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Markwalder Christa · Nationalrat · 2019-12-19

Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2019-12-19

Wortprotokoll

Zunächst möchte ich meine Interessenbindungen offenlegen: Seit bald zwölf Jahren bin ich Mitarbeiterin eines börsenkotierten Versicherungsunternehmens, seit dreizehn Jahren Verwaltungsrätin eines Start-up-Unternehmens für E-Learning-Produkte, und aufgewachsen bin ich in einer KMU-Unternehmerfamilie. Mit diesem Hintergrund kenne ich persönlich die vielfältige Unternehmenslandschaft im Rechtskleid der Aktiengesellschaft in unserem Land, von den Start-ups über die KMU-Betriebe bis zu den börsenkotierten Unternehmen.

Wir befinden uns hier in der Differenzbereinigung der Aktienrechtsrevision, die in ihrer ursprünglichen Form vom Bundesrat vor ziemlich genau zwölf Jahren verabschiedet wurde, sich seither in einer aufwendigen parlamentarischen Beratung befindet und nun hoffentlich bald zu einem guten Abschluss und Ergebnis kommt. Gestatten Sie mir deshalb ein paar einleitende Bemerkungen.

Mit dieser Revision wollen wir der Aktiengesellschaft, die nach wie vor die beliebteste Gesellschaftsform für Unternehmen ist, unabhängig von ihrer Grösse oder Kotierung attraktive und zeitgemässe Rahmenbedingungen anbieten, die Arbeitsplätze schaffen und sichern. Mit dieser Revision wollen wir mehr Flexibilität ermöglichen und Bürokratie abbauen, dem digitalen Zeitalter gerecht werden und breiten Wohlstand und damit auch hohe Lebensqualität in unserem Land ermöglichen. Die Leitmotive dieser Aktienrechtsrevision lauten: einfachere Gründungen von Kapitalgesellschaften, flexiblere Vorschriften bei den Kapitalstrukturen, Stärkung der Corporate Governance und der Aktionärsrechte, gesetzgeberische Umsetzung von Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung - das war die Initiative "gegen die Abzockerei" - sowie Anpassungen an das revidierte Rechnungslegungsrecht, das nun seit bald sieben Jahren in Kraft ist.

Unsere Kommission hat bei ihren Arbeiten stark auf eine VegüV-nahe Umsetzung geachtet, damit die kotierten Gesellschaften ihre Statuten aufgrund dieser Aktienrechtsrevision nicht bereits wieder revidieren müssen. Zudem wollen wir zusammen mit dem Bundesrat Flexibilisierungen ermöglichen, wie in Artikel 621 OR. Da geht es um die Zulässigkeit von Aktienkapital in ausländischer Währung, sofern diese Währung die für die Geschäftstätigkeit wesentliche ist und auch [PAGE 2385] die Buchführung und die Rechnungslegung in dieser Währung erfolgen. Der Ständerat hatte dies abgelehnt, allerdings mit einem unvollständigen Konzept. Unsere Kommission hielt mit 21 zu 1 Stimmen am Konzept des Bundesrates fest.

Nun komme ich zur Differenz bei den Artikeln 629a ff., der erleichterten Gründung, die von der Minderheit Vogler, übernommen von Herrn Bregy, bekämpft wird. Bereits der Bundesrat hatte in Artikel 629 Absatz 4 vorgeschlagen, dass für den Errichtungsakt die schriftliche Form anstelle einer öffentlichen Beurkundung ausreichend ist, wenn es sich um eine einfach strukturierte Gesellschaft handelt, dies mit dem Ziel, Gründungen zu erleichtern sowie Start-up-Unternehmen und Innovation zu fördern.

Die Kommission hat sich nach ausführlicher Diskussion für ein eigenes Konzept bei Artikel 629a entschieden. So soll die Schriftform ausreichen, wenn die Statuten ausschliesslich den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt gemäss Artikel 626 Absatz 1 enthalten oder den Musterstatuten entsprechen und die Einlagen vollständig in Geld und in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, geleistet werden. Der Bundesrat erlässt Musterstatuten, deren Mindestinhalt in Artikel 629a Absatz 2 definiert ist. Auch die Änderung der Statuten soll ohne öffentliche Beurkundung möglich sein, wenn diese sowohl vor als auch nach ihrer Änderung nur die Angaben enthalten, welche die Gründung mittels Schriftform zulassen.

Die Kommission hat die aufgebrachten Bedenken hinsichtlich Schwindelgründungen und Konkursreiterei bei erleichterter Gründung fundiert diskutiert und ist zum Schluss gekommen, dass Schwierigkeiten in diesen Bereichen auch im Fall der öffentlichen Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar auftreten können. Mit der Motion Hess Hans 11.3925 soll der Gefahr von missbräuchlichen Konkursen begegnet, nicht aber die erleichterte Gründung hier im Aktienrecht verhindert werden.

Deshalb bitte ich Sie im Namen der Mehrheit Ihrer Kommission - der Entscheid fiel mit 15 zu 10 Stimmen -, ihr zu folgen.