de Courten Thomas · Nationalrat · 2020-03-10
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-03-10
Wortprotokoll
Ich vertrete hier meine Minderheit zu Artikel 60 Absatz 1bis. Zu dieser Minderheit komme ich ein bisschen wie die Jungfrau zum Kind, denn ich bin gar nicht Mitglied der Kommission. Ich war gestern nur Ersatz, aber am Schluss wollte niemand mehr diesen Antrag aufgreifen, obwohl der Entscheid in der Kommission äusserst knapp ausgefallen ist; wenn ich mich nicht täusche, waren es 12 zu 13 Stimmen. Darum ist es notwendig, dass wir darüber noch einmal debattieren.
Worum geht es? Es geht darum, dass der Bundesrat ein direktes Forderungsrecht für geschädigte Dritte gegenüber der Versicherung einführen will, aber nur in jenen Fällen, wo das auch tatsächlich Sinn macht und notwendig ist.
Wir bewegen uns hier in einem Dreiecksverhältnis. Wir haben eine Versicherung, die hat einen Kunden, das ist der Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer oder Kunde macht einen Schaden gegenüber einem Dritten, das ist der Geschädigte. Jetzt soll der Geschädigte direkt auf die Versicherung zugreifen können, ohne dass der Versicherungsnehmer, das ist der Kunde der Versicherung, noch einen Handlungsspielraum hat. Das ist der eine Punkt, den ich kritisiere. Es kann nicht sein, dass der Kunde - der Versicherungsnehmer, der eigentliche Verantwortliche - aus dieser ganzen Kette ausgeschlossen wird. Für den Geschädigten hat es die Folge, dass er sein Forderungsrecht einerseits gegenüber der Versicherung und andererseits gegenüber dem Schädiger durchsetzen muss. Möglicherweise hat er also sogar zwei Streitfälle auszutragen, was auch keinen Sinn macht.
Das direkte Forderungsrecht des geschädigten Dritten macht schliesslich auch nur dann Sinn, wenn es um eine obligatorische Haftpflichtversicherung geht. Bei einer freiwilligen Versicherung macht es ja gar keinen Sinn, ein generelles Durchsetzungsrecht zu statuieren, weil ja möglicherweise gar keine Versicherung besteht. Darum macht das nur dort Sinn, wo der Bundesrat das auch explizit vorgesehen hat, bei speziellen Risiken oder wenn auf den Versicherungsnehmer nicht mehr durchgegriffen werden kann.
Darum bitte ich Sie, hier der Minderheit zu folgen, die aber auch dem Bundesrat und dem Ständerat entspricht.