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Humbel Ruth · Nationalrat · 2020-03-03

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-03

Wortprotokoll

Ich möchte gleich beim letzten Punkt von Herrn Bundesrat Berset mit einer Bemerkung zu Artikel 37 Absatz 1 zum Erfordernis der Sprachkompetenz für Ärztinnen und Ärzte beginnen. Bei diesem Artikel 37 Absatz 1 besteht seit der Wintersession 2019 keine Differenz mehr. Inzwischen hat sich aber gezeigt, dass der Wortlaut unterschiedlich interpretiert wird. Nach Rücksprache mit den Leadern der in der SGK-N vertretenen Fraktionen halte ich fest, dass wir, die SGK-N, die Interpretation des Berichterstatters im Ständerat teilen. Gemäss Artikel 37 Absatz 1 weisen Ärztinnen und Ärzte die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nach. Die Nachweispflicht entfällt für Ärztinnen und Ärzte in folgenden drei unterschiedlichen Konstellationen:

1.[NB]Sie haben eine schweizerische Matura mit einem Prüfungsfach in der entsprechend anderen Landessprache erlangt.

2.[NB]Sie verfügen über das eidgenössische Diplom für Ärztinnen und Ärzte in der Amtssprache der Tätigkeitsregion. [PAGE 60]

3.[NB]Sie haben nach Artikel 15 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe ein anerkanntes ausländisches Diplom in der Amtssprache der Tätigkeitsregion erworben.

Konkret bedeutet dies beispielsweise, dass ein Arzt mit einer Deutschschweizer Matura mit Prüfungsfach Französisch für die Zulassung zur Tätigkeit als Leistungserbringer in der Westschweiz keine Sprachprüfung ablegen muss, so wie ein Tessiner mit einer Tessiner Matur und Prüfungsfach Deutsch in der Deutschschweiz keine Sprachprüfung ablegen muss. Entscheidend ist, wie das Herr Bundesrat Berset ausgeführt hat, die Matura mit der Sprachprüfung in der entsprechenden Landessprache. Ärztinnen und Ärzte mit einem eidgenössischen Diplom oder einem anerkannten ausländischen Diplom sind in der Amtssprache der Tätigkeitsregion zugelassen, müssen folglich eine Sprachprüfung ablegen, wenn sie in eine andere Sprachregion wechseln.

Zu den Differenzen: Bei der ersten Differenz bei Artikel 36a Absatz 3, Artikel 38 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 59 Absatz 5 geht es um die Frage, welche Rolle die Behörden und die Versicherer haben, wenn es darum geht, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen sicherzustellen. Es geht hier also um eine konzeptionelle Frage. Gemäss dem nationalrätlichen Konzept und dem Beschluss der Kommissionsmehrheit entscheiden die Kantone darüber, ob ein Arzt oder eine Ärztin die Zulassungskriterien erfüllt. Die Kantone werden neu also sowohl für die gesundheitspolizeiliche Zulassung als auch für die Zulassung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zuständig sein. Wenn die Leistungserbringer von einem Kanton zugelassen sind und zulasten der Krankenversicherer tätig sein können, obliegen die Wirtschaftlichkeits- und Kosteneffizienzprüfung sowie die Qualitätssicherung den Versicherern. Dieses Konzept entspricht auch der Logik der Teilrevision des KVG zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit, welche in der Sommersession 2019 vom Parlament verabschiedet worden ist. Diese Vorlage sieht verbindliche Qualitätsverträge zwischen den Tarifpartnern vor. Die Verpflichtung zur Qualitätssicherung wird durch ein Sanktionssystem, die Einführung einer Eidgenössischen Qualitätskommission sowie die subsidiäre Kompetenz des Bundesrates stark erhöht. Die Mehrheit der SGK-N ist der Ansicht, dass die ständerätliche Fassung Doppelspurigkeiten und Koordinationsprobleme zwischen Kantonen und Krankenversicherern schafft.

Mit 17 zu 8 Stimmen beantragt die SGK, an der nationalrätlichen Fassung festzuhalten.

In Artikel 55a Absatz 7 geht es um das Beschwerderecht der Versicherer gegen kantonale Erlasse über die Festlegung und Berechnung von Bandbreiten und Höchstzahlen der Leistungserbringer. Die Kommission hält mit 14 zu 11 Stimmen am Beschwerderecht der Versicherer fest. Ohne ein Beschwerderecht der Versicherer bleibt die Kompetenz ausschliesslich und abschliessend bei den Kantonen. Der Bund hat keine Interventionsmöglichkeit, falls es Kantone gibt, welche nichts oder wenig tun und die Leistungserbringer ungesteuert zulassen.

Bei der letzten Differenz geht es um die Frage der Verknüpfung der Zulassungssteuerung mit der einheitlichen Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen. Mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat die Kommission knapp entschieden, dem Ständerat zu folgen; dies insbesondere aus folgenden Gründen:

1.[NB]Die Kantone haben sich inzwischen bezüglich der einheitlichen Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen doch etwas bewegt, nämlich von einer strikten Ablehnung zu einer Zustimmung mit Vorbehalten. Zum einen wollen die Kantone die Zulassungssteuerung im ambulanten Bereich. Zum anderen wollen sie bei Efas ein schrittweises Vorgehen und in einem zweiten Schritt die Pflege integrieren. Wenn wir von einer Verknüpfung der Zulassungssteuerung mit Efas absehen, tun wir selber einen grossen Schritt Richtung Kantone und erwarten natürlich umgekehrt auch, dass die Kantone konstruktiv an der Efas-Vorlage mitarbeiten. Die Kommission des Ständerates ist inzwischen auf die Efas-Vorlage eingetreten.

2.[NB]Bei einer Verknüpfung von Efas mit der Zulassungssteuerung müsste die derzeitige Zulassungssteuerung, welche Mitte 2021 ausläuft, nochmals verlängert werden. Nach jahrzehntelangen Provisorien sollte endlich eine definitive Lösung gefunden werden.

Der dritte Punkt ist ein formeller. Der Ständerat hat jeweils einstimmig entschieden, eine Verknüpfung abzulehnen. Die ständerätliche Lösung wird sich daher bei einer Einigungskonferenz durchsetzen, weshalb wir uns diesen Weg ersparen können.

Zusammenfassend bitte ich Sie, bei allen Differenzen den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.