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AB 256954

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-12-19

Wortprotokoll

Zuerst einmal halte ich fest, dass die Minderheit sich hier nur auf Ziffer 2 von Artikel 725b Absatz 4 bezieht. Das geht aus der Fahne klar hervor, ist in der Sache aber wichtig zu betonen. Entgegen den Ausführungen von Kollege Flach ist an den Änderungen, die der Nationalrat bei Ziffer 1 beschlossen hat, gar nichts unabsichtlich und gar nichts zufällig.

Ich danke dem Kollegen dafür, mir den Anlass zu geben, etwas zu sagen, was ich ohnehin auch noch sagen wollte. Denn - und jetzt spreche ich zu Ziffer 1 - entgegen der Auffassung des Ständerates herrschte in unserer Kommission Einmütigkeit darüber, dass der in Ziffer 1 von Artikel 725b Absatz 4 geregelte Rangrücktritt nur dann dazu berechtigt, Herr Kollege Flach, von der Benachrichtigung des Gerichtes abzusehen, wenn bei der Gesellschaft Aussicht auf Sanierung besteht. Allein dass der Verwaltungsrat einer Gesellschaft es geschafft hat, in genügendem Mass Gläubiger zu einem Rangrücktritt zu bewegen, heisst noch nicht, dass er bzw. die Gesellschaft weiter wirtschaften darf. Ein Weiterwirtschaften allein auf der Grundlage von Rangrücktritten ist rechtswidrig. Das ist schon heute so - und wird für die Zukunft durch die Fassung des Nationalrates bestätigt -, sofern nicht die Aussicht besteht, dass die Gesellschaft saniert werden kann. Wenn der Verwaltungsrat die Bilanz nicht deponiert, einfach weil er Grossgläubiger dazu gebracht hat, in genügendem Ausmass im Rang zurückzutreten, dann werden durch die Verschleppung der Gerichtsbenachrichtigung die anderen Gläubiger benachteiligt. Darum ist ein solches Verhalten nach geltendem Recht rechtswidrig, und im künftigen Recht ist das festzuschreiben.

Aus diesem Grund beantragt Ihnen die Kommission auch einmütig weiterhin, Artikel 757 Absatz 4 des Entwurfs zu streichen. Jene Bestimmung impliziert nämlich, Verwaltungsratsmitglieder hätten nicht für den Schaden zu haften, der durch die Nichtbenachrichtigung des Gerichtes entstanden ist, wenn sie diese angesichts genügender Rangrücktritte beschlossen haben. Diese Ansicht ist nach Auffassung der Kommission - nach einmütiger Auffassung, es liegt kein Minderheitsantrag vor! - verfehlt.

Doch nun zu Ziffer 2 von Artikel 725b Absatz 4: Der Streitpunkt zwischen Mehrheit und Minderheit bezieht sich auf die Frage, ob für die Behebung der Überschuldung eine Frist von 90 Tagen festgeschrieben werden soll. Wir beantragen Ihnen mit der Mehrheit, hier an der Formulierung "innert kurzer, den Umständen angemessener Frist" festzuhalten. Manchmal muss das Gesetz den Normadressaten Klarheit geben, damit diese sich daran ausrichten können, weil eine einheitliche Handhabung einer bestimmten Situation wichtig ist. Manchmal aber ist Offenheit der Begriffe - konkreter: eine offene Formulierung eines Zeithorizonts - wichtig, weil alles von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Im vorliegenden Fall trifft nun genau Letzteres zu. Eine Sanierung kann ein komplizierter, viele Parteien involvierender, über mehrere Stufen hinweg sich erstreckender Prozess sein: bilanzielle Massnahmen, neue Eigenkapitalgeber, Ablösung bisheriger Fremdkapitalgeber durch neue Geldgeber, kurz: die ganze finanzielle Restrukturierung und vieles mehr. All das erfordert Zeit. Da mögen 90 Tage zu knapp sein. Die Frist würde zudem dazu führen, dass man mitunter eine Sanierung gar nicht erst an die Hand nehmen würde, weil man aufgrund eines Zeitplans von vornherein erkennt, dass 90 Tage nicht reichen. In anderen Zusammenhängen mögen 90 Tage umgekehrt zu lang sein. Dann sendet die Frist einen falschen Anreiz, ein falsches Signal aus.

Unter solchen Umständen, die derart von der Situation des Einzelfalls abhängen, ist es einfach nur richtig, im Gesetz festzuschreiben, dass die Frist den Umständen angemessen und im Übrigen kurz sein muss. Der Druck zum Handeln besteht in so einer Situation sowieso, und zudem sagt der Entwurf ja sowieso - in dieser paternalistischen Formulierung, die wir ursprünglich nicht wollten, aber jetzt ist sie drin -, dass der Verwaltungsrat mit der gebotenen Eile handeln muss, als wäre es nötig, dies einem Geschäftsführer in so einer Situation zu sagen.

Aus diesen Gründen beantragt unsere Fraktion Ihnen selbstverständlich, erstens festzuhalten und zweitens der Mehrheit zu folgen.