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Michel Matthias · Ständerat · 2020-03-03

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2020-03-03

Wortprotokoll

Die GPK bestreitet nicht, dass die Bundesverwaltung Personalverleihverträge abschliessen kann. Es geht hier einfach darum, dass die Bundesverwaltung dies auf gesetzmässigem Wege tut. Es ist also unsere noble Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Verwaltung gemäss Gesetzen arbeiten kann.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Er vertritt einerseits die Ansicht, der Beizug von externem Personal sei eine Frage der Bedarfsverwaltung. Es brauche hier keine gesetzliche Grundlage. Umgekehrt stützt sich der Bundesrat auf Artikel 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG). Er sagt also trotzdem: Wir haben eine gesetzliche Grundlage. Schon diese Unsicherheit, ob es nun eine braucht oder nicht, ist eigentlich Grund genug, diese Motion anzunehmen.

Die zentrale rechtliche Frage - es ist eine genuin rechtliche Frage - lautet: Genügt Artikel 57 RVOG, um Personalverleihverträge abzuschliessen? Wenn man den Titel zu Artikel 57 RVOG genau liest, steht darin "Externe Beratung". Im Text steht dann auch, dass die Bundesverwaltung Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, zur Beratung beiziehen kann. Der Text und der Titel sowie die Systematik des Gesetzes legen nahe, dass es eben gerade nicht um Personen geht, die in einem Subordinations-, also in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sondern wirklich um externe Berater. Dieser Gesetzestext und dieses Verständnis wird auch in der Lehre so vertreten. Es gibt auch einen Bundesverwaltungsgerichtsentscheid, nach welchem gestützt auf diesen Artikel 57 RVOG, den der Bundesrat bemüht, einzig die Möglichkeit geschaffen werden soll, externe Berater zu konsultieren.

Bei der Frage von Personalverleihverträgen geht es eigentlich um etwas anderes. Man internalisiert eigentlich externes Personal. Die Ergebnisverantwortung dieses ausgeliehenen Personals wird dann auch internalisiert. Dies haben wir uns von der PVK bestätigen lassen. Dies steht im Gegensatz zu einem Auftrag an einen externen Auftragnehmer; dort hat er oder sie die Ergebnisverantwortung. Von daher glauben wir, dass es nichts als richtig im Sinne der[NB]Gesetzmässigkeit[NB]der[NB]Verwaltung ist, dass man hier das Gesetz anpasst. Ob das nun im Bundespersonalgesetz geschieht oder sonst wo, spielt für uns eigentlich nicht so eine grosse Rolle.

Ich muss zugeben: In der deutschen Fassung haben wir ausschliesslich vom Bundespersonalgesetz geredet. Die französischsprachige Fassung der Motion ist hier etwas weiter gefasst. Es ist von einem "projet de modification" die Rede, in welchem Gesetz auch immer. Dieser kleine Punkt soll uns aber nicht daran hindern, die Motion anzunehmen. Gegebenenfalls kann der Nationalrat dann hier noch justieren. Wie so oft ist die französische Fassung "projet de modification" etwas "plus souple".

Souvent, la langue française offre plus de souplesse, et la formulation en français est peut-être plus adaptée à notre intention.

In diesem Sinne beantrage ich namens der GPK-S Annahme dieser Motion.