Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-03-09
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-03-09
Wortprotokoll
Artikel 260ter StGB ist die geltende Strafnorm gegen das organisierte Verbrechen. Das ist eine Strafnorm, die sich bewährt hat, und sie stellt auch ein effizientes Mittel gegen diese besondere Art der Kriminalität dar. Eine kriminelle Organisation ist besonders gefährlich und zeichnet sich ja auch aus durch ihre ausgeprägte Arbeitsteilung, ihre Hierarchie, die Professionalität und auch die Durchsetzungsmacht. Darum hat der Gesetzgeber diese besondere Strafnorm von Artikel 260ter StGB geschaffen.
Diese Norm bestraft nicht ein konkretes Delikt, zum Beispiel einen Raub oder eine Erpressung, sondern eben die blosse Mitgliedschaft oder die blosse Unterstützung einer Organisation. Die Strafbarkeit tritt also bereits ein, ohne dass ein Zusammenhang zu einem konkreten Delikt vorliegen muss. Wir reden - wir haben es gehört, Ständerat Burkart hat es erwähnt - von einem Vorfeldtatbestand. Der Bundesrat hat den Ruf der Praktiker und der Kantone gehört, wonach Artikel 260ter StGB in seiner Anwendung zu schwerfällig sei und die Beweisbarkeit verbessert werden müsse. Er schlägt deshalb eine Anpassung der Bestimmung vor. Der revidierte Text orientiert sich im Aufbau an der bestehenden Bewertungsstrafnorm.
Der Bundesrat schlägt jedoch vor, auf zwei gesetzliche Typisierungen zu verzichten. Zum einen soll das zwingende Kriterium der Geheimhaltung gestrichen werden; dies bedeutet nicht, dass dieses bedeutungslos wird. Das Gericht wird in einer Gesamtbeurteilung einer Organisation und ihrer Gefährlichkeit selbstverständlich auch die Frage der Geheimhaltung prüfen. Das ist eine ganzheitliche Prüfung, und im Einzelfall wird dies sicherlich auch eine Rolle spielen. Zur zweiten Anpassung: Bisher machte sich strafbar, wer die kriminelle Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Dieser Wortlaut birgt die Gefahr einer Fehlinterpretation, wie es beispielsweise die letzte Länderprüfung der Schweiz durch die Gafi gezeigt hat. Gleichzeitig zeigen uns Gerichtsurteile, dass der Unterstützungsbegriff regelmässig weit ausgelegt wird. Strafbar macht sich, wer durch seine Unterstützung oder Beteiligung das Gefährdungspotenzial der Organisation erhöht. Dem Kriterium der verbrecherischen Tätigkeit kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, auf den Ausdruck "verbrecherisch" zu verzichten; ich komme nochmals darauf zurück.
Der Bundesrat hat ein weiteres Anliegen der Kantone und Strafverfolgungsbehörden aufgenommen: Terroristische Organisationen sollen durch Artikel 260ter StGB neu ausdrücklich erwähnt werden. Die bisherige Rechtsprechung hat die Anwendbarkeit der Bestimmung auch auf Terrororganisationen konstant bestätigt. Wir vollziehen hier also gesetzgeberisch nach, was die Rechtsprechung seit vielen Jahren vorgibt.
Die vorgeschlagenen Strafandrohungen haben im Rahmen der Beratungen Ihrer Kommission und auch jetzt zu einigen Diskussionen Anlass gegeben. Das geltende Recht bestraft die Unterstützung oder Beteiligung an einer kriminellen Organisation mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Strafandrohung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Tat unabhängig von einem konkreten Delikt erfolgt und kein direkter Zusammenhang mit konkreten Straftaten bestehen muss.
