Markwalder Christa · Nationalrat · 2020-03-04
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2020-03-04
Wortprotokoll
Am 14.[NB]Juni 2018 hat der Nationalrat im Rahmen der Aktienrechtsrevision einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative "für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt" angenommen und ihn gleichzeitig aus der Aktienrechtsrevision in eine separate Vorlage - in die Vorlage 2 - ausgegliedert.
Nachdem der Bundesrat die Volksinitiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung empfohlen hatte, verfolgte der Nationalrat seinerseits das Ziel, auf Gesetzesstufe einen indirekten Gegenvorschlag zu entwerfen, der den Rückzug der Volksinitiative ermöglichen soll. Es gibt einen breiten Konsens innerhalb unserer Kommission, unseres Rates und, gemäss Umfragen, auch in der Bevölkerung, dass international tätige Unternehmen auch im Ausland ihrer Verantwortung nachkommen müssen, indem sie den Menschenrechtsschutz hochhalten und die Umweltstandards einhalten.
Die Grundsatzfrage stellte sich, ob es überhaupt einer und, wenn ja, welcher gesetzgeberischen Intervention bedarf, damit die Unternehmen in ihren Auslandtätigkeiten ihre Verantwortung betreffend Menschenrechts- und Umweltschutz entsprechend wahrnehmen. Der Bundesrat setzte zunächst auf die Eigenverantwortung der Unternehmen, die angesichts ihrer eigenen Unternehmensethik und Reputation, ihrer Corporate-Responsibility-Initiativen, ihres Engagements in internationalen Vereinbarungen wie beispielsweise dem UN Global Compact oder dem Dow Jones Responsibility Index rapportieren, wie sie die Verantwortung für unternehmerische Tätigkeiten im Ausland wahrnehmen.
Die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen schusterte in ihrer Sitzung vom 13. November 2017 auf die Schnelle eine parlamentarische Initiative zusammen, die einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative forderte und die in der Folge von der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen mehrheitlich abgelehnt wurde. Auf der einen Seite arbeitete unsere Kommission für Rechtsfragen im Rahmen der Aktienrechtsrevision dann einen Gegenvorschlag aus, der zum Rückzug der Initiative führen soll und der inzwischen - das [PAGE 115] ist mir wichtig zu betonen - materiell einen weiten Weg gegangen ist von der ursprünglichen Nähe zur Initiative bis hin zu einem Gegenvorschlag, der diesen Namen auch wirklich verdient, indem er den Geltungsbereich und die Haftung im Vergleich zur Volksinitiative erheblich eingeschränkt hat.
Auf der anderen Seite arbeitete auch die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen weiter, führte Hearings mit Experten durch und setzte eine Subkommission ein. Schliesslich brachte die neue Bundesrätin und EJPD-Vorsteherin, Karin Keller-Sutter, einen Gegenvorschlag seitens des Bundesrates in die laufende parlamentarische Diskussion ein, der sich mit der Berichterstattungspflicht an die europäischen Rechtsentwicklungen anlehnt und keine Präzisierung der existierenden Geschäftsherrenhaftung fordert, wie vom Nationalrat vorgesehen. Dieser Gegenvorschlag wurde dann vom Ständerat übernommen, nachdem er in einer ersten Debatte das Eintreten auf den nationalrätlichen Gegenvorschlag verweigert hatte.
Unsere Kommission für Rechtsfragen sah sich demnach mit drei unterschiedlichen gesetzgeberischen Konzepten konfrontiert:
Das erste war der nationalrätliche Gegenvorschlag, der für die Leitungsorgane gesetzliche Sorgfaltspflichten statuiert und eine klarstellende und einschränkende Haftungsnorm ins Gesetz aufnimmt, wonach international tätige Unternehmen nur bei Tatbeständen haften, in denen sie die effektive Kontrolle über die Tochtergesellschaften ausgeübt haben, und nur für Schäden an Leib und Leben oder Eigentum. Dies entspricht dem Konzept der Mehrheit.
