Zopfi Mathias · Ständerat · 2020-03-04
Zopfi Mathias · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion · 2020-03-04
Wortprotokoll
Der Motionär verlangt, es seien gesetzliche Anpassungen vorzunehmen, damit Schweizerbürgerinnen und -bürgern, die wegen Pädophilie verurteilt sind, der Pass entzogen werden kann. Der Nationalrat hat die Motion, wie Sie gesehen haben, gutgeheissen. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 8 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen, die Motion abzulehnen. Ich will das kurz begründen, aber vorweg zwei Vorbemerkungen:
1.[NB]Das Problem, welches der Motionär anspricht, ist selbstverständlich ernst zu nehmen; es besteht tatsächlich. Wir müssen versuchen, diesem Problem mit Prävention und der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Ländern zu begegnen, denn pädophil veranlagte Personen, welche nie einem Strafverfahren zugeführt worden sind, können wir mit [PAGE 51] so einem Passentzug nicht erfassen, ganz einfach deshalb nicht, weil der Staat ja gar noch nichts davon wissen kann.
2.[NB]Immerhin geht das Strafrecht in dieser Problematik bereits heute ungewöhnlich weit, denn für solche Straftaten, auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, können die Täter in der Schweiz bestraft werden. Wenn also jemand zum Beispiel in Thailand eine Straftat begeht, kann er dafür in der Schweiz verfolgt werden. Insofern besteht bereits heute die Möglichkeit, Entsprechendes zu ahnden. Damit steht fest, dass sich der Anwendungsbereich der Motion auf verurteilte Straftäter beschränkt.
Auf den Text der Motion möchte ich nur ganz kurz eingehen. In der Kommissionsdiskussion wurde aufgezeigt, dass der Text dazu führen könnte, dass einem Zwanzigjährigen, der mit einer Fünfzehneinhalbjährigen in der Schweiz ein Verhältnis hat, der Pass entzogen werden müsste. Das ist wohl kaum im Sinne des Motionärs. Relevant für die Beurteilung in der Kommission ist aber vor allem gewesen, dass im Anwendungsbereich der Motion schon heute Möglichkeiten bestehen. Bereits während eines laufenden Strafverfahrens können gestützt auf Artikel 237 der Strafprozessordnung die Reisedokumente eingezogen werden, wenn keine Untersuchungshaft angeordnet wird. Wenn die Wiederholungsgefahr gross ist, ist ohnehin davon auszugehen, dass Untersuchungshaft angeordnet wird. Damit werden auch potenzielle Opfer in der Schweiz geschützt. Nachdem die Verurteilung erfolgt ist, bestehen weitere Möglichkeiten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein verurteilter Pädophiler, der zur Wiederholung solcher Taten neigt, eine unbedingte Strafe erhält. Sofern zudem eine psychische Störung vorliegt, wird das Gericht zusätzlich eine therapeutische Massnahme anordnen. Da diese in einer geschlossenen Anstalt vollzogen werden muss, besteht wiederum keine Gefahr. Zuletzt würde, wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht, eine Verwahrung angeordnet werden.
All diesen Massnahmen ist gemeinsam, dass der Betroffene die Schweiz nicht verlassen kann. Er kann in der Schweiz auch nicht frei reisen. Sogar wenn lediglich eine bedingte Strafe ausgesprochen würde, und das sind dann nur die Fälle ohne Wiederholungsgefahr, kann das Gericht eine Hinterlegung der Ausweise während der Probezeit anordnen. Keine Massnahme zu verhängen, wird nur dort infrage kommen, wo keine Wiederholungsgefahr vorliegt. Hier und nur hier würde die Motion vielleicht weiter gehen und damit, wenn man das so sehen will, mehr bringen. Es ist aber ein Grundsatz unserer Rechtsordnung, dass die Verhältnismässigkeit gewahrt werden und der Einzelfall betrachtet werden muss. Daran will die Kommission nicht rütteln.
Insgesamt sieht die Kommission also keinen Handlungsbedarf. Die erforderlichen Instrumente bestehen. Die Motion kann abgelehnt werden.