Der Bundesrat schlägt nun vor, für die Beteiligung an oder Unterstützung einer terroristischen Organisation einen erhöhten oberen Strafrahmen vorzusehen, und zwar von zehn Jahren. Damit berücksichtigen wir nicht zuletzt die Verwerflichkeit von Terrorismus mit seinen katastrophalen Folgen für den Staat und seine Bewohnerinnen und Bewohner. Zusätzlich vorgeschlagen wird darüber hinaus eine neue schwere strafbare Begehungsform der Beteiligung an einer terroristischen oder kriminellen Organisation: Eine Person, die innerhalb einer solchen Organisation einen bestimmenden Einfluss ausübt und damit ein führendes Mitglied ist, soll mit bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können.
Ich komme zum Minderheitsantrag III (Sommaruga Carlo), den Begriff "verbrecherisch" wieder einzuführen. Ich möchte Ihnen beantragen, auf die Wiedereinführung des Begriffs "verbrecherisch" zu verzichten. Die Abgrenzung zwischen straflosem Verhalten und deliktischer Unterstützung kann weiterhin abhängig vom Wissen und Willen des Handelnden vorgenommen werden. Die Streichung führt nicht zu einer unverhältnismässigen Ausweitung der Strafbarkeit. Im Rahmen der Beratungen Ihrer Kommission wurde verschiedentlich die Auffassung geäussert, dass die Streichung des Begriffs "verbrecherisch" zu einer Einschränkung der Tätigkeit von humanitären Organisationen führen könnte; wir haben das jetzt auch von Ständerat Sommaruga gehört. Ich möchte im Namen des Bundesrates darauf hinweisen, das nochmals wiederholen - es steht auch in der Botschaft -: Die neutrale und unabhängige Hilfe an die Opfer von Konflikten bleibt straflos. Dies ist auch dem Bundesrat ein Anliegen. Dieser Grundsatz entspricht der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung vom 18. September 2015: Die humanitäre Hilfe und Tradition unseres Landes "bleibt von der Terrorbekämpfung unangetastet".
Es gibt in der Praxis keine Fälle von Verurteilungen oder von eingeleiteten Strafuntersuchungen. Hingegen wird die Arbeit der zuständigen Strafverfolgungsbehörden durch die Streichung des Begriffs "verbrecherisch" erleichtert und die Vereinbarkeit der schweizerischen Rechtsordnung mit den internationalen Anforderungen gesichert.
Ich möchte im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung der Tamil Tigers noch auf ein Bundesgerichtsurteil [PAGE 76] hinweisen. Das Bundesgericht hat dort festgehalten, dass es der Bundesanwaltschaft nicht in ausreichender Art und Weise gelungen ist nachzuweisen, dass die finanzielle Unterstützung den terroristischen Tamil Tigers zukommt. Es kam deswegen zu Freisprüchen. Die Bundesanwaltschaft weist deshalb - wie bereits im Gesetzgebungsprozess - vehement darauf hin, dass es die Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz überfordert, eine verbrecherische Tätigkeit, zum Beispiel im Ausland, nachzuweisen. Wir haben ja die gleiche Problematik mit den Dschihad-Kämpfern. Die haben ja alle nur Logistik betrieben, in der Küche gearbeitet und sonst verschiedene Dienstleistungen zugunsten der Organisation erbracht, selbstverständlich ohne zu wissen, worum es geht. Deshalb ist es auch richtig, wie es Herr Ständerat Jositsch gesagt hat, hier kein Schlupfloch zu hinterlassen, sondern letztlich - auch auf Wunsch der Praktiker - eine Präzisierung vorzunehmen.
Zusammengefasst: Ich kann mich aufgrund der Diskussionen und aufgrund der Tatsache, dass sich auch andere Akteure zum gleichen Strafmass geäussert haben, namens des Bundesrates beim Strafrahmen der Mehrheit anschliessen: zehn Jahre für die organisierte Kriminalität und für die terroristischen Organisationen. Hingegen möchte ich Sie bitten, die Minderheitsanträge Sommaruga Carlo abzulehnen.