Lexipedia

Arslan Sibel · Nationalrat · 2020-03-10

Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2020-03-10

Wortprotokoll

Ich erinnere kurz an das Ziel der Vorlage und die Resultate der bisherigen Verhandlungen.

Das bestehende Enteignungsgesetz aus dem Jahre 1930 hat sich grundsätzlich bewährt. Seine Verfahrensvorschriften [PAGE 243] entsprechen jedoch nicht mehr den geänderten rechtlichen Verhältnissen und sind deshalb anzupassen. Auch Bestimmungen über die Organisation und Struktur der eidgenössischen Schätzungskommissionen müssen im Sinne einer Vereinfachung geändert werden.

Der Nationalrat hat am 3. Juni 2019 die Änderung des Enteignungsgesetzes angenommen, allerdings mit zwei wichtigen Abweichungen vom Entwurf des Bundesrates. So sollen Entschädigungen für Kulturland nach dem Willen der Ratsmehrheit künftig das Sechsfache des massgeblichen Höchstpreises betragen. Nicht angenommen hat der Nationalrat die Vorschläge der Kommission für neue Regelungen, mit welchen sie die Verfahrensrechte von Grundeigentümern stärken wollte, die von Fluglärm und Verkehrsemissionen betroffen sind. Allerdings hat der Nationalrat auch einen anderen Weg als der Bundesrat eingeschlagen: Ihr Rat wollte im Gesetz haben, dass die Mitglieder der Schätzungskommissionen vom Bundesgericht gewählt werden.

Auch der Ständerat will höhere Entschädigungen bei Enteignungen von Kulturland, aber nur dreimal höhere. Frau Bundesrätin Simonetta Sommaruga hat es jetzt auch nochmals erwähnt: Sie bezeichnet solche Entschädigungen als verfassungswidrig. Auch die Kantone wehren sich gegen diese Entschädigungen, weil damit ein grosser Unterschied zwischen Enteignungen des Bundes und solchen der Kantone entstehe, die finanziell unter Druck geraten würden.

Ihre Kommission hat am 31. Januar 2020 den Gesetzentwurf unter Beachtung der Entscheide des Ständerates nochmals beraten. Die Kommissionsmehrheit schliesst sich mit einer Ausnahme dem Ständerat an.

Unterschiedliche Meinungen innerhalb der Kommission bestehen insbesondere bei Artikel 19 Litera abis. Die Kommissionsmehrheit folgte dem Ständerat. Eine Minderheit I (Reimann Lukas) will bei Artikel 19 Litera abis am ursprünglichen Beschluss des Nationalrates festhalten und das Sechsfache des ermittelten Höchstpreises bezahlen. Eine Minderheit II (Markwalder) will diesen Buchstaben gänzlich streichen. Diese Minderheit verweist darauf, dass solche Entschädigungen sowohl auf Basis des sechsfachen wie auch des dreifachen massgeblichen Höchstpreises gegen die Bundesverfassung verstiessen und überdies willkürlich seien. Die Minderheit I argumentiert, dass die Schwelle für die Beanspruchung von Kulturland hoch sein soll; ein Mittel dafür sei der hohe Preis. Die Verfassungsmässigkeit sei gegeben, weil in Artikel 104a der Bundesverfassung, der die Ernährungssicherheit betrifft, der Schutz des Kulturlandes verankert sei.

Eine andere Differenz gibt es bei Artikel 59 Absatz 3. Gemäss Ständerat braucht es bei den Mitgliedern der Schätzungskommissionen keine Alterslimite. Ihre Kommission ist hier ganz klar und einstimmig anderer Meinung. Die Regelung der Amtsdauer bei den eidgenössischen Schätzungskommissionen ist gleich zu gestalten wie jene bei den eidgenössischen Gerichten; schliesslich gleichen die Schätzungskommissionen diesen Fachgerichten. Wie erwähnt, hat Ihre Kommission hier einstimmig entschieden, diese Folgerung zu übernehmen.

Noch eine Bemerkung zuhanden des Amtlichen Bulletins: Die Redaktionskommission hat darauf aufmerksam gemacht, dass die Fahnenanweisung bei Artikel 63 Absatz 2 richtigerweise "aufheben" und nicht "streichen" lauten sollte. Sie wird dies für den Schlussabstimmungstext entsprechend anpassen.

Ich ersuche Sie, bezüglich Artikel 19 Litera abis der Kommissionsmehrheit zu folgen.