Widmer Céline · Nationalrat · 2020-03-11
Widmer Céline · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-03-11
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen im Namen einer starken Kommissionsminderheit, Artikel 88 Absatz 1 zweiter Satz der Verfassung des Kantons Uri nicht zu gewährleisten.
Mit diesem Artikel wird das Majorzverfahren im Kanton Uri stark ausgedehnt. Neu soll das Majorzverfahren nicht mehr nur in Gemeinden mit maximal zwei Landrätinnen bzw. Landräten, sondern für Gemeinden mit bis zu vier Landrätinnen bzw. Landräten gelten.
Sie haben es gehört, der Bundesrat bezeichnet die Frage, ob dieser neue Aspekt der Urner Kantonsverfassung bundesrechtskonform ist, als "Grenzfall". Auch wir stehen zum Prinzip, dass kantonale Verfassungsänderungen wenn immer möglich gewährleistet werden sollen, wenn sie bundesverfassungskonform ausgelegt werden können. Ein "Grenzfall" bedeutet für uns aber nicht, dass wir die Gewährleistung automatisch aussprechen, sondern dass wir diese Abwägung sehr sorgfältig und seriös angehen.
Das Bundesgericht entschied in seinem Urteil von 2016 zum Wahlsystem von Uri, dass eine Majorzwahl für das Urner Kantonsparlament nur dann verfassungskonform ist, wenn in den Gemeinden mit drei oder mehr Sitzen im Kantonsparlament ein echtes Proporzverfahren besteht. Somit wäre die Sache eigentlich klar: Die vorliegende Verfassungsänderung ist bundesrechtswidrig. Nun bezieht sich der Bundesrat aber auf ein neues Bundesgerichtsurteil zum Kanton Graubünden von 2019. Dort heisst es, das Majorzsystem sei erlaubt, wenn weniger als 7000 Schweizerinnen und Schweizer in einem Wahlkreis wohnten. Deshalb wirft der Bundesrat die Frage auf, ob diese relativ grosszügige Praxis für die Zulassung von Majorzwahlkreisen in Graubünden dafür spricht, dass die Ausdehnung des Majorzsystems in Uri zulässig sei.
Doch das Bundesgerichtsurteil zu Graubünden kann nicht nachträglich als Rechtfertigung für eine Ausweitung des Majorzsystems im Kanton Uri herangezogen werden. Das Bundesgericht betont selbst, dass unterschiedliche Regelungen gelten, je nachdem, ob ein reines Majorz- oder ein Mischsystem vorliegt. Wir sind überzeugt: Das vorgesehene Majorzverfahren genügt den bundesrechtlichen Anforderungen an ein gerechtes Wahlverfahren nicht. Es widerspricht diametral der vom Bundesgericht verlangten Senkung des für einen Sitzgewinn notwendigen Quorums. Es verletzt die Erfolgswertgleichheit noch mehr als das bisherige System.
Mit dem neuen Verfassungsartikel müssen nämlich zusätzlich 5500 Stimmberechtigte, d. h. total 38 Prozent aller Urnerinnen und Urner, nach einem Majorzsystem wählen. Insgesamt sind es, wir haben es gehört, neu sechzehn Gemeinden, die im Majorz, und nur noch vier Gemeinden, die im Proporz wählen. Im Gegensatz zu bisher gilt das Majorzverfahren neu nicht nur in vorwiegend ländlich geprägten und geografisch peripher gelegenen Gemeinden, sondern auch in zentral gelegenen, grösseren Gemeinden in der deutlich dichter besiedelten Talebene. Die Zugehörigkeit der[NB]Kandidatinnen und Kandidaten zu einer bestimmten Partei spielt in Uri eine wesentliche Rolle, was ebenfalls gegen die Ausweitung des Majorzsystems spricht. Somit ist klar, dass die Gründe, die für die Zulässigkeit des Majorzsystems sprechen, für diese neuen Gemeinden nicht zu erkennen sind.
Übrigens hat sich der Urner Regierungsrat selbst gegen die Ausweitung des Majorzsystems ausgesprochen, weil er, gestützt auf ein Rechtsgutachten, zum Schluss kam, dass es eben nicht mit der Bundesverfassung konform sei. Ich darf Sie daran erinnern, dass der Nationalrat erst kürzlich die Umsetzung von zwei Standesinitiativen - Zug 14.307 und Uri 14.316 - abgelehnt hat, welche den Kantonen mehr Freiheit bei der Gestaltung ihres Wahlrechts geben wollten. Der Nationalrat hat sich damals also für gewisse Leitplanken ausgesprochen und damit die in der Bundesverfassung in Artikel 34 verankerte Wahlrechtsgleichheit gestärkt.
Ich bitte Sie, dies auch heute wieder zu tun, indem Sie die Minderheit unterstützen und die Ausdehnung des Majorzsystems in Uri nicht gewährleisten, weil sie unserer Verfassung widerspricht.