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Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · 2020-03-05

Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2020-03-05

Wortprotokoll

Wir werden Ihnen jetzt noch einen Abriss über die Kommissionsverhandlungen geben; verzeihen Sie uns, dass wir nicht überall in die Details gehen. Wir haben uns auch aufgeteilt: Ich werde bis zu Artikel 22 referieren, mein Kollege, Nationalrat Cottier, wird Artikel 23 bis Schluss übernehmen, damit wir keine Überschneidungen haben und Sie nicht die gleichen Informationen zweimal hören.

Ich möchte hier noch vorausschicken, dass die SPK-N am 23. Januar 2020 getagt hat, um diese Differenzen zu behandeln. Teilnehmer an diesen Verhandlungen waren auch Herr Martin Dumermuth, Direktor des Bundesamtes für Justiz, mit seinen Mitarbeiterinnen, und Herr Adrian Lobsiger, der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte, ebenfalls mit seiner Mitarbeiterin. Dies einfach, damit wir wissen, in welchem Kontext das Geschäft beraten wurde.

Ebenfalls eine Vorbemerkung an die linke Ratsseite, die gesagt hat, dass an diesem Gesetz eigentlich nichts verbessert wurde: Als Kommissionssprecher möchte ich mitgeben, dass wir zum Beispiel die Datenportabilität eingebracht haben; sie war ja ursprünglich nicht auf der Fahne und auch nicht Bestandteil der bundesrätlichen Vorlage.

Die SPK-N hat das Datenschutzgesetz zwischen Mai 2018 und August 2019, also über eine lange Zeit, beraten. Die Vorlage ging in der Herbstsession in den Nationalrat und wurde dazumal in der Gesamtabstimmung mit 98 zu 68 Stimmen angenommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich 27 Mitglieder enthalten haben. Dies zeigt eigentlich die heikle Lage, die wir bei diesem Gesetz wahrscheinlich auch bei der Schlussabstimmung haben werden. Bei verschiedenen kontroversen Punkten, insbesondere beim Profiling, wurde damals an den Ständerat appelliert, diese Problematik noch einmal aufzunehmen, sie noch einmal zu definieren. Hier ist die Kommission der Ansicht, dass dies nicht gelungen ist. Am 18. Dezember 2019 hat der Ständerat das Datenschutzgesetz beraten und mit 29 zu 4 Stimmen in der Gesamtabstimmung angenommen. Jeder Rat hat die Vorlage nun einmal beraten, und wir befinden uns in der Differenzbereinigungsphase.

Hier sei ein bisschen bildlich gesprochen anzumerken, dass wir uns im "downwind" befinden, also im Gegenanflug, wie man in der Fliegerei sagt. Das heisst, wir müssen die richtige Höhe für den Landeanflug noch finden, und das ist auch das Ziel dieser Differenzbereinigung.

Wie aus der Fahne hervorgeht, verbleiben nach der Beratung in der Staatspolitischen Kommission noch elf Differenzen zum Ständerat, plus eine Ergänzung bei der Änderung anderer Erlasse. Zusätzlich ist jetzt noch ein Einzelantrag Schneeberger auf den Tisch geflattert. Diesen haben wir in der Kommission nicht behandeln können. Wenn Sie nun überall der Mehrheit folgen, werden am Schluss immerhin noch fünf Differenzen bestehen, plus eine Differenz, die sich ergibt, weil aus der Kommission dort kein Minderheitsantrag vorliegt.

Ich erlaube mir jetzt, diese einzelnen Artikel zügig durchzugehen und auch die entsprechenden Resultate der Abstimmungen bekannt zu geben.

In Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 3 geht es um den Begriff "genetische Daten". Dort beantragt Ihnen die Kommission mit 13 zu 11 Stimmen, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Man ist der Ansicht, dass "genetische Daten", so wie es bei den biometrischen Daten der Fall ist, ergänzt werden soll mit "die eine natürliche Person eindeutig identifizieren". Es gilt zu berücksichtigen, dass die Kommission durch diese Ergänzung eine Klarheit erwartet und auch eine Rechtsunsicherheit - vor allem in der Forschung - beseitigen will. Es ist aber richtig, wie die Frau Bundesrätin bereits angeführt hat, dass auch die Verwaltung während der Beratung in der Kommission Alternativtexte vorgeschlagen hat. Diese sind auch in einen weiter hinten platzierten Artikel eingeflossen. Die Formulierung zu den genetischen Daten, wie sie jetzt aufgeführt ist, ist aus Sicht der Kommission eine Präzisierung.

