Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · 2002-10-01
Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-10-01
Wortprotokoll
Herr Bundesrat Leuenberger hat den Weg, der bis zur Gen-Lex geführt hat, sehr gut und eindrücklich geschildert. Sie können sich erinnern, dass wir damals gesagt haben: Wir verzichten auf ein eigenes Gentechnikgesetz, weil wir bereits ein dichtes Netz von Regelungen haben, sodass wir die Anpassungen betreffend gentechnisch veränderte Organismen in den einzelnen spezifischen Gesetzen machen können. Es ging also um Anpassungen im Heilmittelgesetz, im Chemikaliengesetz und eben auch im Umweltschutzgesetz. Diesen Weg hat auch der Bundesrat eingeschlagen, und so kam die Vorlage als Änderung des Umweltschutzgesetzes in den Ständerat.
Der Ständerat ist dann doch einen anderen Weg gegangen und hat das Umweltschutzgesetz so ausgestaltet, dass es jetzt ein eigentliches Gentechnikgesetz geworden ist. Aber das können Sie nicht ohne weiteres tun. Das Umweltschutzgesetz ist ganz spezifisch darauf ausgerichtet, dass die Umwelt zu schützen ist. Es braucht Schutz vor Missbräuchen; Gefährdungen und Beeinträchtigungen sind auszuschalten. Wenn Sie nun ein generelles Gentechnikgesetz haben, dann wird der Schutzgedanke nur einem Teil der Bedürfnisse gerecht, denn auf der anderen Seite müssen Sie doch bei einer neuen Technologie auch die Chancen und Nutzen, nicht nur die Risiken berücksichtigen können.
Diesen Gedanken trägt die Vorlage, wie sie jetzt ist, nicht Rechnung. Die Minderheit I will auf der einen Seite die Chancen und Risiken nutzen können, aber ebenso auch Missbräuche und Gefahren ausschliessen können. So haben Sie jetzt im Antrag der Minderheit I eine Fassung aufgrund des Schutzgedankens, wie er in der Bundesverfassung verankert ist; in Absatz 1 werden der Schutz und das Wohl von Mensch, Tier und Umwelt, in Absatz 2 die Gesundheit und die Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt angesprochen. Die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens müssen gewährleistet werden, gemäss Buchstabe c die Würde der Kreatur, gemäss Buchstabe d die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten. Das Gesetz muss aber auch vor Täuschung über Erzeugnisse bewahren; es muss die Information der Öffentlichkeit sicherstellen und die Forschung im Bereich der Gentechnologie ermöglichen. Es wäre nicht das erste Mal, dass wir bei einem Gesetz den Zweckartikel ausdehnen. Ich erinnere Sie daran: Wir haben das vor Jahresfrist auch beim Heilmittelgesetz gemacht, um beiden Aspekten, dem des Wohles, aber auch dem des Schutzes, Rechnung tragen zu können.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit I zu folgen und die aufgrund der Bundesverfassung nötigen Richtlinien zu beschliessen, damit im Gentechnikgesetz beiden Aspekten gebührend Rechnung getragen werden kann.