Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-30
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-30
Wortprotokoll
Die Mitwirkung einer Hilfswerkvertretung bei der Anhörung über die Asylgründe ist im Asylgesetz geregelt und so auch vom Parlament gutgeheissen worden. Der Hilfswerkvertreter beobachtet die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Die Mitwirkung der Hilfswerke funktioniert in aller Regel gut und gibt zu keinen Klagen Anlass. Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Hilfswerkvertreter ihre Aufgaben und Verpflichtungen schlecht wahrnehmen oder überstrapazieren würden.
Überdies sind die Fachleute des Bundesamtes für Flüchtlinge befugt, die Hilfswerkvertreter zu ermahnen oder sogar von der Anhörung auszuschliessen, falls sie die ordnungsgemässe Durchführung der Anhörung durch ihr Verhalten verhindern. Es liegt im öffentlichen Interesse, das Asylverfahren gegenüber allen Betroffenen offen und transparent durchzuführen. Da die Hilfswerke eine wichtige Funktion in der öffentlichen Diskussion über die Asylfrage und in der Information der Schweizer Bevölkerung einnehmen, trägt die Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung bei der Anhörung zu den Asylgründen dazu bei, die Akzeptanz der schweizerischen Asylpraxis sowohl in der Bevölkerung wie auch bei den Asylbewerbern selber zu erhöhen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Entschädigung der Hilfswerke mit einem Pauschalbeitrag von Fr. 232.55 pro Anhörung durchaus gerechtfertigt. Eine Abschaffung der Mitwirkung der Hilfswerke würde dazu führen, dass in vielen Fällen eine unentgeltliche Rechtsvertretung, die zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auch alle Parteirechte wahrnehmen könnte, bestimmt werden müsste, was deutlich teurer wäre.
Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass sich diese Praxis bewährt hat und deshalb die Mitwirkung der Hilfswerke im Asylverfahren beizubehalten ist.