Markwalder Christa · Nationalrat · 2019-12-19
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2019-12-19
Wortprotokoll
Tatsächlich besteht bei den Unternehmen ein verstärktes Bedürfnis, Zwischendividenden auszurichten, insbesondere bei Liquiditätsumverteilungen innerhalb von Konzernen und bei Gesellschaften, deren Aktionärinnen und Aktionäre aufgrund ihrer Herkunft, wir haben es eben von der Frau Bundesrätin gehört, Quartalsdividenden gewohnt sind. Der Grundsatz, eine Zwischendividende ausrichten zu dürfen, war in den vorberatenden Kommissionen unbestritten. Die Frage dreht sich darum, ob dafür ein geprüfter Abschluss vorliegen muss, wie es Bundesrat und Ständerat verlangen, oder ob auf die Zwischenprüfung verzichtet werden kann, wenn sämtliche Aktionäre der Zwischendividende zustimmen, wie dies die Kommissionsmehrheit fordert. Gerade im Konzernverhältnis ist die liberalere Fassung des Nationalrates ein Gewinn und schmälert die Gläubigerschutzinteressen nicht. Die Voraussetzung eines Zwischenabschlusses für die Ausschüttung einer Zwischendividende könnte dieses verbreitete Bedürfnis am hohen Prüfaufwand scheitern lassen. Das kann denn auch nicht im Sinn der gut gemeinten Gläubigerschutzinteressen sein.
Ich bitte Sie deshalb, Ihrer Kommission zu folgen, die mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen entschieden hat, an der Fassung des Nationalrates festzuhalten.
Erlauben Sie mir noch eine Bemerkung zu den Rückkommensanträgen, die unsere Kommission an die Schwesterkommission gestellt hat. Während der Kommissionsberatungen ist unsere Kommission mehrfach auf Bestimmungen gestossen, die in der Differenzbereinigung zwischen den Räten kein Thema mehr waren, für die aber Verbesserungen - teilweise waren sie auch nur redaktioneller Art - vorgesehen wurden. Wir haben deshalb der RK-S in verschiedenen Bereichen Rückkommen beantragt. Unsere Schwesterkommission hat diesem Begehren bei folgenden Artikeln stattgegeben:
-[NB]Artikel 653t Ziffer 4 und Artikel 653v Absatz 1, Bezugnahme auf das Partizipationskapital: Das wäre im Rahmen des Kapitalbands systemwidrig, da die Bestimmungen für das Aktienkapital generell auf das Partizipationskapital angewendet werden;
-[NB]Artikel 656c Absatz 2, grundsätzliche Gleichstellung des Partizipanten mit dem Aktionär beim Recht auf Einleitung einer Sonderuntersuchung;
-[NB]Artikel 656d Absatz 2, Zugänglichmachung des Protokolls für Partizipanten analog zu Aktionären;
-[NB]Artikel 699a Absätze 1 und 2, Zugänglichmachung des Geschäftsberichtes;
-[NB]Artikel 704 Absatz 1 Ziffer 2, Koordination mit Artikel 623 Absatz 2 OR;
-[NB]Artikel 705 Absatz 1: Es geht um die Formulierung "... alle Personen, die sie gewählt hat" und die Streichung des Begriffs "Unternehmen", da dieser Begriff im Aktienrecht in anderer Konnotation verwendet wird;
-[NB]Artikel 808b Absatz 2, qualifizierte Mehrheit bei Statutenbeschlüssen;
-[NB]Artikel 810 Absatz 2 Ziffern 3, 7 und 8, Aufgaben des Geschäftsführers, Ausgestaltung des Rechnungswesens, Finanzkontrolle und Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist; Letzteres haben wir wieder eingefügt;
-[NB]Artikel 856 Absatz 2, Geschäftsbericht und Bekanntgabe für Genossenschafter analog zum Aktienrecht.
Dies zu Ihrer Information.