Lexipedia

Flach Beat · Nationalrat · 2019-12-19

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2019-12-19

Wortprotokoll

Bei Artikel 675a geht es um die Situation, dass die Generalversammlung eine Zwischendividende beschliessen möchte. Die Mehrheit will, dass bei diesem Schritt auf die Prüfung durch die Treuhandfirma verzichtet werden kann. Die Problematik ist folgende: Bei den Zwischendividenden geht es darum, dass während des Geschäftsjahres flüssige Mittel aus einer eventuell operativ bereits schlecht dastehenden Gesellschaft abfliessen können. Die Fassung der Mehrheit bedeutet im Prinzip zwei Dinge:

1.[NB]Alle Aktionäre müssten vor Vorliegen des Revisionsberichtes zustimmen, damit die Zwischendividende ausgerichtet werden könnte. Das ist wenig praktikabel, denn die Aktionäre kommen ja in den meisten Fällen anlässlich der Generalversammlung zusammen. Dann müsste der Revisionsbericht eigentlich vorliegen, sonst könnten sie ja gar nicht entscheiden.

2.[NB]Die Revisionsstelle auf der anderen Seite ist die unternehmensexterne, unabhängige Garantie dafür, dass ein Zwischenabschluss vorliegt, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Für den Gläubigerschutz des Aktionärsplatzes Schweiz ist es wichtig, dass ein solcher vorliegt, weil nur das das Vertrauen schafft, das notwendig ist, um hier die Möglichkeit zu schaffen, Zwischendividenden auszurichten. Nur weil es sich um einen Konzern handelt, ist es nicht so, dass die Gläubiger nicht geschützt werden müssen. Der Gläubigerschutz ist auch im Konzern wichtig. Deshalb sollte gerade auch in diesem Fall der Zwischenabschluss geprüft sein. Ich bin überzeugt davon, dass seriös geführte Konzerne oder auch kleinere Aktiengesellschaften ohne eine geprüfte Grundlage kaum eine Zwischendividende auszahlen wollen.

Ich bitte Sie, hier meiner Minderheit zu folgen und den Passus aufzunehmen, nach dem auf die Prüfung nicht verzichtet werden kann, nur weil alle Aktionäre zugestimmt haben.