Dobler Marcel · Nationalrat · 2020-03-04
Dobler Marcel · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2020-03-04
Wortprotokoll
Gemäss Artikel 82 Absatz 1 SchKG kann der Gläubiger im Rahmen des Betreibungsverfahrens die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Verlangt wird damit eine eigenhändige Unterschrift, um vom Richter die vorläufige Beseitigung des Rechtsvorschlags in einem summarischen Verfahren zu verlangen.
Heute wird jedoch im Fernabsatz nicht mehr per vorgängig gegenseitig unterzeichnetem Vertrag bestellt, sondern über das Internet, zum Beispiel über Plattformen oder Online-Shops. Diese Änderung der Geschäftspraxis hin zum elektronischen Geschäftsverkehr hat grosse Auswirkungen auf die Rechtsdurchsetzung. Die Durchsetzung grundsätzlich anerkannter Forderungen wird heute erheblich erschwert, indem zuerst ein aufwendiger und insbesondere auch für den Schuldner teurer Prozess geführt werden muss, bevor das Betreibungsverfahren fortgesetzt werden kann.
In Anbetracht der enorm gewachsenen Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs fordere ich mit meiner Motion, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird und grundsätzlich anerkannte Forderungen wieder der provisorischen Rechtsöffnung zugänglich gemacht werden; namentlich soll auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verzichtet werden und ein Nachweis der Forderung durch andere Belege wie zum Beispiel E-Mails oder elektronische Bestellformulare möglich sein. Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren kann der Schuldner denn auch Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, glaubhaft machen. Solche Einwendungen sind zum Beispiel das Erlöschen der Forderung durch Zahlung, der Nichtbestand der Forderung, Verrechnung, Verjährung, Willensmängel usw.
Hinzu kommt, dass eine im summarischen Verfahren ausgesprochene Beseitigung des Rechtsvorschlags nur provisorisch ist, da der Schuldner innerhalb von 20 Tagen eine Aberkennungsklage erheben kann. Das Ziel der provisorischen Rechtsöffnung ist es damit, ein schnelles und kostengünstiges Verfahren zur Verfügung zu stellen, dies allein in Fällen, wo die materielle Rechtsgrundlage klar ist, der Schuldner jedoch Rechtsvorschlag erhoben hat, weil er nicht zahlen will oder nicht zahlen kann und den Gläubiger damit um seine Forderung prellt. Dies stellt auch sicher, dass das heute bewährte Gleichgewicht zwischen den Interessen der Konsumenten einerseits und den Interessen der Anbieter von Waren und Dienstleistungen andererseits gewahrt bleibt.
Ich bitte Sie, die Motion gutzuheissen - für eine fortschrittliche Wirtschaft und eine schlanke, kosteneffiziente Justiz.