Dittli Josef · Ständerat · 2020-03-10
Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2020-03-10
Wortprotokoll
Hier hat der Nationalrat einen Absatz beschlossen, welcher schlicht und einfach nicht zu Ende gedacht ist und, gelinde gesagt, nicht umgesetzt werden kann. Der neue Artikel 21 Absatz 4 sieht vor, dass Branchen mit weitergehenden sozialpartnerschaftlichen Leistungen von der Finanzierung ausgeklammert werden. Ich komme nicht darum herum, das jetzt ein bisschen ausführlich zu begründen, damit wir es auch entsprechend in den Materialien haben.
Es handelte sich ursprünglich um ein Anliegen des Baumeisterverbandes. Für Arbeitnehmer, die im Bauhauptgewerbe tätig sind respektive waren, richtet die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) vom 60. Lebensjahr bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters Überbrückungsrenten aus. Da die Überbrückungsleistungen nach der Vorlage über allgemeine Steuermittel finanziert werden, wird befürchtet, dass für das Bauhauptgewerbe künftig eine Doppelbelastung entstehen könnte. Gefordert wird die Rückerstattung von geleisteten Steuerbeiträgen bzw. eine steuerliche Entlastung des Bauhauptgewerbes.
Die Überbrückungsrenten der Stiftung FAR und die Überbrückungsleistungen unterscheiden sich im Zweck und in der Zielgruppe. Die Überbrückungsrente der Stiftung FAR bezweckt, den körperlichen Belastungen der Arbeitnehmenden im Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen und die damit verbundenen Beschwerden im Alter zu lindern. Im Gegensatz zur Branchenlösung der Stiftung FAR ist die Überbrückungsleistung eine Härtefalllösung, die allen Arbeitnehmenden ungeachtet ihrer Branchenzugehörigkeit und körperlichen Belastung durch die frühere Erwerbstätigkeit zugutekommen soll. Während die Überbrückungsrente der Stiftung FAR über Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der Branche finanziert wird, wird die Überbrückungsleistung über Steuerbeiträge finanziert. Eine Steuerrückzahlung für Unternehmen eben z.[NB]B. im Bauhauptgewerbe wäre im Hinblick auf die im Steuerrecht massgebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumindest äusserst problematisch.
Es gibt im Übrigen auch im Bauhauptgewerbe Arbeitnehmende, die überhaupt keinen Anspruch auf eine Rente der Stiftung FAR haben, weil sie während der letzten zwanzig Jahre während weniger als zehn Jahren in einem Betrieb gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben oder während der letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug nicht ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung gemäss Gesamtarbeitsvertrag ausgeübt haben, die von höchstens zweijähriger Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist. Weiter könnten auch Arbeitnehmer aus dem Bauhauptgewerbe, die zwischen dem 58. und bis zum Erreichen des 60. Altersjahrs entlassen werden und daher keinen Anspruch auf FAR-Leistungen haben, für den Bezug von Überbrückungsleistungen infrage kommen.
Diese Fälle zeigen, dass ein Teil der Arbeitnehmenden des Bauhauptgewerbes durchaus in den Genuss von Überbrückungsleistungen kommen könnte. Zudem gelten sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge an die Stiftung FAR steuerrechtlich als Vorsorgebeiträge an die zweite Säule. Sowohl die Arbeitgeber wie auch die Arbeitnehmer können diese Beiträge heute vom steuerbaren Gewinn respektive steuerbaren Einkommen abziehen.
Jetzt soll man das noch umsetzen. Die Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose soll aus allgemeinen Steuermitteln des Bundes finanziert werden. Eine teilweise oder vollständige Rückerstattung des Finanzierungsbeitrages des Bauhauptgewerbes setzt daher voraus, dass der Anteil des Bauhauptgewerbes an den allgemeinen Steuermitteln des Bundes zeitnah ermittelt werden kann. Aus den dem Bund zufliessenden Einnahmen ist nicht ersichtlich, von welchen Steuerzahlern diese Einnahmen stammen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verfügt erst mit einer Verzögerung [PAGE 107] von mehreren Jahren über Daten zu den Steuerforderungen gegenüber einzelnen Steuerpflichtigen. Bei der Verrechnungssteuer kann der dem Bund verbleibende Saldo den Unternehmen, welche die Steuern abliefern, systembedingt gar nicht zugeordnet werden. Von daher ist ein Ansatz mit der Rückerstattung geleisteter Steuerbeträge schlicht nicht umsetzbar.
Langer Rede kurzer Sinn: Dieser vom Nationalrat neu beschlossene Absatz löst keine Probleme, sondern schafft nur neue. Die Kommission beantragt Ihnen mit 7 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen, am Beschluss des Ständerates festzuhalten und Artikel 21 Absatz 4 zu streichen.