Fluri Kurt · Nationalrat · 2020-03-11
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2020-03-11
Wortprotokoll
Mit der Botschaft vom 6. Dezember 2019 beantragt unser Bundesrat in Form eines einfachen Bundesbeschlusses, da weder die Bundesverfassung noch ein Gesetz die Möglichkeit eines Referendums vorsehen, die geänderten Kantonsverfassungen der Kantone Uri, Tessin, Waadt, Wallis und Genf zu gewährleisten. Mit Ausnahme der Änderungen der Verfassung des Kantons Uri hat es zu dem Geschäft in Ihrer SPK keine Diskussionen gegeben.
Die Änderungen der Verfassung Tessin betreffen die politischen Rechte der Auslandtessinerinnen und -tessiner, die Fristen für die Unterschriftensammlung, die Volksabstimmung bei Gesetzesinitiativen sowie die Variantenvorlagen bei Verfassungsänderungen.
Die Verfassungsänderung des Kantons Wallis betrifft das Datum der konstituierenden Sitzung des Grossen Rates und die Frist zwischen dem ersten und dem zweiten Wahlgang bei kantonalen Wahlen.
Der Kanton Genf ändert seine Verfassung insofern, als er die öffentlichen Aufgaben im Bereich Kunst und Kultur neu umschreibt.
Eine Kuriosität kann man aus dem Kanton Waadt vermelden: Hier geht es um eine Änderung, die wir an sich bereits im Jahr 2010 behandelt hatten. Damals aber hat uns der Bundesrat bloss einen Entwurf dieser Bestimmung zur Gewährleistung beantragt, der zudem einen anderen Gesetzestext betraf. Wir haben dies, vertrauensvoll wie immer, übernommen und die falsche Verfassungsbestimmung gewährleistet. Diese war von Anfang an gegenstandslos. Heute geht es darum, die richtige Bestimmung zu gewährleisten und den seinerzeitigen Bundesbeschluss aus dem Jahr 2010 aufzuheben.
Der Kanton Uri hingegen hat uns eine Verfassung zugeschickt, die in zwei Bestimmungen Anlass zu Diskussionen gibt. Die erste betrifft eine Regulierung der Raubtiere - diese ist auch von Bundesrechts wegen vorgesehen. Sie birgt ein gewisses Diskussionspotenzial im Zusammenhang mit der Gewährleistung, aber sowohl der Bundesrat als auch unsere Kommission interpretieren diese Bestimmung als bundesrechtskonform. Hingegen hat vor allem die zweite Bestimmung, die Frage des Majorzwahlverfahrens, zu Diskussionen Anlass gegeben. Dazu gibt es ja auch noch einen Antrag aus der Kommission in Form der Minderheit Widmer Céline.
Der bisherige Text von Artikel 88 der Urner Verfassung lautete wie folgt: "Für Gemeinden, denen drei oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl." Die neue Verfassung dehnt das Majorzverfahren insofern aus, als neu die Proporzwahl erst für Gemeinden mit fünf oder mehr Landräten gelten soll. Das betrifft vier Gemeinden.
Dieses Wahlsystem ist übrigens am letzten Wochenende angewandt worden. Unseres Wissens ist deswegen keine Wahlbeschwerde hängig.
Der Kanton Uri kennt seit 1992 bei seinen Landratswahlen das gemischte System. Es war 2014 und 2016 bereits Gegenstand zweier Bundesgerichtsurteile. [PAGE 270] Insbesondere das zweite Urteil verpflichtete den Kanton Uri, dort, wo er das Proporzwahlsystem hat, den doppelten Pukelsheim einzuführen. Der Landrat des Kantons Uri hat die Vorlage des Regierungsrates insofern aber noch angereichert, als er eben das Majorzwahlverfahren auf Gemeinden mit bis zu vier Landratssitzen ausgedehnt hat. Somit wurde nun am vergangenen Wochenende in sechzehn Gemeinden nach dem Majorzverfahren gewählt, in den vier grössten Gemeinden nach dem Proporzverfahren mit dem doppelten Pukelsheim.
Der Bundesrat bezeichnet in seiner Botschaft die Änderung der Kantonsverfassung von Uri als "Grenzfall". Er akzeptiert aber - wie auch Ihre Kommission - die neue Verfassung aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 29. Juli 2019 in Sachen Wahlverfahren im Kanton Graubünden. Dort führt das Bundesgericht nämlich aus, dass in Wahlkreisen, in denen die schweizerische Wohnbevölkerung weniger als 7000 betrage und höchstens fünf Sitze zu besetzen seien, davon ausgegangen werden könne, "dass eine gewisse Nähe zwischen den kandidierenden Personen und den Wahlberechtigten besteht und dass die Persönlichkeit der Kandidatin oder des Kandidaten [...] für einen Grossteil der Wahlberechtigten von wesentlicher Bedeutung war". Das Bundesgericht hat in seinem Urteil ausdrücklich das Mischsystem aus Proporz- und Majorzsystem als zulässig erklärt. Die betroffenen Gemeinden mit dem Majorzwahlverfahren im Kanton Uri weisen eine Wohnbevölkerung von höchstens 2000 Personen auf. Es sind dort höchstens vier Landratssitze zu besetzen.
Wir sind der Auffassung, dass das Urteil des Bundesgerichtes ein Grundsatzurteil ist. Es wurde in einer Fünferbesetzung gefällt, was gemäss Artikel 20 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes eben ein Grundsatzurteil ist. Wir weisen auf die Erwägung in Punkt 8.2 des Bundesgerichtsentscheids hin, in welchem sämtliche Kriterien aufgeführt sind, die eben auch für den Kanton Uri zutreffen: die Grösse der Gemeinden, die Nähe zwischen den Kandidierenden und der Bevölkerung und die kleine Anzahl von Landratssitzen.
Zusammenfassend ist die Mehrheit Ihrer Kommission der Auffassung, dass die im Fall des Kantons Graubünden genannten Kriterien für die Zulassung der Majorzwahlen auch auf den Kanton Uri anwendbar seien. Aus unserer Sicht ist es auch nicht unbedingt ein Grenzfall, wie das der Bundesrat meint. Aber selbst dann müsste man mit dem Bundesrat zum Schluss kommen, dass wir in Beachtung der kantonalen Souveränität die Gewährleistung aussprechen müssen, wenn kein klarer Fall einer Nichtkonformität der Verfassung mit dem Bundesrecht besteht. Die Kommission hat das mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung so getan.
Ich bitte Sie, im Fall der Verfassungsänderung des Kantons Uri dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.