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Jositsch Daniel · Ständerat · 2020-03-04

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-03-04

Wortprotokoll

Der Kommissionsberichterstatter hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schweiz ein beliebter Standort für die Schiedsgerichtsbarkeit ist. Das soll sie auch sein, das ist wichtig für unser Land. Aber, und ich glaube, auch hier muss man dem Kommissionsberichterstatter zustimmen, die Beliebtheit der Schweiz als Standort für Schiedsgerichte hat vor allem auch mit der Qualität des Standortes zu tun. Einen wesentlichen Teil der Qualität macht natürlich die Rechtsstaatlichkeit aus. Die Rechtsstaatlichkeit zu erhalten, ist Ziel des Antrags der Minderheit.

Deshalb, glaube ich, ist es wichtig, dass wir uns hier kurz Gedanken darüber machen, wie die Situation ist. Es hat sich in der Diskussion in der Kommission gezeigt, dass es eben einen entscheidenden Unterschied gibt zwischen Richtern, die als Amtsträger diese Funktion ausüben, und Schiedsrichtern, die Privatpersonen sind. Es besteht mindestens eine Unsicherheit, die es genau abzuklären gilt. Zivilrichter sind Amtspersonen und unterstehen als Amtspersonen gewissen Pflichten. Sie müssen z. B. strafbare Handlungen, von denen sie Kenntnis erhalten, zur Anzeige bringen. Wenn also ein Zivilrichter Kenntnis davon hat, dass im Rahmen eines Verfahrens Korruptionshandlungen vorgenommen worden sind, die unter das schweizerische Recht fallen, dann muss er entsprechenden Pflichten nachkommen. Ein Schiedsrichter muss das nicht, im Gegenteil! Er untersteht natürlich Geheimhaltungspflichten. Das heisst, wenn ein Schiedsrichter sieht, dass Korruptionshandlungen z. B. zu einem Geschäftsabschluss geführt haben, dann untersteht er - zumindest bestand in der Kommission diese Unsicherheit - keiner Pflicht, das jemandem bekannt zu geben, respektive er kann dann auch keine Klärung erwirken. Er hat kein Instrument, um hier tätig zu werden, denn - der Kommissionsberichterstatter hat es gesagt - im Zivilprozess gilt die Dispositionsmaxime, d. h., was dem Richter nicht vorgelegt wird, ist nicht Gegenstand der Diskussion.

Es ist auch so - wir wurden mindestens so informiert -, dass Branchenorganisationen offenbar tatsächlich entsprechende Bestimmungen vorsehen, weil das offensichtlich ein Missstand ist. Hier stellt sich die Frage, ob wir die Qualität des schweizerischen Standorts erhalten wollen. Oder wollen wir ein Schlupfloch schaffen, das zulässt, dass irgendwelche sinistre Organisationen, die eben just das Licht der Öffentlichkeit und damit auch von Zivilgerichten meiden, ihre luschen Geschäfte abschliessen und ihre Auseinandersetzungen hier führen können? Ich glaube nicht, dass das die Art von Schiedsgerichtsbarkeit ist, die wir anziehen wollen. Deshalb ist es wichtig, dass wir eine entsprechende Bestimmung vorsehen, weil wir eben genau das nicht wollen. Vielmehr wollen wir diejenigen Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit Verträgen in die Schweiz holen, die zulässig und rechtmässig sind.

Die Minderheitssprecherin hat es gesagt: Der Wortlaut des Minderheitsantrags ist vielleicht nicht der Weisheit letzter Schluss, weil er sich nur auf Bestechungshandlungen bezieht. Bestechungshandlungen sind vermutlich der Hauptfall, der in diesem Zusammenhang vorkommen kann. Es gibt aber auch andere Handlungen - in der Kommission wurden Geldwäschereihandlungen genannt -, die hier eine Rolle spielen dürften. Wir haben in der Kommission auf die Schnelle keine bessere Variante gefunden als diejenige, die eben von einem externen Spezialisten, Professor Mark Pieth von der Universität Basel, stammt; er ist ein Korruptionsspezialist. Wir haben keine bessere Variante gefunden und haben sie deshalb in den Minderheitsantrag aufgenommen. Aber im Rahmen der Behandlung durch den Erstrat, also durch den Nationalrat, kann man hier vielleicht noch etwas gescheiter werden. Wichtig ist aber, dass Sie diese Lücke jetzt zunächst einmal schliessen.

Deshalb beantrage ich Ihnen, die Minderheit zu unterstützen.