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Aeschi Thomas · Nationalrat · 2020-03-09

Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-03-09

Wortprotokoll

Wir befinden uns auf Seite 7 der Fahne bei Artikel 7. Es geht hier um die Definition der unzulässigen Verhaltensweisen, ob diese eben nur für marktbeherrschende oder für marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen gelten sollen.

Das heutige Kartellgesetz bietet unseres Erachtens einen genügenden Schutz für einen funktionierenden Wettbewerb. Es verbietet den Markt beseitigende und erheblich beeinträchtigende Absprachen und gewährleistet mithilfe des Missbrauchsprinzips das Funktionieren des Wettbewerbs. In unseren Augen genügt das heutige Kartellgesetz. Wir riskieren, hier in der heutigen Debatte mit Schnellschüssen aus einem guten Gesetz ein interventionistisches Monster zu schaffen, notabene ohne ausgewiesenen Handlungsbedarf.

Viele Ökonomen warnen uns vor dieser Überregulierung. In der Wettbewerbspolitik führt dies dazu, dass gerade die Wettbewerbsbehörden durch ökonomisch fehlgeleitete Interventionen den Wettbewerb behindern oder sogar beseitigen. Am Schluss haben wir eine Wettbewerbspolitik, die den schwächeren Marktteilnehmer eben nicht schützt. Wenn wir Artikel 7a anschauen, dann ist es nicht mehr ein lächerlicher Streich, sondern effektiv eine Katastrophe, was hier von der Mehrheit beantragt wird. Gemäss ihrem Antrag soll die Weko bei Missbrauchstatbeständen im Sinn von Artikel 7a nicht nur marktbeherrschende Unternehmen, sondern auch Unternehmen mit nur relativer Marktmacht mit Sanktionen belegen. Stellen Sie sich das einmal in der Praxis vor. Mit dieser Regulierung stützen Sie ein weiteres Mal die Weko. Ein weiteres Mal wird die Weko mächtiger, und der Staat und somit die Regulatoren erhalten damit mehr Einfluss.

Ich bitte Sie, diesen Mehrheitsantrag hier entschieden abzulehnen.