Studer Heiner · Nationalrat · 2002-10-01
Studer Heiner · Nationalrat · Aargau · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2002-10-01
Wortprotokoll
Ich heisse Sie als Kommissionssprecher zum Polit-Thriller am heutigen Dienstagmorgen herzlich willkommen. Durch die Medien wurde hinreichend übermittelt, dass wir es bei der Gen-Lex mit einer Materie zu tun haben, welche viele Mitglieder unseres Rates zutiefst bewegt und erregt. Manche mit knapper Mehrheit zustande gekommenen Kommissionsanträge machen deutlich, dass zu Recht Spannung angesagt ist. Aber gerade weil es sich um eine heikle Materie handelt, ist es von Bedeutung, dass wir uns ernsthaft und seriös mit der Sachlage auseinander setzen. Statt mit der Revision des Umweltschutzgesetzes und vieler weiterer Bundesgesetze weiterzufahren, wie es uns der Bundesrat im März des Jahres 2000 beantragt hatte, beschloss die WBK, das vom Ständerat verabschiedete einheitliche Gentechnikgesetz zu übernehmen und weiterzubearbeiten.
Das bisherige schweizerische Recht über die Gentechnik im Ausserhumanbereich ist schwer erfassbar und nicht sehr übersichtlich. Es gibt verschiedene Wiederholungen sowie einige ungeklärte Konkurrenzprobleme, z. B. bezüglich der Anwendbarkeit der Haftpflichtbestimmungen und der Strafbestimmungen. Das von der Kommission übernommene Gentechnikgesetz enthält alle wesentlichen Bestimmungen für alle Anwendungsbereiche der Gentechnologie im Ausserhumanbereich, von den Heilmitteln über die Tierversuche bis zur Landwirtschaft. Mit dieser Rechtsvereinheitlichung werden eine Konzentration und mehr Verständlichkeit des Gentechnikrechtes erreicht. Dabei wurde das Gentechnikrecht aus dem Umweltschutzgesetz, dem Epidemiengesetz und anderen Bundeserlassen weitgehend herausgenommen, ohne dass sich gegenüber dem geltenden Umweltschutzgesetz von 1995 und den Änderungsanträgen des Bundesrates Einbussen ergeben hätten.
So wurden z. B. ausdrücklich das Vorsorge- und das Verursacherprinzip in Artikel 2 aus dem entsprechenden Gesetz übernommen, ebenso viele Vollzugs- und Durchsetzungsinstrumente des Umweltschutzrechtes. Mit der Schaffung einer besonderen Gen-Lex können vor allem bestimmte Grundsätze des Umgangs mit gentechnisch veränderten Organismen für alle Rechtsbereiche vereinheitlicht werden. Dazu gehören die Deklarationsvorschriften nach Artikel 13, welche somit im Bereiche des Tierschutzes, in der Lebensmittelgesetzgebung, in der Epidemiengesetzgebung, im Landwirtschaftsrecht oder für Tierarzneimittel gelten. Die vom Bundesrat in den entsprechenden Gesetzen vorgeschlagenen Änderungen werden damit überflüssig. Mit einer generell gültigen Gen-Lex wird auch klargestellt, dass bei jedem Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen die Haftungsbestimmungen und die Strafbestimmungen des besonderen Gentechnikrechtes gelten - und z. B. nicht schwächeres Produkte- oder Lebensmittelrecht. Weiter gehende Vorschriften in anderen Gesetzen über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen sind nur dann gültig, wenn sie strenger sind.
Die WBK hat im Übrigen noch mehr als der Ständerat die mit dem Gentechnikrecht in Zusammenhang stehenden Gesetzesänderungen im Anhang 1 reduziert, womit der allgemeine Charakter der Gen-Lex noch deutlicher wird. Der Anhang 2 der Vorlage enthält alle übrigen vom Bundesrat gewünschten Gesetzesänderungen, soweit ihnen der Ständerat und die WBK zugestimmt haben. Dabei geht es durchwegs um Gesetzesbestimmungen, die nicht die Gen-Lex betreffen.
Eintreten war in unserer Kommission völlig unbestritten. In der Detailberatung ergab sich selbstverständlich ein intensives Ringen um die einzelnen Artikel. Auch wenn in der WBK über weite Strecken Einigkeit besteht, ist nicht zu verhehlen, dass in zentralen Fragen eine Polarisierung stattfand. Dass in der WBK zentrale Entscheide lediglich mit einer Stimme Mehrheit oder mit dem Stichentscheid des Präsidenten zustande kamen, verstärkt selbstverständlich die Brisanz. Es ist auch nicht zu verhehlen, dass das sonst in unserer Kommission herrschende Klima, welches als hervorragend bezeichnet werden kann, einer grossen Belastungsprobe ausgesetzt war. Deshalb ist es sehr wichtig, in diesem Fragenkreis kühlen Kopf zu bewahren und die verschiedenen Meinungen engagiert, jedoch mit Respekt vor den Andersdenkenden zu vertreten.
Wir haben eine Vorlage, und wir können entscheiden. Die Kommissionsmehrheit und verschiedene Kommissionsminderheiten unterbreiten dem Ratsplenum profilierte, begründete Anträge. Damit haben wir als Rat, als Gesetzgeber, eine gute Grundlage, um unsere Entscheide in Kenntnis der Sache treffen zu können. Auch wenn unsere Kommission, wie teilweise gewünscht wurde, noch eine Kommissionssitzung mehr durchgeführt hätte, wäre bei Ihnen nichts anderes eingetroffen, als dass höchstens beim einen oder anderen Antrag die Mehrheit zur Minderheit - oder umgekehrt - hätte werden können.
Noch etwas Besonderes: Das Haftpflichtrecht - das sind die Artikel 27 bis 30 - wird von Kollegin Brigitta Gadient vertreten. Sie war Präsidentin der Subkommission der WBK, welche diesen Bereich zuhanden der Gesamtkommission vorbereitete; sie ist die Fachfrau für diesen Bereich. Damit werden sich Kollegin Chiara Simoneschi und der Berichterstatter zu allen anderen Fragen äussern, aber nicht zum Haftpflichtrecht. [PAGE 1524]
Ich bitte Sie namens der Kommission, auf diese Vorlage einzutreten und alle Nichteintretens- und Rückweisungsanträge abzulehnen.