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Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2020-03-10

Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-03-10

Wortprotokoll

Bei Artikel 35c geht es um die Nachhaftung in der Krankenzusatzversicherung. Oft zeigen sich die Folgen eines versicherungstechnisch relevanten Ereignisses erst lange Zeit später. Der Vernehmlassungsentwurf 2016 sah deshalb die längst fällige Ergänzung vor und nahm eine Bestimmung zur Nachhaftung auf. Der Versicherer soll für erst später eintretende Schäden, nicht nur im Krankenversicherungsbereich, bis zu fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses leistungspflichtig bleiben. Inzwischen ist diese Anpassung massiv geschrumpft: Es geht nicht mehr um alle Versicherungen, und die Unfallversicherung beispielsweise, bei der eine Nachhaftung sehr wichtig wäre, ist weg. Bei Artikel 35c geht es jetzt nur noch um den Bereich der Krankenzusatzversicherung.

Meine Damen und Herren, entscheiden Sie wenigstens in diesem nun stark reduzierten Bereich für die Anliegen der Versicherten. Es geht darum, dass bei einem versicherten Risiko wie einer Krankheit, die noch während der Laufzeit des Vertrags eintritt, deren Schaden oder Folgen aber erst nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten, noch ein Versicherungsschutz besteht. Denken wir nur an Viruserkrankungen - bei Corona merkt man es offenbar bereits nach kurzer, bei anderen erst nach längerer Zeit. Bei Viren kann es der Fall sein, dass eine Infektion erfolgt und die Folgen davon erst später eintreten. Das Versicherungsunternehmen hat in all den Jahren, in denen ich die Prämien gezahlt habe und Vertragspartei war, den Prämienertrag erhalten und soll auch für die entstandenen Schäden geradestehen, unbesehen davon, zu welchem Zeitpunkt sie sich verwirklichen. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll das nicht unbeschränkt gelten, aber die Limitierung soll bei fünf Jahren sein. Zudem ist in Absatz 2 klar beschrieben, dass das Behandlungsprinzip vorbehalten bleibt, d. h., bei Versicherungswechseln gilt dieses Prinzip, soweit es unter den betroffenen Versicherungen vereinbart ist.

Mit Artikel 35c zur Nachhaftung verbessern Sie die Situation von Versicherten, deren Zusatzversicherungsschutz seit dem fraglichen Ereignis - in diesem Fall jetzt der Krankheit - aufgelöst worden ist; sie wären sonst ohne Versicherungsdeckung. Jetzt kommt immer wieder das Argument: Wenn jemand die Krankenzusatzversicherung kündigt, ist er oder sie halt selber schuld; dann hat man halt nachher keinen Versicherungsschutz mehr, auch wenn der Schaden aus der Krankheit erst später eintritt. So kann man argumentieren, wenn jemand einfach so fahrlässig kündigen würde oder wirklich nicht für sich sorgen möchte. Aber stellen Sie sich mal eine Familie vor: Da haben Sie ein Ehepaar, das gründet eine Familie, und zuerst leistet es sich die Zusatzversicherungen noch, obwohl natürlich die Krankenkassenprämien - Grundversicherung und dann noch Zusatzversicherung - gewisse Budgets, vor allem auch von Leuten mit kleinen oder mittleren Einkommen, stark belasten können. Jetzt kommt das erste Kind, die Prämienlast sieht man dann entsprechend auch, das zweite, das dritte - und irgendwann einmal müssen sie sagen: Wir können uns diese Krankenzusatzversicherung entweder gar nicht mehr leisten, oder wir reduzieren z. B. gewisse Teile darin, damit die Prämie tiefer ist.

Wir dürfen solche Versicherten dann nicht einfach ohne Schutz lassen, einfach weil wir sagen: Ihr hättet ja eine neue Versicherung abschliessen können. Das ist für gewisse Leute schlicht und einfach nicht mehr möglich. Deshalb greift eben hier Artikel 35c in den Fällen - das werden nicht sehr viele sein -, wo Leute dann keinen Versicherungsschutz mehr haben.

Ich bitte Sie, hier zugunsten der Versicherten zu entscheiden und diese Nachhaftung in diesem stark reduzierten Bereich jetzt zu gewähren.

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