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Thurnherr Walter · 2019-12-20

Thurnherr Walter · Aargau · 2019-12-20

Wortprotokoll

Die Bundesverfassung sieht in Artikel 169 tatsächlich vor, dass das Parlament die Oberaufsicht über den Bundesrat und die Bundesverwaltung ausübt, und es liegt in der Kompetenz des Parlamentes festzulegen, wie es diese Oberaufsicht organisieren will. Aus der Sicht des Bundesrates funktioniert die Oberaufsicht durch das Parlament über die Tätigkeit des Bundesrates und der Bundesverwaltung gut. Für ihn ist es daher nicht nötig und auch nur zum Teil nachvollziehbar, dass eine neue ausserordentliche Aufsichtsdelegation eingeführt werden soll.

Handlungsbedarf besteht eher bei der Koordination zwischen den Sachkommissionen und den Aufsichtskommissionen sowie den Aufsichtsdelegationen. Hier ist es verschiedentlich vorgekommen, dass sowohl das zuständige Aufsichtsorgan wie auch die Sachkommission aktiv geworden sind. Wie gesagt ist aber die Organisation der Aufsicht Sache des Parlamentes, weshalb der Bundesrat zur ausserordentlichen Aufsichtsdelegation keinen Antrag stellt.

Hingegen hat er einen Antrag zu Artikel 171a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung gestellt. Dort sieht Ihre Vorlage vor, die geltenden Rechte des Bundesrates bei der Beweiserhebung der PUK und der Delegation zu beschränken. Nach geltendem Recht kann der Bundesrat Befragungen von Auskunftspersonen und von Zeuginnen und Zeugen beiwohnen und dabei Ergänzungsfragen stellen. Zudem kann er Einsicht in die Unterlagen, die an die PUK oder an die Delegation herausgegeben werden, sowie in Gutachten und Einvernahmeprotokolle nehmen. Diese Rechte sollen dem Bundesrat inskünftig nur noch bei einer PUK zur Verfügung stehen. Begründet wird dies damit, dass der Bundesrat von diesen Rechten sowieso nie Gebrauch gemacht hat.

Damit ist der Bundesrat nicht einverstanden. Allein die Tatsache, dass er ein Recht nur selten ausübt, ist noch kein Argument für dessen Abschaffung. Dass der Bundesrat diese Rechte selten anruft, zeigt auch, dass die Oberaufsicht grundsätzlich gut funktioniert. Aber es kann Fälle geben, in denen es wichtig ist, dass der Bundesrat über grundlegende Rechte verfügt, die in rechtsstaatlichen Verfahren selbstverständlich sind. Neben der Wahrung der Interessen des Bundesrates dienen diese Rechte auch dazu, gegenseitiges Vertrauen in das Verfahren herzustellen. Mit der Schaffung der ausserordentlichen Aufsichtsdelegation wird die PUK in [PAGE 2421] Zukunft wahrscheinlich noch weniger oft einberufen werden. Umso wichtiger ist es für den Bundesrat, dass er in Untersuchungen dieser Delegationen über Instrumente verfügt, die es ermöglichen, dass er in der Beweiserhebung seine Sicht darlegen kann und somit die Aufsichtsdelegationen tatsächlich ein vollständiges Bild der Sachlage erhalten.

Schliesslich hat der Bundesrat auch keinen Grund erkennen können, weshalb man in diesem Punkt eine Unterscheidung zwischen einer PUK und einer Aufsichtsdelegation macht.

Dasselbe trifft auch für Artikel 171b Absatz 2 zu: Für die betroffenen Personen sollen die Rechte bei der Beweiserhebung auf die Verfahren einer PUK beschränkt werden. Bei Verfahren von Aufsichtsdelegationen sollen sie nicht mehr zur Verfügung stehen. Im Bericht argumentieren Sie, dass die betroffenen Personen von diesen Rechten kaum Gebrauch gemacht hätten. Der Bundesrat ist damit auch hier nicht einverstanden - das gilt analog zur Beschränkung der Rechte des Bundesrates. Dass von diesen Rechten bei der Beweiserhebung bis jetzt kaum Gebrauch gemacht worden ist, ist noch kein Argument für ihre Abschaffung.

Der Bundesrat beantragt deshalb auch eine Anpassung von Artikel 171b Absatz 2 des Parlamentsgesetzes.