Flach Beat · Nationalrat · 2019-12-19
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2019-12-19
Wortprotokoll
Hier in Artikel 697d geht es um die Frage der Sonderuntersuchung. In Artikel 697d Absätze 1 und 2 ist geregelt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um überhaupt eine Sonderuntersuchung verlangen zu können, und was die Sonderuntersuchung umfassen darf. In Absatz 3 geht es um die Frage, wann das Gericht auf ein Begehren eintritt und auch tatsächlich eine Sonderuntersuchung anordnet. Weiter geht es um die Voraussetzungen für eine solche Untersuchung.
Gemäss dem bundesrätlichen Entwurf muss der Gesuchsteller, wenn er die anderen Kriterien alle erfüllt hat, glaubhaft machen, dass "Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft zu schädigen". Es muss also nur die Eignung zu einer Schädigung vorliegen.
Die Mehrheit hat jetzt aber den Wortlaut dieser Bestimmung geändert: Die Gesuchsteller müssten glaubhaft machen, dass "Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben". Nur dann würde das Gericht auf das Begehren der Aktionäre eintreten und eine solche Sonderuntersuchung anordnen. Die Glaubhaftmachung eines Schadens würde bedeuten, dass man abwarten müsste, bis ein Schaden eingetreten ist. Wenn der Eintritt eines Schadens bloss droht oder eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Schaden besteht, er aber noch nicht eingetreten ist, müsste das Gericht nach der Meinung der Mehrheit das Begehren ablehnen. Das heisst, gemäss der Mehrheit müsste glaubhaft gemacht werden, dass der Schaden tatsächlich eingetreten ist.
Es macht aber keinen Sinn, abwarten zu müssen, bis der Schaden tatsächlich eingetreten ist; es macht selbstverständlich Sinn, im Sinne der Aktionärsrechte präventiv eingreifen zu können, wenn eine Eignung zur Schädigung vorliegt. Dies ist auch im Interesse der gesamten Gesellschaft.
Ich bitte Sie dringend, hier meiner Minderheit zu folgen und das Institut der Sonderuntersuchung nicht quasi abzuschaffen, indem, gemäss Mehrheit, immer ein Schaden vorliegen muss.