Heberlein Trix · Nationalrat · 2002-10-01
Heberlein Trix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-10-01
Wortprotokoll
Die Vorlage, wie sie jetzt von der Mehrheit der Kommission verabschiedet wurde, ist vom Konzept "Kontrolle statt Verbot" völlig abgewichen, und es wurde praktisch ein Biotechnologie-Verhinderungsgesetz geschaffen. Die Ausrichtung des Zweckartikels ist sehr unausgeglichen, einseitig und viel zu eng gefasst. Es dominiert der Schutzgedanke; das Grundrecht der Forschungsfreiheit wird missachtet oder schlicht übergangen. Eine Förderung der Gentechnologie, wie sie auch im Verfassungsartikel vorgesehen ist, ist in diesem Gesetz überhaupt nicht zu finden. Dies wollen die Minderheiten I und II entsprechend ändern.
Es ist sinnvoll und inhaltlich richtig, dass im Zweckartikel einerseits der Schutz vor Gefährdungen und andererseits die Nutzung der Chancen der Gentechnologie erwähnt werden. Wir machen hier kein Umweltschutzgesetz, sondern ein eigenständiges Gentechnikgesetz, und aus diesem Grunde wurde in der Kommission bereits einmal verlangt, einen neuen Vorschlag zu formulieren. Professor Schweizer hat dann einen solchen eingereicht; er fand aber in der Kommission keinerlei Gnade, denn in der Kommission wurden alle Vorschläge, die davon ausgingen, dass Gentechnologie auch zum Wohl des Menschen und der Umwelt dienen kann, abgelehnt. Ein Blick nach Deutschland und Österreich zeigt aber klar, dass auch unsere Nachbarn in den Zweckartikeln ihrer Gentechnikgesetze diese Chancen erwähnen.
Die Mehrheit der Kommission übernimmt vom Ständerat den problematischen Ausdruck der Beeinträchtigungen, vor denen Mensch und Umwelt zu schützen seien. Dies würde bedeuten, dass sie auch vor erwünschten Beeinträchtigungen oder solchen, die in Kauf genommen werden, geschützt werden müssten. Ein Beispiel möge dies verdeutlichen: Bei Medikamenten werden Beeinträchtigungen, im Normalfall Nebenwirkungen, bewusst in Kauf genommen, und beim Pflanzenschutz ist die Beeinträchtigung der Schädlinge oberstes Ziel. Die Formulierung "Beeinträchtigung" kann also Unklarheit über die Anwendung von Medikamenten aus GVO, aber auch bei Pflanzenschutzmitteln schaffen. Die beiden Minderheitsanträge sind klarer ausformuliert, und sie verwenden die Ausdrücke "Missbräuche" oder "Gefährdungen".
In der Bundesverfassung ist nicht nur der Umweltschutz, sondern auch die Wissenschaftsfreiheit als Grundrecht verankert. Eine allfällige Einschränkung von Grundrechten muss immer auch verhältnismässig bleiben. Geradezu absurd ist beispielsweise die Auflage, Freisetzungsversuche mit GVO dürften auch im Forschungsbereich nur dann durchgeführt werden, wenn aufgezeigt werden kann, dass so genannte natürliche Alternativen fehlen. Ziel der Forschung, auch der Genforschung, ist es gerade, Neues zu erforschen. Es scheint hier, dass die Bedenken der Hochschulen und Forscher - wenn auch spät - mit dem Antrag Riklin zu Artikel 6 doch noch Gehör fanden.
Es war in der Auseinandersetzung um die Genschutz-Initiative mehrheitlich stets unbestritten, dass der Forschung keine erstickenden Fesseln angelegt werden dürfen. Bei der hier vorliegenden Fassung der Mehrheit ist nun aber jedes Augenmass verloren gegangen. Wir können das heute noch korrigieren, und es zeigen sich Anzeichen, dass die CVP-Fraktion dies eingesehen hat. Wir Parlamentarierinnen und Parlamentarier müssen nicht nur unsere Haltung zur Gentechnik formulieren, wir müssen auch dokumentieren, welchen Stellenwert wir der gentechnischen Forschung und Innovation einräumen und dass wir eine verfassungskonforme Gesetzgebung machen wollen. Artikel 120 der Bundesverfassung hält fest, dass Gentechnologie erlaubt sei, wenn keine Gefährdung und keine Missbrauchsgefahr bestehe. Nicht nur dem Schutz von Mensch und Umwelt, sondern auch dem Forschungs- und Werkplatz Schweiz muss in einem Gesetz zur Gentechnik, das diesen Namen verdient, Rechnung getragen werden.
Ich beantrage Ihnen im Namen der FDP-Fraktion, die Minderheit I zu unterstützen. Ebenso unterstützen wir die allenfalls notwendige Ergänzung durch den Minderheitsantrag III.