Hegglin Peter · Ständerat · 2020-03-10
Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-10
Wortprotokoll
Am 6. Juli 2018 hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates eine Motion mit dem Titel "Mitsprache und Mitbestimmung der Krankenversicherer bei kantonalen Spital- und Pflegeheimlisten" eingereicht. Die SGK unseres Schwesterrates fordert damit eine Ergänzung des KVG, welche die Krankenversicherer und ihre Verbände zur Beschwerdeführung gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen betreffend Spital- und Pflegeheimlisten berechtigen soll.
Die Motion geht auf eine wortgleiche parlamentarische Initiative Brand zurück, welche aber nach der Zustimmung zur Kommissionsmotion zurückgezogen wurde. Der Nationalrat hat die Motion am 19. September 2018 mit 120 zu 58 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.
Begründet wird der Vorstoss wie folgt: Der Bundesrat sei bis im Jahr 2006 Beschwerdeinstanz gegen Entscheide betreffend die kantonale Spital- und Pflegeheimplanung gewesen. Auf den 1. Januar 2007 habe das Bundesverwaltungsgericht den Bundesrat als Beschwerdeinstanz abgelöst. Mit seinem Urteil vom 8. September 2010 habe das Bundesverwaltungsgericht die jahrelange Praxis des Bundesrates, Krankenversicherer bzw. deren Verbände als beschwerdelegitimiert gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen im Bereich der Spital- und Pflegeheimlisten zu erachten, gekehrt. Das Bundesverwaltungsgericht habe dabei argumentiert, dass die finanziellen Nachteile, die den Krankenversicherern aus einer mangelhaften Spitalplanung entstünden, sowie die Verfolgung öffentlicher Interessen keine genügend konkreten und unmittelbaren Interessen bildeten. Deshalb fehle es den Verbänden der Krankenversicherer an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren. Es sei Sache des Gesetzgebers, eine spezialgesetzliche Grundlage der Beschwerdelegitimation der Krankenversicherer und ihrer Verbände zu schaffen, insofern der Wille dazu bestehe.
Mit der formalen Argumentation, dass das Anliegen aufgenommen und im ersten Kostendämpfungspaket eine solche Massnahme vorgesehen sei, beantragte dann der Bundesrat die Ablehnung der Motion; dies bereits im August 2018. In der Tat sieht die am 21. August 2019 vom Bundesrat zuhanden des Parlamentes verabschiedete Vorlage 19.046 ein entsprechendes Beschwerderecht für Versicherungsverbände vor - aber nicht für einzelne Krankenkassen, wie es in der Vernehmlassungsvorlage noch vorgesehen war. Dies wird unter Ziffer 4.1.5 der Botschaft erläutert. Wir werden im Parlament noch intensiv über dieses erste Kostensenkungspaket beraten können.
Aus diesem Grund führte die Kommission auch keine vertiefte Diskussion über das Motionsanliegen. Das [PAGE 112] Motionsanliegen ist so weit ja auch erfüllt. Die SGK und das Plenum werden sich eben damit befassen können. Einen weiteren Prozess in der gleichen Frage anzustossen, macht keinen Sinn und würde auch der langjährigen Praxis des Ständerates widersprechen.
Der Ablehnungsantrag unserer Kommission zu dieser Motion ist also nicht materieller, sondern formaler Art. Ich empfehle Ihnen, dem Kommissionsantrag zu folgen und die Motion aus den genannten Gründen abzulehnen.