Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-04
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-04
Wortprotokoll
Es geht hier, wie erwähnt, um die Frage der Ablehnung einer neuen Aktionärin oder eines neuen Aktionärs bei börsenkotierten Namenaktien. Ihr Rat hat im letzten Sommer beschlossen, dass eine Erwerberin bei der Anmeldung zur Eintragung ins Aktienbuch bestätigen muss, dass sie das wirtschaftliche Risiko an den Aktien trägt.
Der Bundesrat schlägt Ihnen etwas Vergleichbares vor. Der Verwaltungsrat soll die Eintragung ins Aktienbuch verweigern können, wenn ein "securities lending" vorliegt. Bei einem "securities lending" liegt ein Verkauf der Aktien an eine Person vor, die sich gleichzeitig verpflichtet, die Aktien in ein paar Wochen oder Monaten zurückzuübertragen. Der bundesrätliche Entwurf gewährt damit ausreichenden Schutz. Dadurch lässt sich der Umgehung der Vinkulierungsbestimmungen ausreichend vorbeugen.
Aus Sicht des Bundesrates bedeutet die Formulierung im Sinn des Ständerates eine Doppelspurigkeit. Der Verwaltungsrat kann zudem bereits nach geltendem Recht eine Person aus dem Aktienbuch streichen, wenn sie früher unrichtige Angaben gemacht hat. Dies ist eine schwerwiegende Sanktion. Sie wird auch bezüglich des "securities lending" zulässig sein. Der Nationalrat ist hier dem Bundesrat gefolgt und hat auch im Rahmen der Differenzbereinigung an seinem Entscheid festgehalten. Ihre Kommission für Rechtsfragen will im Rahmen der Differenzbereinigung wiederum auch festhalten. Mir schiene es allerdings sinnvoll, wenn diese Differenz aus dem Weg geräumt werden könnte. Der bundesrätliche Entwurf gewährt, wie ich es gesagt habe, einen ausreichenden Schutz.
Ich empfehle Ihnen daher, sich in diesem Punkt dem Nationalrat anzuschliessen.