Gafner Andreas · Nationalrat · 2020-03-11
Gafner Andreas · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-03-11
Wortprotokoll
In diesem Geschäft vertrete ich die Kommissionsminderheit, eine Minderheit, die - wie erwähnt - mit Stichentscheid des Präsidenten der WBK zustande gekommen ist.
Worum geht es? Die parlamentarische Initiative Buttet 15.499 ist grösstenteils umgesetzt, und die Problematik mit dem Import von Halalfleisch und koscherem Fleisch konnte über die glaubensspezifischen Teilzollkontingente 5.3 und 5.6 geregelt werden. Es werden nur Hälften und Viertel von geschlachteten Tieren inklusive Knochen eingeführt. Der angebliche Missbrauch mit als halal deklarierten Edelstücken, die scheinbar mit grossen Margen in den konventionellen Gastromarkt geliefert werden, konnte also grösstenteils eliminiert werden. Über das normale Teilzollkontingent 5.7 wird auch Halalfleisch importiert, dies jedoch nach Schlachtmethode mit vorgängiger Betäubung für eher liberale muslimische Glaubenskreise.
Die Kommissionsmotion 20.3005 fordert nun eine generelle Deklarationspflicht der Schlachtmethode. Das würde bedeuten, dass bei allem Fleisch und sämtlichen Fleischerzeugnissen die Schlachtmethode deklariert werden müsste. Gerade bei verarbeitetem Fleisch und bei aus Fleisch hergestellten Erzeugnissen sind die Schlachtinfos für Importeure mit grossem Aufwand verbunden. Die Glaubwürdigkeit leidet, und der grosse Aufwand wird sich kaum lohnen.
Zudem müssten auch sämtliche Schlachtungen in der Schweiz nach deren Methode deklariert werden. Man bedenke: In der Schweiz gibt es nur eine einzige Schlachtmethode für Säugetiere, und diese ist gesetzlich vorgeschrieben. Ich zitiere aus dem Tierschutzgesetz, Artikel 21 Absatz 1: "Säugetiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind." Absatz 2: "Der Bundesrat kann das Schlachten anderer Tiere der Betäubungspflicht unterstellen." Zudem regelt die Tierschutzverordnung in Artikel 179b Absatz 4: "Geflügel muss vor dem Entbluten betäubt werden, ausgenommen beim rituellen Schlachten." Das heisst also, dass in der Schweiz die Schlachtmethode klar gesetzlich geregelt ist und auch korrekt umgesetzt wird. Es macht also keinen Sinn, dies auch noch zusätzlich zu deklarieren. Gerade für kleine und mittlere Gewerbebetriebe würde dies wiederum einen weiteren administrativen Mehraufwand bedeuten. Zudem ist zu bedenken, ob die Konsumenten nicht eher verunsichert werden, wenn die Schlachtung mit vorgängiger Betäubung deklariert wird, und sich fragen, ob es in der Schweiz denn auch Schlachtungen ohne vorgängige Betäubung vor dem Blutentzug gibt - und dem ist ja definitiv nicht so.
Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen im Namen einer starken Minderheit die Ablehnung der Motion.