Burkart Thierry · Ständerat · 2020-03-11
Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2020-03-11
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, wie der Sprecher der Kommission, Festhalten am Beschluss des Ständerates.
Lassen Sie mich ganz kurz diese letzte Differenz einordnen. Wir haben in diesem Gesetz eine Zweckbestimmung. Diese Zweckbestimmung wird in Artikel 1 definiert und heisst: "Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst." Die Gewissensprüfung, wir wissen es, wurde zwar am 1. April 2009 abgeschafft, das heisst aber nicht, dass der grundsätzliche Wechsel vom Militärdienst in den Zivildienst nicht einen Gewissensgrund haben muss. Immerhin haben wir auch in der Bundesverfassung festgehalten, dass es eine allgemeine Wehrpflicht gibt - Herr Kollege Zopfi, das ist eine verfassungsmässige Pflicht.
Jetzt sind wir mit der Situation konfrontiert, dass wir bei den Beständen unserer Armee ein veritables Problem haben. Dieses akzentuiert sich im Übrigen auch. Wir haben drei Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Erstens: Wir können schauen, dass die Militärdienstpflichtigen länger im Dienst sind. Zweitens: Wir können bei den medizinischen Abgängen die Schraube anziehen; dann würden wir über die differenzierte Militärdiensttauglichkeit sprechen. Drittens: Wir können bei den Abgängen eben über die Schiene des Zivildienstgesetzes die Schraube etwas anziehen.
Ich bin der Auffassung, wir müssen bei allen drei Punkten ansetzen. Bei den Änderungen in den Artikeln 17, 17a und 18 Absatz 3 geht es ja darum, dass die Gesuchsteller, die aus der RS und vor ihrer Einteilung in die Armee ein Gesuch stellen, jedoch noch im Verlauf des Zulassungsverfahrens eingeteilt werden, eine Frist von zwölf Monaten abwarten müssen. Dabei geht es im Wesentlichen, der Kommissionssprecher hat es gesagt, um diejenigen, die nach Absolvierung der RS in den Zivildienst wechseln wollen.
Wem es aus Gewissensgründen wichtig ist, dass er die Armee verlassen kann - darum geht es bei diesem Gesetz ja, um Gewissensgründe -, dem kann man zumuten, dass er eine zwölfmonatige Frist abwarten muss. Es mag ja Leute geben, die nach Absolvierung der RS feststellen, dass sie einen Gewissensgrund haben, um nicht weiter Militärdienst zu leisten. Aber viele, muss man konstatieren, wählen diesen Weg, weil sie erstens nachher keiner längeren Zivildienstpflicht mehr unterliegen und zweitens den Einsatz nicht mehr in einem sogenannten Schwerpunktprogramm - Pflege, Betreuung, Umweltschutz, Landwirtschaft oder Naturschutz - leisten müssen. Sie haben nachher alle möglichen Betätigungsfelder, können den Dienst dort natürlich entsprechend auf ihre spätere Karriereplanung abstimmen. Das mag ich jedem Einzelnen ja gönnen, aber denken wir daran: Sowohl der Militärdienst als auch der Zivildienst sind eine Leistung, die gegenüber Staat und Gesellschaft zu erbringen ist. Das steht im Vordergrund. Dazu kommt, dass diese Wechsel stattfinden, nachdem die Leute lange und teuer ausgebildet worden sind, wenn sie einsatzfähig wären für unsere Armee; entsprechend geht diese "Investition" der Armee natürlich dann auch verloren.
In diesem Sinn bitte ich um Zustimmung zur Mehrheit. Denken wir daran: Es geht um einen verfassungsmässigen Grundsatz, es geht um den zivilen Ersatzdienst aus Gewissensgründen. Denjenigen, denen es aus Gewissensgründen wichtig ist, dass sie wechseln können, können zwölf Monate Wartefrist zugemutet werden.