Bei Artikel 4 Buchstabe fbis handelt es sich ja anscheinend um einen Kernpunkt dieser Vorlage. Hier geht es um das Profiling. Ich möchte noch einmal vorausschicken, und es wurde auch schon gesagt: Das Profiling ist eine Methode. So wie das Profiling unter dem Titel der Begriffe gemäss Version Nationalrat aufgeführt wird, ist es identisch mit dem Wortlaut in der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union, Buchstabe um Buchstabe. Der Bundesrat hatte ursprünglich eine andere Definition beantragt. Wir haben sie in der ersten Beratung an die EU-Datenschutz-Grundverordnung, also das europäische Wording, angepasst. Es war uns aber bewusst, dass wir hier Abgrenzungsprobleme bekommen würden, weil die Auswirkungen des Profilings nicht unwesentlich sind. Ich nenne ein paar Beispiele: Zuerst geht es um die Einwilligung, also darum, wann man einwilligen muss, wenn die eigenen Daten in einem Profiling verwendet werden sollen - das ist bei Artikel 5. Ebenfalls wesentlich ist es bei der Informationspflicht bei Artikel 19, bei der Folgenabschätzung bei Artikel [PAGE 149] 20 und auch bei den Rechtfertigungsgründen bei Artikel 27. Bei diesen Themen geht es darum, inwieweit persönliche Daten benützt werden können, benützt werden dürfen.

Hinsichtlich der Formulierung, ob das Profiling mit hohem Risiko separat definiert werden soll, war die Kommission der Meinung, dass es so, wie es der Ständerat gemacht hat, eher zu Rechtsunsicherheit anstatt zu Rechtssicherheit führe. Das war auch der Grund, warum die Kommission dem Antrag der Minderheit Jauslin für eine neue Formulierung zugestimmt hat; diese Formulierung hat mit 14 zu 11 Stimmen gegen die ständerätliche Formulierung obsiegt. Nach der Gegenüberstellung mit der ursprünglichen nationalrätlichen Fassung ist man dann aber bei 7 zu 7 Stimmen und mit Stichentscheid des Präsidenten auf die nationalrätliche Version zurückgeschwenkt. Hier bittet Sie die Kommission, einfach die Differenz aufrechtzuerhalten, damit diese Problematik noch einmal diskutiert werden kann. Wir hoffen, dass hier der Ständerat nicht in einer Schnellschussübung, sondern präzise versucht, noch einmal eine allgemein umsetzbare Definition zu formulieren. Ansonsten müssten wir eigentlich als Kommission der ursprünglichen nationalrätlichen Formulierung zustimmen.

Ich komme zu Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d: Hier geht es um die Informationspflicht. Der Ständerat hat ergänzt, dass im Rahmen der Informationspflicht den Betroffenen noch "die Liste ihrer Rechte" mitgeteilt werden muss. Es soll also aufgeführt werden, welche Rechte der Bürger, die Bürgerin hat. Die Kommission des Nationalrates erachtet das nicht als notwendig und will die Bestimmung wieder streichen. Mit 16 zu 8 Stimmen beantragt sie, an der Fassung des Nationalrates festzuhalten, weil sie mit der ursprünglichen Definition, wie sie der Bundesrat gemacht hatte, leben kann und keine Widersprüche feststellt.

Ich komme zu Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e. Hier geht es um die Informationspflicht. Es geht vor allem darum, welche Informationen gegebenenfalls den Verantwortlichen weitergegeben werden müssen, z. B. bei der Kreditwürdigkeit. Auch hier hat der Ständerat ergänzt. Die Kommission hat mit 16 zu 8 Stimmen entschieden, dass es diese Ergänzung nicht braucht, und bittet Sie, auch hier an der nationalrätlichen Fassung festzuhalten. Wir sind überzeugt, dass die Definition, wie sie ursprünglich im Gesetz vorgesehen war, stimmig ist und auch so übernommen werden sollte.

