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Meyer Mattea · Nationalrat · 2020-03-04

Meyer Mattea · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-03-04

Wortprotokoll

Zur Frage des Anspruchsbeginns liegen der Antrag der Mehrheit und mehrere Minderheitsanträge vor: 57 Jahre, 60 Jahre, 62 Jahre oder aber drei Jahre vor dem ordentlichen Rentenbezug. In all diesen Fällen ist klar, dass zwei Jahre Arbeitslosigkeit vorausgehen. Die Kommission empfiehlt Ihnen, bei 60 Jahren zu bleiben, wie das der Ständerat und der Bundesrat vorgeschlagen haben.

Weshalb? 57 Jahre erachtet die Kommissionsmehrheit als ein Alter, in welchem die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt eigentlich noch prioritär ist und gelingen soll. Mit 62 Jahren fallen einfach ganz viele Betroffene heraus, die dann trotzdem zwischen Stuhl und Bank fallen und für sich persönlich eine Lösung finden müssen, sprich ihr Vermögen aufbrauchen müssen oder aber Sozialhilfe beziehen sollen.

Die Mehrheit will aber einen sehr störenden Schwelleneffekt ausgleichen, der in der bundesrätlichen Variante enthalten ist. Was ist dieser Schwelleneffekt? In der bundesrätlichen Variante ist jemand, der einen Monat vor dem 60. Geburtstag ausgesteuert wird - sprich jemand, der vor dem 58. Lebensjahr arbeitslos wird -, zu keinem Zeitpunkt berechtigt, eine Überbrückungsleistung zu beanspruchen. Diese Person muss das Vermögen aufbrauchen, je nachdem in Frührente gehen oder Sozialhilfe beziehen. Der Nachbar dieser Person oder die ehemalige Arbeitskollegin dieser Person, die mit 60 Jahren ausgesteuert wird und z. B. über ein Vermögen von 50[NB]000 Franken verfügt, hat aber Anspruch auf eine Überbrückungsleistung. Diese Ungleichbehandlung von Menschen, die eigentlich in derselben Situation sind - nur hatte die eine Person das Pech, einen Monat zu früh ausgesteuert worden zu sein -, diese Ungleichbehandlung wollen wir mit einem Antrag ausgleichen bzw. aufheben. Dieser besagt, dass der Zeitpunkt der Aussteuerung keine Rolle mehr spielen sollte. Er ist nicht mehr relevant, vielmehr sollen alle, die arbeitslos sind, die ausgesteuert sind, ab dem Alter von 60 Jahren Überbrückungsleistungen beziehen können, sollten alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

Ich komme zum Vorbezug: Die Kommissionsmehrheit ist dagegen, dass Beziehende von Überbrückungsleistungen gezwungen werden, frühzeitig in Rente zu gehen, wie dies der Ständerat vorsieht und was für die Betroffenen eine lebenslange Rentenreduktion von über 14 Prozent zur Folge hat. Dies ist auch volkswirtschaftlich nicht wahnsinnig sinnvoll, [PAGE 79] da diese Menschen lebenslang massivst auf Renteneinnahmen verzichten müssen. Die Kommission macht aber eine Ausnahme, und das betrifft die Menschen, bei denen es absehbar ist, dass sie zum Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters so oder so Ergänzungsleistungen beziehen müssen. Diese Personen werden mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit in Frührente geschickt. Dort wird aber die Rentenkürzung kompensiert mit Ergänzungsleistungen. Das heisst: Die Betroffenen müssen keine Einkommenseinbussen in Kauf nehmen, die Zahlstelle wird einfach eine andere. Es ist nicht mehr der Bund, der die Überbrückungsleistung finanziert, sondern es sind dann die Kantone gemeinsam mit dem Bund, der dann die Ergänzungsleistungskosten finanziert.

Ich komme zum Export; Bundesrat Berset hat dazu bereits etwas ausgeführt. Die Überbrückungsleistungen sind grundsätzlich nicht exportierbare Leistungen, ausser in EU- und EFTA-Staaten, weil hier das übergeordnete Recht gilt und weil es hier internationale Verpflichtungen gibt, die wir einhalten müssen. Auch wenn Sie die Bestimmung streichen, wird der Export in EU- und EFTA-Staaten nach wie vor möglich sein; er wird dann aber nicht mehr kaufkraftbereinigt möglich sein. Wenn Sie wollen, dass der Export in EU- und EFTA-Staaten nicht möglich ist, dann sind Neuverhandlungen für diese Verträge notwendig. Ich glaube nicht, dass es aktuell ein sinnvoller Zeitpunkt ist, diese Verträge infrage zu stellen und zu riskieren. Deswegen beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, die Minderheit Aeschi Thomas abzulehnen und diese Bestimmung in der Vorlage zu lassen. Es braucht bei der AHV so oder so 20 Beitragsjahre, damit jemand überhaupt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Ich gebe auch zu bedenken: Jemand, der keinen Schweizer Pass hat und zum Beispiel die Überbrückungsleistung nach Italien exportiert, der kann nicht im Rentenalter in die Schweiz zurückkommen und hier dann AHV und, je nachdem, auch Ergänzungsleistungen beantragen. Diese Möglichkeit ist dann ausgeschlossen.

Ich komme noch zum letzten Punkt, zum Punkt der Evaluation. Die Kommissionsmehrheit verlangt eine Gesamtbeurteilung nach fünf Jahren zuhanden des Parlamentes. Es ist eine Beurteilung, die die Wirksamkeit der Überbrückungsleistungen evaluieren sollte, die evaluieren sollte, was die finanziellen Auswirkungen davon sind, aber auch, was die Auswirkungen auf die Arbeitslosigkeit und die Beschäftigungschancen der betroffenen Personen sind. Zu diesem Zeitpunkt, sprich in fünf Jahren, sollen auch notwendige Änderungen vorgeschlagen werden, die wir dann wiederum in diesem Kreis diskutieren können.