Flach Beat · Nationalrat · 2019-12-19
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2019-12-19
Wortprotokoll
Es geht hier um die Organstimmrechtsvertretung. Für börsenkotierte Unternehmungen ist die Situation klar: Die Vertretung von Aktionären durch ein Mitglied eines Gesellschaftsorgans - die eigentliche Organstimmrechtsvertretung - ist in der Verfassung ausgeschlossen.
Für nicht börsenkotierte Unternehmen gibt es zwei Modelle. Erstens gibt es das geltende Recht, denn mit der Entscheidung seines Verwaltungsrates, die den Status quo vorsieht, besteht für den Aktionär die Möglichkeit, ein Mitglied eines Gesellschaftsorgans zu fragen, ihn bei der Generalversammlung zu vertreten. Zweitens gibt es den Entwurf des Bundesrates, dem der Ständerat gefolgt ist, der diese Vertretungsweise verbietet und der entweder die Vertretung durch einen anderen Aktionär oder die Einsetzung eines unabhängigen Vertreters vorsieht.
Bei jedem dieser Modelle gibt es grundsätzlich Vor- und Nachteile. Zugunsten der Lösung des Bundesrates und des Ständerates kann auf die gute Unternehmensführung hingewiesen werden. Die Best Compliance würde das so vorsehen. Ein Organ würde gleichzeitig im Interesse der Gesellschaft und als Vertreter des Anteilseigners handeln. Das ist zwar möglich, aber es ist vorauszusehen, dass diese beiden Interessen nicht übereinstimmen, was zu Interessenkonflikten führt. Die Kontrollmöglichkeiten des Aktionärs wären in der Fassung der Mehrheit sehr begrenzt.
Ich bitte Sie deshalb, hier der Minderheit zu folgen.