Zuberbühler David · Nationalrat · 2020-03-03
Zuberbühler David · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-03-03
Wortprotokoll
Das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter - kurz das Güterkontrollgesetz - regelt in der Schweiz die Exportkontrolle von militärischen Gütern und Dual-Use-Gütern sowie von Rüstungsgütern, die nicht dem Kriegsmaterialgesetz oder dem Kernenergiegesetz unterliegen. Mit dem Güterkontrollgesetz werden Entscheide internationaler Abkommen und nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen umgesetzt.
Unser Land koordiniert seine Handelskontrolle auf internationaler Ebene unter anderem im Rahmen der Vereinbarung von Wassenaar. Diese Vereinbarung ist eines von vier bestehenden Exportkontrollregimes. Im Dezember 2013 einigten sich deren Partnerstaaten, zu denen auch die Schweiz gehört, zusätzliche Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung der Ausfuhrkontrolle zu unterstellen. Der Bundesrat hat deshalb im Mai 2015 die Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung erlassen.
Mit der Verordnung kann der Bundesrat Bewilligungen verweigern, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die auszuführenden bzw. zu vermittelnden Güter im Bereich der Internet- und Mobilfunküberwachung vom Endempfänger zur Repression missbraucht werden. Als Repression werden in diesem Zusammenhang beispielsweise die Unterdrückung, die gezielte Willkür oder Gewalt und Machtmissbrauch verstanden.
Aktuell geht es nun darum, dass der Bundesrat diese seit 2015 bestehende und bis Mai 2023 befristete Verordnung in das ordentliche Recht überführen will. Da die Verordnung kein weiteres Mal verlängert werden kann, soll im Güterkontrollgesetz in Artikel 6 ein neuer Absatz 3 eingeführt werden.
Mit dem Güterkontrollgesetz bzw. der Vorlage, die wir aktuell behandeln, befasste sich die Sicherheitspolitische Kommission gleich mehrmals. Am 29. April des letzten Jahres hat die Kommissionsmehrheit entschieden, das Geschäft zu sistieren, damit weitere Erfahrungen gesammelt werden können, um die Technologieentwicklung im Bereich der Internet- und Mobilfunküberwachung und deren Auswirkungen auf die Firmen und Produkte besser abschätzen zu können, bevor man die Verordnung in ein Gesetz überführt. Über den Sistierungsantrag musste in der Sommersession der Nationalrat entscheiden. Er hat sich - damals noch in alter Zusammensetzung - mit 89 zu 84 Stimmen knapp gegen die Sistierung entschieden, weshalb sich die Kommission wieder damit befassen musste. Die Kommission hat danach einstimmig entschieden, nicht am Sistierungsantrag festzuhalten, weil die Ausgangslage in naher Zukunft wohl gleich bleiben würde.
Mit der Überführung der Verordnung ins ordentliche Recht soll also wie bisher die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- oder Mobilfunküberwachung verweigert werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter zur Repression verwendet werden. Der Bundesrat hält in seiner Botschaft ausdrücklich fest, dass er eine Ausweitung des Repressionskriteriums auf alle der Güterkontrollgesetzgebung unterstehenden Güter aus wirtschaftspolitischen sowie praxisbezogenen Gründen ablehnt. Der Bundesrat schreibt in seiner Botschaft dazu: "Die Erfassung aller Güter, die einen wie auch immer gearteten Zusammenhang mit Internet- und Mobilfunküberwachung aufweisen, und die damit verbundene Unsicherheit der Wirtschaftsakteure würden zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand führen, da viele Wirtschaftsakteure an die Bewilligungsstelle gelangen würden, um von dieser bestätigt zu bekommen, dass bei ihren Gütern ein solcher Zusammenhang gerade nicht bestehe."
Weil der Bundesrat dies in seiner Botschaft ausdrücklich festhält und weil sich die Ausgangslage bei einer Sistierung auch in naher Zukunft nicht grundlegend anders präsentieren würde, wird die SVP-Fraktion der Änderung des Güterkontrollgesetzes und damit der Erweiterung von Artikel 6 zustimmen. Sämtliche weitergehenden Anträge wird die Fraktion aber ablehnen und dies später in der Detailberatung entsprechend begründen.