Burkart Thierry · Ständerat · 2020-03-09
Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2020-03-09
Wortprotokoll
Bei diesem Absatz und insbesondere bei den Literae a und b geht es ja um die Voraussetzung dafür, wann ein Gefährder in einer Liegenschaft eingegrenzt werden kann. Es ist völlig unbestritten, dass wir diese Norm so gestalten möchten, damit sie mit Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe b EMRK in Einklang steht. Das schliesst ja schon einmal aus, dass der Freiheitsentzug pauschal zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit angeordnet werden kann bzw., damit sich eine Person in genereller Weise an allgemeine gesetzliche Regeln zum Schutz von Sicherheit und Ordnung hält. Sie ist aber zulässig zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung. Diese gesetzlichen Verpflichtungen haben ihre Grundlage in Buchstabe b dieses Absatzes, über den wir ja eben gerade diskutieren. Die Voraussetzungen sind bereits eng gefasst und streng.
Der Antrag der Minderheit, um dessen Ablehnung ich Sie bitte, ist aus meiner Sicht sinnlos, um es so direkt zu sagen. Weshalb? Er möchte, dass dem Gefährder noch die Prognose gestellt werden müsste, dass er sich künftig nicht an die Massnahmen halten werde. Nun, wir wissen, dass es zwei Aspekte der Prognose gibt: einerseits, in die Zukunft zu blicken; da wissen wir - wie heisst es so schön? -, dass Prognosen schwer sind, insbesondere dann, wenn sie die Zukunft betreffen. Den entsprechenden Behörden fehlt nun mal einfach die Möglichkeit, wirklich in die Zukunft zu schauen. Was tut man also? Das ist der andere Aspekt der Prognose - was tut man? Man blickt in die Vergangenheit. Aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit stellt man die Prognose dann für die Zukunft.
Nun, wenn man das machen will und so machen wird, dann muss ich Ihnen einfach sagen, dass das Anliegen der Minderheit bereits in Litera b gemäss Entwurf des Bundesrates enthalten ist. Denn dort steht ja ganz klar: "[...] sie oder er gegen eine oder mehrere gestützt auf die Artikel 23k bis 23n angeordnete Massnahmen verstossen hat." Das ist also eine Voraussetzung. Da ist daran zu erinnern, dass die Artikel 23k bis 23n, die ich eben genannt habe, bereits mildere Massnahmen sind, die vorher angeordnet werden mussten, weil der Gefährder bereits schon gegen diese milderen [PAGE 86] angeordneten Massnahmen verstossen hatte. Es wurde vorhin definiert, was ein Gefährder ist. Dafür sind die Hürden auch relativ hoch. Das ergibt dann die Prognose für die Zukunft. In diesem Sinne ist der Antrag der Minderheit eigentlich schon fast doppelt gemoppelt und darum sinnlos.
Daher bitte ich Sie um Ablehnung der Minderheit bzw. Unterstützung der Mehrheit.