Das zweite war der ständerätliche Gegenvorschlag, der darauf setzt, dass dank Reporting-Pflichten im nichtfinanziellen Bereich für grössere Unternehmen die Menschenrechts- und Umweltsituation im Ausland verbessert wird, weil die Berichterstattungspflichten bei allfälligen Missständen dank eines Comply-or-explain-Ansatzes zu einer Verbesserung führen sollten. Das ist der Antrag der Minderheit I.
Das dritte war ein Verzicht auf einen Gegenvorschlag, da sich schweizerische Unternehmen im Ausland grossmehrheitlich korrekt verhalten und deshalb kein staatlicher Interventionismus geboten ist. Dies entspricht dem Konzept der Minderheit[NB]II.
Aus folgenden Gründen empfehle ich Ihnen im Namen der Kommission, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen:
1.[NB]Der indirekte Gegenvorschlag des Nationalrates verankert Sorgfaltsprüfungspflichten für die Leitungsorgane von Gesellschaften in Bezug auf Menschenrechte und Umweltstandards, wie sie heute von den allermeisten grossen Unternehmen praktiziert werden.
2.[NB]Er schafft Rechtssicherheit, indem die Haftung von Muttergesellschaften klar definiert wird und indem im Vergleich zum geltenden Recht ausdrückliche Haftungsbeschränkungen eingebaut werden. Namentlich wird die Haftung auf Schäden an Leib und Leben sowie Eigentum beschränkt. Zudem besteht eine zusätzliche Befreiungsmöglichkeit für den Geschäftsherrn, nämlich die Möglichkeit, einzuwenden, dass die Muttergesellschaft nicht tatsächlichen Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausüben konnte. Ausserdem muss die Muttergesellschaft nur für tatsächlich kontrollierte Tochtergesellschaften einstehen. Zudem ist eine persönliche Haftung der Organe einer Gesellschaft explizit ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die Dritte verursacht haben wie zum Beispiel Zulieferer.
Aus diesen Gründen zieht es die nationalrätliche Kommission für Rechtsfragen vor, selber zu legiferieren, anstatt dies der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu überlassen. Die Kommission hat zudem auf Anregung der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen das obligatorische Schlichtungsverfahren in den Gegenvorschlag aufgenommen, welches gerichtlichen Haftungsverfahren vorgeschaltet wird. Dies soll die Anzahl effektiver Gerichtsprozesse reduzieren. Als Schlichtungsbehörde dient der NKP, der Nationale Kontaktpunkt für die OECD.
Beide Gegenvorschläge sehen einen Anwendungsbereich für Unternehmen vor, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: 40 Millionen Franken Umsatzerlös, 80 Millionen Franken Bilanzsumme, 500 Mitarbeitende. Der nationalrätliche Gegenvorschlag sieht zudem einen Einschluss von risikoexponierten Unternehmen respektive einen Ausschluss von Unternehmen vor, die kaum betroffen sein können, weil sie beispielsweise nur im Inland tätig sind.
Im Gegensatz zum Antrag der Minderheit I sieht der Mehrheitsantrag bei Verletzung der Berichterstattungspflicht keine neuen strafrechtlichen Sanktionen vor, während der ständerätliche Gegenvorschlag Bussen bis zu 10[NB]000 Franken vorsieht. Der indirekte Gegenvorschlag, wie ihn der Nationalrat konzipiert hat, würde zum bedingten Rückzug der Volksinitiative "für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt" führen, wie die Initianten heute noch einmal schriftlich bestätigt haben, während der ständerätliche Gegenvorschlag als Argumentationshilfe im Abstimmungskampf dienen soll. Dieser beinhaltet für die betroffenen Unternehmen auch eine gewisse Bürokratie.
Im Namen unserer Kommission für Rechtsfragen, die mit 14 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen entschieden hat, bitte ich Sie, den nationalrätlichen Gegenvorschlag anzunehmen und die beiden Minderheiten abzulehnen.