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Wirz-von Planta Christine · Nationalrat · 2002-10-01

Wirz-von Planta Christine · Nationalrat · Basel-Stadt · Liberale Fraktion · 2002-10-01

Wortprotokoll

Die Liberalen folgen in der Argumentation den Punkten, die Frau Heberlein bereits erwähnt hat. Es ist wirklich so, dass einem Zweckartikel grösste Bedeutung zuzumessen ist, denn in ihm soll sich ja schliesslich die gesamte Stossrichtung eines Gesetzes widerspiegeln. Zugegeben: Es ist ein Kunststück, in wenigen Sätzen ein Gesetz von der Tragweite dieser Gen-Lex zusammenzufassen. Die Gen-Lex ist vor allem ein Anwendungsgesetz und nicht ausschliesslich ein Schutzgesetz für natürliche Lebensgrundlagen. Weiter sollen die Menschen, die Pflanzen und die Tiere vor Gefährdungen geschützt werden. So ist es auch in den vorliegenden Varianten des Zweckartikels festgehalten, ausser in derjenigen des Ständerates, der offenbar nicht findet, dass Tiere eine schützenswerte Sache sind.

Im Zweckartikel soll aber auch erwähnt werden, dass die Gentechnologie zum Wohle der Menschen genutzt werden soll, wie es die Minderheiten I und II vorsehen. Es ist angebracht und unbestritten, dass Chancen und Nutzen der Gentechnologie im Zweckartikel ebenso festgehalten werden wie das Postulat, dass es Täuschungen über Erzeugnisse zu verhindern gilt. Deshalb bevorzugen die Liberalen die ausführliche Version der Minderheit I, noch besser der Minderheit II in Artikel 1 Absätze 1 und 2.

Es ist ein schlechtes Omen für das vorliegende Gesetz, dass die Mehrheit im Zweckartikel den Nutzen dieser [PAGE 1541] Technologie mit keiner einzigen Silbe erwähnt. Sie sieht offenbar keinen Nutzen in dieser ganzen Technologie. Wir unterstützen selbstverständlich den Antrag der Minderheit III (Scheurer Rémy) auch aus dem Grunde, weil ohne Forschung eine Gen-Lex überhaupt obsolet wäre.

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