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Wermuth Cédric · Nationalrat · 2020-03-05

Wermuth Cédric · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-03-05

Wortprotokoll

Ich werde mich nachher im Fraktionsvotum noch ausführlich zur Minderheit II (Jauslin) bei Artikel 4 und folgende äussern. Um es vorwegzunehmen: Es ist auch für uns die Pièce de Résistance in dieser Differenzbereinigung. [PAGE 141]

Ich habe vier Minderheiten zu vertreten. Die ersten beiden Minderheiten finden Sie auf Seite 6 der Fahne bei Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben d und e. Es geht hier um die Informationspflicht der Verantwortlichen bei der Beschaffung von Personendaten. Im Unterschied zur Frage des Profilings kann man hier sagen, dass der Ständerat tatsächlich eine Detailanpassung vorgenommen hat, die Sinn macht, indem er die Pflichten um zwei Punkte ergänzt hat:

Erstens um eine Liste der Rechte, die den betroffenen Personen mitgeteilt werden soll, damit diese - nachvollziehbarerweise - die Möglichkeit haben, sich bei einer anderen Einschätzung der Zulässigkeit der entsprechenden Datensammlung auch zu wehren.

Zweitens sieht die Fassung des Ständerates vor, für den Fall einer möglichen Kreditwürdigkeits- oder Bonitätsprüfung eine zweite Vorsichtsmassnahme auf relativ tiefem Niveau einzubauen. Diese verlangt, dass mitgeteilt werden muss, falls Daten zur Kreditwürdigkeitsprüfung hinzugezogen werden sollen. Sie alle wissen - Herr Glättli hat vorhin schon davon gesprochen -, wie heikel solche Bonitätsprüfungen sein können. Viele von uns haben das schon am eigenen Leib erfahren. Was passiert, wenn diese Daten nicht stimmen? Eine solche Informationspflicht dient beiden Seiten, einerseits nämlich den betroffenen Personen und andererseits den Institutionen und Unternehmen, welche diese Daten sammeln, weil sie dadurch eine zusätzliche Sicherheit einbauen, um zu wissen, ob diese Daten akkurat sind oder nicht.

Wir bitten Sie, bei Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben d und e jeweils der Minderheit Wermuth zuzustimmen.

Der dritte Antrag meiner Minderheit betrifft Artikel 18 Absatz 3 Litera c und andere Bestimmungen. Es geht hier um die inzwischen zumindest kommissionsintern berühmt gewordene Debatte um das Konzernprivileg. Wie es auch heutigem Recht entspricht, beispielsweise eben gerade bei der Pflicht zur Informationsmitteilung durch Verantwortliche, hat der Bundesrat an verschiedenen Stellen jeweils in das Gesetz eingefügt, dass Ausnahmemöglichkeiten bestehen. Solche bestehen beispielsweise bei überwiegenden Interessen, aber nicht dann - um diesen Passus geht es -, wenn Personendaten an Dritte, also aus der Organisation hinaus, weitergegeben werden. Aus der Praxis wurde uns dann ein Problem geschildert, das durchaus nachvollziehbar ist. Es gibt in der ganzen Kommission eine Offenheit, die Frage zu diskutieren, was man tun soll, wenn diese Dritten innerhalb des gleichen Konzerns sind und kein erhebliches Risiko bei der Weitergabe besteht. Es gibt durchaus Möglichkeiten, das zu regeln. Die Variante, wie sie jetzt aber der Ständerat gewählt hat - auf Vorschlag der Verwaltung, muss man sagen -, geht für uns ein bisschen weit.

Wir haben die im Amtlichen Bulletin festgehaltenen Einschränkungen in der Kommission durchaus auch zur Kenntnis genommen. Es ist uns bewusst, dass auch dann, wenn gemäss dieser Lösung Informationen zwischen Unternehmen ausgetauscht werden, die von derselben juristischen Person kontrolliert werden, nach wie vor nicht einfach alles gemacht werden darf. Die weiteren Sorgfaltspflichten und die Pflicht zur Abwägung bleiben ja bestehen, aber der Begriff ist schon sehr weit gewählt. Nehmen Sie als Beispiel einfach einen Mischkonzern. Ich gebe es zu, es ist das extremste Beispiel, aber nehmen Sie Alphabet, den Mutterkonzern von Google. Da gehört inzwischen die halbe Internetinfrastruktur dazu. Die Variante des Ständerates würde in einer sehr engen Auslegung bedeuten, dass alle diese Entitäten, die von derselben juristischen Person kontrolliert werden, aus diesem Grund nicht unter die Bestimmung der Einschränkung fallen. Das scheint uns zu weit zu gehen, vor allem auch relativ viele Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis zu schaffen und eben gerade nicht zu einer Klärung zu führen.

Wir bitten Sie, auf diese Einschränkung zu verzichten. Es ist der Mehrheit in den inzwischen zwei Jahren Kommissionsdebatte - korrigieren Sie mich, Herr Jauslin, als Kommissionssprecher - mit Verlaub auch nicht gelungen, darzulegen, in welch dramatischer Art und Weise Unternehmen in ihrem Funktionieren behindert sein sollten, dass es unmöglich wäre, eine Vorsichtsmassnahme für die Weitergabe von Personendaten an Dritte in dieses Gesetz einzubauen. Eine solche besteht ja auch heute.

Die letzte und vierte Minderheit finden Sie auf Seite 13 der Fahne betreffend Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c. Es geht dort, wie auch im eingereichten Einzelantrag, um die Frage, wie alt Daten sein dürfen, die man zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person hinzuzieht. Wir bitten Sie, hier der Minderheit Wermuth zu folgen, die im Wesentlichen die Fassung Ständerat und Bundesrat umfasst und diese Frist auf fünf Jahre begrenzen will. Die Mehrheit der Kommission und der Nationalrat möchten zehn Jahre.

Stellen Sie sich vor, es geht hier um relativ relevante Fragen, z. B. darum, ob Ihre Kreditwürdigkeit ergeben wird, dass Sie eine Wohnung mieten können oder nicht. Da sind zehn Jahre einfach eine sehr, sehr lange Zeit. Es kann durchaus sein, dass Sie zehn Jahre vor der Anmietung einer Wohnung ein Problem mit dem Abtragen von Schulden hatten, dass Sie z. B. einmal in Rückstand geraten sind mit der Abzahlung von Steuerschulden, dass das aber mit Ihrer heutigen Realität überhaupt gar nichts mehr zu tun hat. Denken Sie an das simple Beispiel von jungen Menschen in Ausbildung, die sich überschuldet haben, oder Studentinnen und Studenten, die später durchaus eine bestens bezahlte Arbeit finden können, sodass dann diese Frage einfach nicht mehr relevant ist. Fünf Jahre ist der Antrag des Bundesrates; das ist auch in der Beratung als durchaus vernünftige maximale Zeitspanne hervorgegangen. Zehn Jahre, das geht zu weit.

Wir bitten Sie, auch in diesem letzten Punkt unserer Minderheit zu folgen.