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Bischof Pirmin · Ständerat · 2020-03-10

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-10

Wortprotokoll

Hier haben wir einen Artikel, bei dem eigentlich keine Differenz mehr besteht. Trotzdem legt Ihnen Ihre Kommission die Frage noch einmal vor mit dem Ziel, eine Interpretationsklärung zu erzielen, weil einige Äusserungen in den beiden Räten ungleich waren. Das Vorgehen ist mit den Parlamentsdiensten abgeklärt und so zulässig. Es geht um die Ausbildungsvoraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte, die jetzt - ich verzichte darauf, den Artikel vorzulesen - in drei Etappen geklärt werden.

Ich gebe Ihnen zwei ganz einfache Beispiele dafür, was die Klärung unter dem Strich materiell bedeutet. Es geht ja um die Frage, welche Sprachvoraussetzungen beim Erwerb einer Maturität oder eines ausländischen Abiturs einerseits und welche Sprachvoraussetzungen bei der Ärzteprüfung andererseits erfüllt sein müssen. Das sind zwei verschiedene Ausbildungsstufen.

Unter dem Strich bedeutet der jetzt bereinigte Artikel 37, dass ein Zürcher, der in Zürich eine schweizerische Maturität erwirbt und in dieser Maturität, wie es in der Deutschschweiz üblich ist, Französisch als Grundlagenfach - das ist der Begriff, um den es geht - einschliesslich einer Prüfung absolviert hat, nicht nur in der Deutschschweiz, sondern auch in der französischsprachigen Schweiz tätig sein darf, wenn er später das Ärztediplom erworben hat. Umgekehrt: Eine deutsche Ärztin, die ein deutsches Abitur ohne Französisch als Grundlagenfach absolviert hat - in Deutschland ist es üblich, dass es kein Grundlagenfach ist -, darf zwar in Zürich praktizieren, darf aber, wenn sie nach Genf wechseln möchte, dort nur praktizieren, wenn sie eine Prüfung ablegt; eine Prüfung, die der Zürcher Absolvent, den ich vorhin beschrieben habe, [PAGE 94] nicht ablegen muss. Diese Klärung wird mit Artikel 37 vorgenommen.

Es gibt hierzu keine Minderheitsanträge.