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preparatory:AB 258611

Zopfi Mathias · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion · 2020-03-09

Wortprotokoll

Wie Sie der Fahne entnehmen können, gehöre ich der kleinen Minderheit der Kommission an, und ich beantrage Ihnen, den Artikel zu streichen.

Vorab zur Offenlegung: Ich gehöre dem Schweizerischen Anwaltsverband an, und dieser lehnt den vorliegenden Artikel ebenso ab wie die NGO-Plattform Menschenrechte Schweiz, ein Zusammenschluss von mehr als 80 Schweizer NGO. Aber auch das Centre Patronal gehört zu den ablehnenden Stimmen - es ist eine meiner Meinung nach doch sehr breit gefächerte Ablehnung.

Ich glaube, wir sind uns einig, dass niemand terroristische Aktivitäten auch nur im Geringsten fördern will und dass wir uns alle wünschen, dass Terroristen angemessen bestraft werden können. Vielleicht haben wir sogar ein ganz klares Bild im Kopf, welche Organisationen wir meinen und wie diese Terroristen sind, die wir stoppen wollen. Die Realität ist aber, wie es im Strafrecht nicht unüblich ist, etwas differenzierter zu betrachten. Deshalb müssen wir meiner Meinung nach neue Strafbestimmungen kritisch auf ihre Wirkung hinterfragen. Bei der vorliegenden gibt es aus meiner Sicht gewichtige Punkte, die gegen sie sprechen.

1.[NB]Das geltende Recht, insbesondere Artikel 260ter, aber auch Artikel 260quinquies, erlaubt eine Bestrafung von planmässigen und konkreten organisatorischen Vorkehrungen zur Vorbereitung von terroristischen Straftaten. Es gibt relativ neue Bundesgerichtsentscheide, die eine Bestrafung dessen, was wir uns wahrscheinlich eben vorstellen, zulassen. Sowohl die finanzielle Unterstützung als auch die sogenannte Dschihad-Reise sind strafbar. In einem konkreten Fall hat das Bundesgericht festgestellt, dass das Boarding einer Person bereits strafrechtlich relevant war. Wir haben also die notwendigen Strafbestimmungen heute bereits, und wir haben sie vorhin mit den Entscheiden zu Artikel 260ter ja noch einmal verschärft.

2.[NB]Es stellt sich damit die Frage, was denn der Artikel überhaupt noch mehr bringen kann. Er bringt etwas, was wir meiner Meinung nach genau nicht wollen. Denn der zusätzliche Anwendungsbereich des Artikels, also zusätzlich zu dem, was unter den anderen genannten Artikeln heute schon strafrechtlich geahndet werden kann, ist den üblicherweise strafbaren Vorbereitungshandlungen zu konkreten Delikten weit vorgelagert. Das heisst, dass der Artikel die Strafbarkeit weit früher erkennt.

Darin sehe ich zwei grundsätzliche Probleme: Erstens überschreiten wir die Grenze zum Gesinnungsstrafrecht. Wir bestrafen damit die Ansichten, die jemand hat. Das führt zu nichts, und insbesondere wenn es um die Ansichten gegenüber anderen Staaten geht, können wir uns zum Teil vielleicht nicht mal ein Urteil anmassen. Zweitens gibt es viele Hitzköpfe und Spinner, und es wird einige geben, die in irgendeiner Form solche vorgelagerten Tätigkeiten entfalten könnten. Aber es gibt dann eben auch den Teil, der zur Besinnung kommt und nichts in die Tat umsetzt. Wenn wir diese Leute mit dem Strafrecht packen wollen, dann haben wir einfach mehr Arbeit für die Gerichte, aber nicht mehr Sicherheit. Packen müssen wir diejenigen, die zu konkreten Vorbereitungshandlungen schreiten, was, wie erwähnt, heute schon strafbar ist. Wir tun uns keinen Gefallen, wenn wir keine klare Grenze ziehen, ab wann etwas strafbar ist. [PAGE 77]

3.[NB]Dass dieser Artikel, insbesondere die darin verlangte Absicht, die Strafverfolgungsbehörden vor grössere Beweisprobleme stellen wird, ist ohnehin klar. Auch hier komme ich zum Fazit, dass der Artikel lediglich zu mehr Verfahren, wegen der tiefen Schwelle dann aber auch zu mehr Freisprüchen führen wird. Ich meine, dass sich die Gerichte mit den wirklich gefährlichen Tätern beschäftigen sollten.

4.[NB]Zuletzt wurde in der Kommission ausgeführt, dass die Schwelle von gemäss diesem Artikel strafbaren Handlungen zu bereits heute strafbaren Handlungen zeitlich sehr schmal sein dürfte. Aber genau dafür haben und brauchen wir die polizeilichen Massnahmen. Das Strafrecht eignet sich, um nachträglich zu sanktionieren, ist aber kein Ersatz für polizeiliche Massnahmen, wenn eine Gefahr bevorsteht. Wenn von jemandem unmittelbare Gefahr ausgeht, dann muss gehandelt werden - das ist klar. Aber auch dafür braucht es diesen Artikel nicht.

Mein Fazit: Mir ist bewusst, dass ich hier keine einfache Schlacht kämpfe. Aber ich glaube, dass wir hier unser StGB mit einem Artikel aufblähen, der weder nötig noch für die Bekämpfung echter Terroristen und konkreter Gefährdungen notwendig ist. Der Artikel ist aus meiner Sicht kontraproduktiv und zu kurz gedacht. Ich erinnere Sie nochmals daran, dass das nicht nur die kleine Minderheit der Kommission so sieht, sondern auch andere wichtige Institutionen so sehen.

Ich ersuche Sie also, dem Antrag der Minderheit zu folgen.