AB 257493
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-03
Wortprotokoll
Die nächste Differenz betrifft Artikel 6 Absatz 2; Sie finden diese auf Seite 5 der deutschen Fahne. Hier geht es um die Kündigung nach einer Anzeigepflichtverletzung. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 4 Stimmen, am Beschluss Ihres Rates festzuhalten; es gibt keinen Minderheitsantrag.
Das geltende Recht sieht vor, dass der Versicherer nach einer Anzeigepflichtverletzung, d. h., wenn der Versicherte falsche Angaben macht oder wichtige Angaben unterschlägt, [PAGE 13] ein Kündigungsrecht hat. Dieses dauert bis vier Wochen nach Kenntnisnahme der entsprechenden Abweichung durch den Versicherer. Der Nationalrat will dieses Recht beschränken auf eine Frist von zwei Jahren nach Vertragsabschluss, der Ständerat möchte am geltenden Recht festhalten. Der Nationalrat hat an seinem Beschluss festgehalten.
Ihre Kommission schlägt Ihnen nun vor, weiterhin am Beschluss des Ständerates festzuhalten, weil es, wenn Sie so wollen, ein wesentlicher Konsumentenschutzartikel im umgekehrten Sinne ist, d. h. für die nicht betroffenen Konsumenten, wenn der Versicherer bei entsprechenden Anzeigepflichtverletzungen auch ein Kündigungsrecht hat. Ob dieses Kündigungsrecht nun länger oder weniger lange als zwei Jahre nach Vertragsabschluss besteht, ist eigentlich irrelevant, wenn solche doch erheblichen Missbrauchstatbestände eingetreten sind. Es gibt keine Minderheit.