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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-04

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-04

Wortprotokoll

Nachdem Ihr Kommissionspräsident sich zu beiden Ziffern, also zu Artikel 735c Ziffer 2bis und Ziffer 2ter, in einem Votum geäussert hat, werde ich das auch tun. Ich möchte Sie bitten, hier dem Nationalrat zu folgen.

Zunächst zu Ziffer 2bis: Weder der Bundesrat noch der Nationalrat erachtet ein Verbot, so wie Ihre Kommission das vorsieht, als notwendig. Ich möchte kurz erläutern, warum das so ist. Wird im Zusammenhang mit einem Kontrollwechsel einem Organmitglied gekündigt, so ist eine in diesem Zusammenhang ausgerichtete Entschädigung als vertragliche Abgangsentschädigung zu qualifizieren. Bereits heute ist sie unzulässig, und sie wird es auch in Zukunft bleiben. Eine zusätzliche Verbotsnorm ist deshalb nicht notwendig. Etwas anders sieht es aus, wenn im Zusammenhang mit dem Kontrollwechsel keine Kündigung erfolgt. Solche Entschädigungen fallen gegebenenfalls unter das Verbot von Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen oder Teilen davon. Dieses Verbot ist in Ziffer 7 geregelt. Erfasst wird damit aber nicht nur der Kontrollwechsel, der dadurch entsteht, dass die Gesellschaft ein Unternehmen übernimmt oder überträgt. Auch erfasst werden Transaktionen, bei denen die Gesellschaft selbst auf eine Drittgesellschaft übertragen wird. Auch da braucht es keine zusätzliche Verbotsnorm.

Zu Ziffer 2ter: Regelmässig wird beim Ausscheiden eines Mitglieds der Geschäftsleitung eine arbeitsvertragliche Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen. Im Rahmen dieser Aufhebungsvereinbarung werden namentlich auch die finanziellen Konsequenzen des Ausscheidens geregelt. Handelt es sich bei diesen Aufhebungsvereinbarungen um eine blosse Auflistung von Rechten und Pflichten der beiden Parteien, die aufgrund der arbeitsrechtlichen Vereinbarungen schon vorher bestanden, so sind diese unproblematisch. Wenn es also darum geht, eine Abrechnung über bestehende Ansprüche zu vereinbaren, ist das unproblematisch. Entsprechende Entschädigungen sind dann zulässig. Wenn hingegen unklare Ansprüche vertraglich bestimmt werden oder wenn davon abgewichen wird, was gemäss Arbeitsvertrag und den massgeblichen Plänen geschuldet ist, so sind die entsprechenden Entschädigungen problematisch. Solche Entschädigungen sind allerdings gegebenenfalls als vertragliche Abgangsentschädigungen zu qualifizieren. Diese sind bereits heute unzulässig und werden es auch in Zukunft sein. Hierzu schauen Sie sich bitte Artikel 20 Ziffer 1 VegüV respektive Artikel 735c Ziffer 1 an.

Möglich wäre auch, dass in der Aufhebungsvereinbarung Entschädigungen aufgrund eines Konkurrenzverbots geregelt werden. Auch diese Entschädigungen werden im bundesrätlichen Entwurf bereits umfassend geregelt.

Ich möchte Sie also bitten, hier dem Nationalrat zu folgen.