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Kofmel Peter · Nationalrat · 2002-10-02

Kofmel Peter · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-10-02

Wortprotokoll

Namens der FDP-Fraktion bitte ich Sie, der Minderheit Bangerter zuzustimmen, die Artikel 6bis streichen will und sich somit dem Ständerat und dem Bundesrat anschliesst. Dieser Artikel gehört nicht in ein Gentechnikgesetz und passt eigentlich nur in die Logik der Gentechverhinderer.

Artikel 6bis behandelt zwei Aspekte und verbindet sie dann unseres Erachtens falsch:

Erstens wird festgelegt, dass mit GVO nur so umgegangen werden dürfe, dass die Nicht-GVO-Produktion dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das erklärt sich selber und ist eine reine Schutznorm für die Nicht-GVO-Produktion. Das gehört nicht in ein Gentechnikgesetz, es sei denn, Verhinderung sei das Ziel. Es handelt sich hier um eine Marketingmassnahme, die eigentlich in den Bio-Förderungsartikel eines Landwirtschaftsgesetzes gehört.

Zweitens legt Artikel 6bis fest, dass mit GVO nur so umgegangen werden dürfe, dass "die Wahlfreiheit der Konsumentinnen" nicht beeinträchtigt sei. Was aber wird hier geschützt? Wer schützt hier wen und wovor? Was bedeutet eigentlich Wahlfreiheit der Konsumierenden? Ich denke, Frau Sommaruga müsste es wissen und gestatte mir, sie aus den Kommissionsprotokollen zu zitieren: "Wahlfreiheit bedeutet Freiheit zur Wahl. Wenn ich bei X Polenta mit GVO kaufe, die nicht gekennzeichnet ist, dann habe ich keine Wahlfreiheit mehr." Frau Sommaruga fährt fort: "Wenn sie (die Polenta) gekennzeichnet ist, kann ich entscheiden, ob ich sie kaufen will oder eben nicht."

Wir können dem beipflichten; bei Wahlfreiheit geht es tatsächlich um Kennzeichnung und Transparenz. Der Konsument und die Konsumentin sollen wissen, was er oder sie wirklich kauft. Wahlfreiheit bedeutet also gerade, dass ich zwischen verschiedenen Produkten tatsächlich auswählen kann. Artikel 6bis hat damit gar nichts zu tun. Im Gegenteil wird hier versucht, wie ich gesagt habe, eine Produktionsart zugunsten einer anderen schlicht zu verhindern. Wer das sehr konsequent durchzieht, wird bezüglich der Wahlfreiheit der Konsumierenden inkonsequent, weil er genau diese Wahlfreiheit letztendlich wieder verunmöglicht. Wer also so handelt, schafft nicht Wahlfreiheit für mündige Konsumierende, sondern bevormundet sie. Aber das scheint - gestatten Sie mir diese persönliche Bemerkung - offensichtlich die Grundlage von Konsumentenschutz zu sein.

Die Erfahrung lehrt anderes. An der Expoagricole in Murten haben wir gesehen, dass die Kunden neugierig sind; sie wollen probieren und haben Gentechbier getrunken, in rauhen Mengen. Die Kunden sind neugierig und selbstständig - offensichtlich sehr viel selbstständiger, als es den Konsumentenschützern lieb ist.

Wer also Wahlfreiheit im Sinne sauberer Kennzeichnung will, stimme später in diesem Saal bei Artikel 14 der Fassung des Ständerates zu. Bei der Kennzeichnung ist das hinlänglich und bestens geregelt. Artikel 6bis hingegen ist eine echte Fehlkonstruktion und gehört ersatzlos gestrichen.

Ich bitte Sie, der Minderheit Bangerter zu folgen.