatzversicherung ausgeschlossen werden.

2.[NB]Versicherte Personen mit hohem Leistungsbezug, z. B. chronisch kranke Personen, schwer erkrankte Personen, können nicht wegen hoher Leistungen aus der Zusatzversicherung ausgeschlossen werden.

In einer ordentlich und im Schadenfall unkündbaren Zusatzversicherung brauchen die Versicherten jedoch keine Nachhaftung. Sie geniessen ohnehin jederzeit Versicherungsdeckung. Ich bitte Sie, diesen neu eingefügten Artikel 35c abzulehnen, dies aus folgenden Gründen:

1.[NB]Von der Nachhaftung profitieren vor allem ehemals versicherte Personen, die ihre Zusatzversicherung aus eigenem Antrieb gekündigt und keine Versicherung bei einem anderen Anbieter abgeschlossen haben, sowie Personen, deren Zusatzversicherung im Einklang mit dem geltenden Recht gekündigt wurde, weil sie die Anzeigepflicht verletzt, Artikel 6 VVG, oder die Prämien ihrer Zusatzversicherung nicht mehr bezahlt haben, Artikel 20 und 21 VVG, sofern sie keine neue Zusatzversicherung bei einem anderen Anbieter abschliessen. Für besagten Personenkreis ist unseres Erachtens keine Nachhaftung erforderlich.

2.[NB]Die Nachhaftung aufgrund des Behandlungsprinzips ist nicht nötig. Wie in der Grundversicherung nach KVG gilt bislang für die die soziale Krankenversicherung ergänzenden Heilungskosten-Zusatzversicherungen, z. B. eine Spitalversicherung privat oder halbprivat, das Behandlungsprinzip. Jedes gesundheitliche Risiko ist immer von derjenigen Zusatzversicherung gedeckt, bei der die versicherte Person im Zeitpunkt der Behandlung ihre Prämien bezahlt. Es spielt keine Rolle, wann eine Krankheit aufgetreten oder der Schaden eingetreten ist. Im Zeitpunkt der Behandlung besteht Deckung; die Nachhaftungsproblematik stellt sich daher gar nicht.

3.[NB]Die Nachhaftung führt zu Rechtsunsicherheit. Artikel 35c Absatz 1 setzt voraus, dass sich die Krankheit, d. h. die versicherte Gefahr, bei laufendem Vertrag verwirklicht hat. Bei einer Krankheit kann dieser Zeitpunkt regelmässig nicht korrekt bestimmt werden, im Gegensatz z. B. zu einem Unfall. Artikel 35c Absatz 1 setzt weiter voraus, dass sich die Gefahr während des laufenden Vertrags verwirklicht hat, der daraus resultierende Schaden jedoch erst nach Beendigung eintritt. Hier stellt sich z. B. folgende Frage: Wann ist der Schaden bei über zehn oder mehr Jahre wiederholt auftretenden Rückenbeschwerden eingetreten?

Schliesslich führt die Nachhaftung zu höheren Prämien. Als aktuell geltendes Handlungsprinzip muss ein Krankenzusatzversicherer zu jedem Zeitpunkt die Kosten der Leistungen all seiner Versicherten begleichen, erhält dafür jedoch auch die Prämien. Bei Einführung einer Nachhaftung muss der Krankenzusatzversicherer nun auch Leistungen begleichen, für die er keine Prämien erhält. Logischerweise werden die Prämien entsprechend steigen.

Ich bitte Sie, hier dem Bundesrat zu folgen und diesen neuen Artikel abzulehnen.

Zusammenfassend:

1.[NB]Der überwiegende Teil der Zusatzversicherten benötigt aufgrund des Behandlungsprinzips und der Kündigungsverbote in der Krankenzusatzversicherung keine Nachhaftung.

2.[NB]Nachhaftung tönt gut, sie ist aber nachteilig für die Gesamtheit der Versicherten, weil die Kosten steigen werden.

3.[NB]Die Nachhaftung führt zu Rechtsunsicherheit und zu vielen Gerichtsfällen.

Alles spricht damit dafür, diesen Artikel ersatzlos zu streichen und entsprechend dem Ständerat zu folgen.