Minder Thomas · Ständerat · 2020-03-04
Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-03-04
Wortprotokoll
Tagungsorte für Generalversammlungen im Ausland widersprechen dem Territorialitätsprinzip. Artikel 701b OR ist deshalb zu streichen.
In der damaligen Zusatzbotschaft des Bundesrates zur Aktienrechtsrevision war noch zu lesen: "Bei der Teilnahme an der Generalversammlung handelt es sich um ein fundamentales Aktienrecht. Würde für die Durchführung einer rein elektronischen Generalversammlung" - das müssen wir auch ins Spiel bringen - "ein einfacher oder qualifizierter Mehrheitsbeschluss genügen, könnten Aktionäre, die über keinen Zugang zum Internet verfügen, dauerhaft an der Generalversammlung, an der Teilnahme an einer Generalversammlung, gehindert werden. Eine entsprechende faktische Einschränkung der Rechtsstellung einzelner Aktionärinnen oder Aktionäre kann nicht hingenommen werden." Der Bundesrat war also der virtuellen Generalversammlung gegenüber sehr skeptisch eingestellt. Zu Recht wies er darauf hin, dass zumindest für den Zugang zur alljährlichen Generalversammlung - [PAGE 35] oftmals noch der einzige Kontakt der Aktionäre zu ihrer Gesellschaft - keine unnötigen Hürden aufzustellen seien.
Was für den verhältnismässig einfachen Zugang via Internet gilt, hat erst recht für einen weit entfernten physischen Tagungsort zu gelten - dies meine Key-Botschaft. Denn wird die Generalversammlung plötzlich in London, New York, Tokio oder sogar auf den Cayman Islands abgehalten, werden nicht nur ein paar wenige Aktionäre von der Teilnahme abgehalten, die vielleicht keinen Internetzugang haben, sondern es wird faktisch die ganz grosse Mehrheit des Aktionariates aussen vor gelassen. Eine solche Reise werden die wenigsten unter die Füsse nehmen. Auch ökologisch stünde eine solche Idee völlig quer in der Landschaft. Der Staat sollte das "GV-Jetting" nicht noch fördern, indem er die Aktiengesellschaften quasi noch dazu einlädt, eine Generalversammlung irgendwo auf diesem Planeten abzuhalten.
Kollege Hefti hat darauf hingewiesen: Kritische Generalversammlungen mit kritischen Beschlüssen oder Wahlen würden dann wohl im Ausland stattfinden, um dem Eigner möglichst viele Steine in den Weg zu legen. Vonseiten der Anwälte in der Kommission gab es zudem den berechtigten Einwand, dass im Zusammenhang mit der öffentlichen Beurkundung von GV-Beschlüssen Probleme auftauchen würden, wenn diese nicht mehr in der Schweiz abgehalten würden, denn Schweizer Notare können im Ausland keine öffentlichen Beurkundungen durchführen.
Ich bin mir bewusst, wie international heute das Aktionariat gewisser Publikumsgesellschaften teilweise zusammengesetzt ist. Doch hier im Schweizer Obligationenrecht regeln wir Schweizer Aktiengesellschaften. Wir haben es gehört, und ich unterstreiche es: Bis anhin hat der Status quo im geltenden Recht zu wenigen bzw. keinen Problemen geführt. Nebst der Beibehaltung des Hauptsitzes soll wenigstens noch einmal im Jahr die Generalversammlung auf dem Territorium der Schweiz abgehalten werden. Ansonsten frage ich mich ernsthaft, wieso denn überhaupt eine Gesellschaft eine Schweizer Aktiengesellschaft sein will oder sein soll, wenn nicht einmal mehr diese formelle Institution, die Generalversammlung, hierzulande durchgeführt wird. Nicht zu vergessen - auch das möchte ich unterstreichen, und wir haben es gehört -: Die Generalversammlung in der Schweiz abzuhalten, ist ein wichtiger volkswirtschaftlicher Aspekt.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.