Ich komme zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e. Es betrifft nochmals die Informationspflicht. Hier hat der Nationalrat ursprünglich ergänzt: "Die Information erfordert einen unverhältnismässigen Aufwand." Der Antrag der Minderheit Rutz Gregor, der hier im Raume steht, möchte am Beschluss des Nationalrates festhalten; der Ständerat hingegen hat Buchstabe e gestrichen. Hier sieht jetzt aber die Kommission, dass wir mit der Angemessenheitsprüfung der EU Probleme kriegen könnten. Die Kommission möchte hier mit 18 zu 7 Stimmen dem Ständerat folgen und ist überzeugt, dass wir keine zusätzliche Diskussionen aufkommen lassen sollten, weil eigentlich so oder so im Gesetz bereits eine Verhältnismässigkeit vorgesehen ist.

Ich komme zu Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2. Da geht es um den zweiten Knackpunkt, um die Konzernprivilegien. Die Diskussionen waren hier ziemlich heftig. Das Problem sind eben nicht nur die Grosskonzerne, sondern auch die kleinen Holdinggesellschaften, die wir haben, z. B. eine grosse Sanitär-Holdinggesellschaft mit drei, vier Niederlassungen, die in einzelne Aktiengesellschaften gegliedert sind und die vielleicht Kundendaten von einer Filiale in die andere schicken wollen. Der Bundesrat hatte damals vom Nationalrat den Auftrag, eine stimmige Definition zu finden. Wir sind überzeugt, dass er diese stimmige Definition, welcher auch der Ständerat dann gefolgt ist, gefunden hat. Die Kommission hat mit 17 zu 8 Stimmen entschieden, dem Ständerat zu folgen und diese Konzernprivilegien entsprechend einzubauen.

Ich gebe der Linken, die das angetönt hat, aber recht: Die Frage, wie der Bundesrat in der Verordnung mit den grossen Konzernen wie Google, Amazon und weiteren grossen Playern umgeht, die verschiedene Geschäftstätigkeiten ausüben, aber eigentlich durch die gleiche juristische Person kontrolliert werden, ist effektiv eine Herausforderung. Wie der Bundesrat die Umsetzung in der Verordnung angeht, werden wir sehen. Der Wunsch der Kommission war, dass ihr die Verordnung vorgelegt wird, damit diese entsprechend geprüft und diskutiert werden kann.

So weit die Ausführungen bis und mit Artikel 18. Bevor ich das Wort der Präsidentin zurückgebe, möchte ich zum Abschluss noch zwei Anmerkungen machen:

1.[NB]Die Äquivalenzprüfung durch die EU ist aus Sicht der Kommission nicht nur abhängig von diesem Gesetz, sondern auch vom "Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten" - ein langer Titel für ein Geschäft, das Sie hier im Rat behandeln werden. Es geht dort darum, ob ein angemessenes Schutzniveau international getragen werden kann. Die Kommission wird Ihnen beantragen, dass der Bundesrat die Ergänzungen dieser Konvention unterzeichnen soll. Wir sind überzeugt, dass das ein wichtiger Bestandteil ist, ein wichtiges Puzzleteil im Hinblick auf die Äquivalenzprüfung.

2.[NB]Zum Vorwurf, unsere Kommission bzw. unser Rat sei zu langsam: Vor zwei Jahren haben wir genau wegen diesem Problem eine Aufteilung der Beratung vorgenommen. Wir haben den Schengen/Dublin-Teil herausgenommen und sehr schnell behandelt. Dieser erste Teil wurde verabschiedet und ist bereits in Kraft. Für den zweiten Teil haben wir uns die notwendige Zeit genommen, um die Diskussionen innerhalb der Kommission fundiert zu führen. Auch das haben wir gemacht. Jetzt stehen wir im "downwind", sind also im Gegenanflug und somit kurz vor dem Endanflug in diesem Geschäft.

Ich hoffe, dass wir das Geschäft zu einem guten Abschluss bringen können.