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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-04

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-04

Wortprotokoll

Ich möchte Sie vorab schon bitten, der Minderheit Mazzone zu folgen. Nach geltendem Recht werden die Verfahren vor dem Bundesgericht in einer Amtssprache des Bundes geführt, da sind wir uns einig. Das trägt unserer Mehrsprachigkeit Rechnung und hat sich unbestrittenermassen bewährt. Das gilt für sämtliche Verfahren und damit auch für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Im Rahmen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit sind hiervon jährlich 50 Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht betroffen.

Damit möchte ich auch Ständerat Hefti widersprechen. Es ist nicht so, dass man da jetzt automatisch eine Ausweitung macht. Ich habe es gesagt: Nach geltendem Recht werden die Verfahren vor dem Bundesgericht in einer Amtssprache des Bundes geführt. Wenn Sie das ändern wollen, müssen Sie das grundsätzlich ändern. Es ist nicht so, dass jetzt am Bundesgericht quasi durch die Hintertüre sämtliche Sprachen zugelassen wären.

Ständerat Bischof, es ist nach meinem Verständnis - ich habe die Botschaft nicht vorliegen - aber nicht so, dass in internen Schiedsgerichtsverfahren auch englische Rechtsschriften anerkannt werden, weil sie ja den Geltungsbereich des Gesetzes anschauen müssen. Der Geltungsbereich umfasst eben Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hat.

Wir haben auch gehört, dass Englisch die vorherrschende Sprache in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist. Das ist nicht ohne Auswirkungen auf die Schweiz geblieben. Ständerat Bischof hat darauf hingewiesen: Das Bundesgericht akzeptiert bereits heute sämtliche Beilagen auf Englisch, nicht nur in Schiedsverfahren, sondern auch in anderen Verfahren. Das bedeutet offensichtlich, dass die Richterinnen und Richter diese Beilagen lesen können. Wenn ich jetzt das Gegenteil höre, ist das etwas beunruhigend und bin ich da nicht mehr sicher. Heute können schon sämtliche Beilagen auf Englisch eingereicht werden. Das gilt aber nicht für die Rechtsschriften selbst, obwohl das Personal am [PAGE 50] Bundesgericht doch zweifellos in der Lage wäre, auch komplexe englische Akten und Dokumente zu lesen und zu bearbeiten.

Im Kontrast dazu stehen die Entwicklungen im Ausland, wo heute teilweise vor staatlichen Gerichten Verfahren gänzlich in englischer Sprache geführt werden können, wir hatten es gehört, so in Deutschland, in den Niederlanden und sogar in Frankreich. Ich sage bewusst: sogar in Frankreich!

Mon appréciation sur ce sujet est à peu près la même que celle de Mme la conseillère aux Etats Mazzone. La France est un pays qui cultive beaucoup sa langue et, compte tenu de la réticence vis-à-vis de l'emploi d'anglicismes et de néologismes dans la langue française, alors c'est quand même un signal assez fort que la France accepte aussi que des dossiers d'arbitrage soient traités en anglais.

Der Entwurf des Bundesrates sieht daher vor, dass Rechtsschriften an das Bundesgericht in Schiedssachen künftig auch in englischer Sprache möglich sein sollen. Damit soll die heutige Praxis punktuell ergänzt und das Bild der Schweiz als attraktiver Schiedsplatz vervollständigt werden. Die Regelung über die Verfahrenssprache und damit auch die Sprache des Entscheids des Bundesgerichtes soll damit nicht geändert werden. Das wurde zwar teilweise verlangt - ich möchte das nochmals betonen, weil Herr Hefti ja auch darauf hingewiesen hat -, aber es wurde nicht umgesetzt. Der Entwurf des Bundesrates ist deshalb auch ein Kompromissvorschlag und trägt den Bedenken hinsichtlich unserer kulturellen Identität, unserer sprachlichen Souveränität Rechnung.

Der Entwurf des Bundesrates ist also ein Kompromissvorschlag. Er trägt den Bedürfnissen des Schiedsplatzes Schweiz nach einer Öffnung und Steigerung der Attraktivität Rechnung, aber er trägt auch den Interessen des Bundesgerichtes Rechnung, das ja bereits heute bestens mit englischen Texten und Beilagen umzugehen weiss. Die Zulassung englischer Rechtsschriften ist zudem eine klare Erleichterung für die Parteien, weil damit der Übersetzungsaufwand und die Kosten verringert werden können. Umgekehrt ist auch nicht von einem Nachteil für schweizerische Anwälte auszugehen, zumal bereits heute ausländische Anwältinnen und Anwälte zur Vertretung vor Bundesgericht zugelassen sind, ganz unabhängig von der Sprache.

Aus diesem Grund hält der Bundesrat an seinem ursprünglichen Entwurf fest und beantragt Ihnen, hier der Kommissionsminderheit zu folgen.