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Z'graggen Heidi · Ständerat · 2020-03-04

Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-04

Wortprotokoll

Gerne äussere ich mich zur Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Uri bezogen auf die Ausdehnung des Majorzwahlverfahrens bei Landratswahlen. Ich mache zuerst einen kurzen Rückblick und in der Folge dann eine Einordnung der neuen Verfassungsbestimmung bezogen auf die beiden Bundesgerichtsentscheide, insbesondere zu Uri aus dem Jahr 2016 und dann zu Graubünden aus dem Jahr 2019.

Das Urner Kantonsparlament, der Landrat, wird seit 1992, also seit bald vierzig Jahren, in einem gemischten Wahlsystem bestehend aus Majorz- und Proporzwahlkreisen gewählt. In den Gemeinden bis zu zwei Landratssitzen kommt der Majorz, in den Gemeinden mit drei und mehr Landratssitzen der Proporz zur Anwendung. Dieses Wahlsystem wurde an verschiedenen Volksabstimmungen denn auch bestätigt, weil dieses Mischsystem zweimal zugunsten des Majorz hätte abgeschafft werden sollen. Die Urner Bevölkerung hat sich immer wieder ganz klar zu diesem gemischten Wahlsystem bekannt.

In seinem Entscheid vom 12. Oktober 2016 sodann erklärte das Bundesgericht auf eine entsprechende Wahlbeschwerde hin ein derartig gemischtes Wahlsystem grundsätzlich als verfassungsrechtlich zulässig. Das Bundesgericht führte die grosse Autonomie der zwanzig Gemeinden an, die jeweils die Wahlkreise bilden, die tiefe Bevölkerungszahl in den Gemeinden, die nach dem Majorz wählen, die geringe Bedeutung der Parteizugehörigkeit der Kandidierenden für den Entscheid der Wählenden und die Möglichkeit einiger Gemeinden, ihre Landräte auch an der Gemeindeversammlung zu wählen.

Aufgrund dieses Bundesgerichtsentscheids war der Kanton Uri dann angehalten, in den Gemeinden, welche ihre Landräte nach dem Proporz wählen, bis zur nächsten Landratswahl im März 2020 den sogenannten doppelten Pukelsheim einzuführen. Als Folge des Bundesgerichtsurteils hat der Urner Regierungsrat im Frühjahr 2019 dem Landrat eine Vorlage zur entsprechenden Änderung des kantonalen Proporzgesetzes unterbreitet. Die Vorlage des Regierungsrates sah als einzige Änderung vor, das Proporzgesetz so zu ändern, dass in den Proporzgemeinden nach dem doppelten Pukelsheim gewählt werden sollte. Das hätte zu Rechtssicherheit geführt, es hätte keine Verfassungsänderung gebraucht und auch keine Gewährleistung durch die Bundesversammlung. Aber der Landrat hat diese Vorlage im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zusätzlich mit einer Änderung von Artikel 88 Absatz 1 der Kantonsverfassung ergänzt. Mit dieser Verfassungsänderung, wir haben es gehört, wurde das Majorzwahlverfahren neu auf die Gemeinden mit bis zu vier Landratssitzen ausgedehnt. Damit wird der Landrat in den vier grossen Gemeinden neu nach dem Proporz - nach der Zählmethode des doppelten Pukelsheims - und in den übrigen 16 kleineren Gemeinden nach dem Majorz gewählt.

Der Landrat sah damit die Kriterien des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2016 an die Majorzgemeinden, ich habe sie vorhin ausgeführt, als erfüllt an. Das Urner Volk hat dann am 19. Mai 2019 die Vorlage - Verfassungsrevision und Gesetzesänderung - mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 57 Prozent gutgeheissen.

Der Bundesrat bezeichnet in seiner Botschaft an die eidgenössischen Räte die vom Urner Stimmvolk beschlossene Verfassungsänderung als "Grenzfall". Er erachtet sie jedoch als gewährleistungsfähig, denn dem Kanton Uri kommt das neueste Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2019, das den Kanton Graubünden betrifft, zu Hilfe. Gemäss diesem Urteil besteht die Vermutung, dass in Wahlkreisen, in denen die schweizerische Wohnbevölkerung weniger als 7000 Personen beträgt und höchstens fünf Sitze zu besetzen sind, davon ausgegangen werden kann, dass eine gewisse Nähe zwischen den kandidierenden Personen und den Wahlberechtigten besteht und die Persönlichkeit der Kandidatinnen und Kandidaten neben ihrer allfälligen Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppierung für einen Grossteil der Wahlberechtigten von wesentlicher Bedeutung ist.

Die von der Ausdehnung der Majorzwahl betroffenen vier Urner Gemeinden Attinghausen, Flüelen, Seedorf und Silenen stimmten der Verfassungsänderung an der Urne mit sehr hohen Ja-Anteilen von 60,5 bis 67,4 Prozent deutlich zu. Alle diese Gemeinden weisen eine Wohnbevölkerung von 2000 oder weniger Personen auf, also deutlich weniger als die im Bundesgerichtsentscheid angeführten 7000 Einwohner. Es sind in diesen Wahlkreisen höchstens vier Landratssitze zu besetzen, und die Kandidierenden sind den Wählenden grossmehrheitlich bekannt. Sodann hat die Parteizugehörigkeit in diesen Gemeinden eine untergeordnete Bedeutung, die Einwohnerinnen und Einwohner identifizieren sich stark [PAGE 54] mit ihren Wohngemeinden und mit deren jeweiligen Eigenarten. Damit entspricht die Vorlage den urnerischen Verhältnissen.

In den vier grössten Urner Gemeinden, die nach dem Proporz wählen - das ist auch noch wichtig -, wohnen zwei Drittel der Urner Bevölkerung. Mehr als die Hälfte des Urner Landrates wird also nach dem Proporz mit der Zählmethode des doppelten Pukelsheims gewählt oder bestellt.

Am 8. März 2020 findet die Gesamterneuerungswahl des Urner Landrates statt. Dass das neue Wahlsystem über alle politischen Kreise hinweg in Uri auf grosse Akzeptanz stösst, zeigt sich darin, dass im Vorfeld der Wahl von keiner Seite, anders als noch vor vier Jahren, eine Anfechtung auf dem Rechtsmittelweg erfolgt ist. Ich ersuche Sie deshalb, den Antrag des Bundesrates auf Gewährleistung der Verfassungsänderung zu unterstützen. Eine Nichtgewährleistung der Änderung der Urner Kantonsverfassung hätte enorme staatspolitische Konsequenzen. Es geht auch darum, in Uri eine parlamentslose Zeit zu verhindern. Eine Nichtgewährleistung - die ja nicht zur Debatte steht, aber ich will das trotzdem zu Protokoll geben - müsste sodann zwingend mit dem Hinweis verbunden werden, dass diese nicht rückwirkend erfolgt.

Das Wahlsystem, das sich die Urner Bevölkerung in einer obligatorischen Volksabstimmung gibt - im Wissen um dessen Vor- und Nachteile, das wurde im Abstimmungskampf von Befürworterinnen und Gegnern auch dargelegt -, ist mehr als reine Mathematik oder eine Zählmethode. Es hat viel mit der demokratischen Legitimation des gewählten Landrates, mit der Selbstbestimmung und auch mit der föderalistischen Eigenheit zu tun, die die Stärke unseres Landes ausmacht.