Randegger Johannes · Nationalrat · 2002-10-02
Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-10-02
Wortprotokoll
Bei Artikel 6 kommen wir zu einem Schlüsselartikel und damit auch zu einem Schicksalsartikel in der Gentechnik-Gesetzgebung.
Unsere Minderheit nimmt die ständerätliche Version auf und passt sie in zwei Punkten an:
1. Es erfolgt einerseits eine Anpassung an das europäische Gesetzeswerk, wie es sich in Kraft befindet, also an die europäische Freisetzungs-Richtlinie. Dies geschieht mit dem Antrag der Minderheit II zu Absatz 4, bei dem es um die substanzielle Äquivalenz geht. Andererseits kommen wir bei Artikel 32ter, bei den Übergangsbestimmungen, auf die Antibiotika-Resistenzgene zu sprechen, deren Freisetzung zu Forschungszwecken im europäischen Recht noch bis am 31. Dezember 2008 zugelassen ist.
2. Wir übernehmen den Tenor des Ständerates, der wiederholt von "nicht dauerhaften Beeinträchtigungen" spricht, und fügen die Formulierung "nicht dauerhaft beeinträchtigen" auch in Absatz 1 Buchstabe b ein, wo es um die biologische Vielfalt und um die Nachhaltigkeit geht.
Die Vorlage ist sehr komplex, deshalb gebe ich Ihnen jetzt zuerst noch einmal eine Übersicht:
Bei Absatz 1, dem Grundsatz, geht es uns darum, den ständerätlichen Tenor von Absatz 2 zu übernehmen, d. h., die Formulierung "nicht dauerhaft beeinträchtigen" einzuführen und nicht einfach nur die harte Formulierung "nicht beeinträchtigen" zu verwenden. Ich werde das dann im Detail noch etwas ausführen.
Bei den Absätzen 2 und 3 geht es um die Kriterien für die Freisetzung und auch um die Forschungserleichterung. Die Mehrheit beschloss in Absatz 2 einen Extremvorschlag, der zum Manifest der Forscherinnen und Forscher, unterstützt von den ETH und der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften, führte, das Ihnen ausgeteilt wurde. Im Vergleich zum Ständerat wird bei der Mehrheit in Absatz 2 zuerst die Forschung behandelt und in Absatz 3 dann das kommerzielle Inverkehrbringen.
In Absatz 4 geht es um die gesamthafte Beurteilung von Gefährdungen und Beeinträchtigungen. Hier will die Minderheit II (Egerszegi) die substanzielle Äquivalenz einführen, wie sie im europäischen Recht festgehalten ist.
Als letzte Änderung soll schliesslich ein neuer Absatz 5 eingeführt werden; Sie haben die korrigierte Seite 10 der Fahne erhalten. Hier geht es um "überwiegende öffentliche Interessen". Unsere Minderheit ist hier wieder klar bei der ständerätlichen Lösung - entgegen dem Antrag der Kommissionsmehrheit. Warum sind wir bei der ständerätlichen Lösung? Weil wir nicht wollen, dass politische Argumente anstatt fachliche Argumente den Ausschlag geben, wenn es um Freisetzungen geht, wie jetzt beispielsweise in der Gemeinde Lindau, auf deren Gebiet der Freisetzungsversuch mit dem Weizen der ETH Zürich auf acht Quadratmetern erfolgen soll. So viel zur Übersicht.
Zur Detailbegründung: Ich rufe nochmals in Erinnerung, was die Wissenschafterinnen und Wissenschafter in ihrem Manifest festgehalten haben: Sie stellen fest, dass mit dem Artikel 6 und den Absätzen 1 bis 4 der Kommissionsmehrheit die Bedingungen für Freisetzungsversuche untragbar seien, weil die Forschung über das Bewilligungssystem mit unerfüllbaren Kriterien lahm gelegt werde und der Forschungsplatz Schweiz einen schwerwiegenden Schaden erfahre, wenn die Anträge der Mehrheit angenommen würden.
Hier hilft auch der Einzelantrag Riklin nicht weiter, weil sich dieser nur auf den Absatz 2 bezieht, also nur auf die Freisetzung für Versuchszwecke.
Ich begründe das: Wenn in einem allgemeinen Grundsatz von einer Nichtbeeinträchtigung gesprochen wird, also ein Ausschlusskriterium derart scharf formuliert wird, trifft das alle Bereiche. Es trifft die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung, die Landwirtschaft, die Pharmaindustrie sowie alle medizinischen Anwendungen.
Von der Kommissionsmehrheit wird ganz generell eine Beeinträchtigung von Mensch, Tier oder Umwelt als Ausschlusskriterium gefordert. Was bedeutet es, wenn eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden muss? Auch beabsichtigte Einwirkungen wären demnach nicht statthaft, da sie logischerweise eine Beeinträchtigung bedeuten oder auslösen können. Es wären auch Beeinträchtigungen nicht erlaubt, die bewusst in Kauf genommen werden, z. B. in der Krebstherapie. Wenn Krebszellen zerstört werden, dann leiden auch noch andere Zellen darunter. Wenn diese [PAGE 1548] Beeinträchtigungen nicht erlaubt sind, wie die Mehrheit in Absatz 1 Litera a dies beantragt, dann ist auch die gewünschte Wirkung, z. B. einer Krebstherapie, nicht zu erzielen. Davon betroffen sind die ganze Medizin, die biotechnologische Herstellung von Medikamenten sowie die Forschung, Entwicklung und Produktion im Pflanzen- und Landwirtschaftsbereich.
Darum zeigt einzig die ständerätliche Fassung einen gangbaren Weg auf. Entscheidend ist nämlich die Gefährdung, wie sie der Ständerat formuliert hat. Korrekterweise fokussiert er die Beeinträchtigung demnach auf die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung. Dabei ist aber wichtig, dass es keine dauerhafte Beeinträchtigung geben darf, wie dies der Ständerat in Absatz 2 Literae a, d und e vorsieht.
Unsere Minderheit nimmt nun die vom Ständerat beschlossene leichte Öffnung auf und fügt sie in Absatz 1 Litera b ein. Warum ist das so wichtig? Der Ständerat hält in Absatz 2 Litera g klar fest, dass alle Kriterien nach den Grundsätzen von Absatz 1 geprüft werden müssen. Wenn in Absatz 1 alle Beeinträchtigungen verboten sind, schliesst der Ständerat alle Öffnungsmöglichkeiten, die er in Absatz 2 vorsieht, wieder aus.
Das ist die Begründung, weshalb der Minderheitsantrag bei Absatz 1 Buchstabe b die Ergänzung "nicht dauerhaft beeinträchtigen" vorsieht.
In Absatz 2 stellt die Kommissionsmehrheit gegenüber dem Beschluss des Ständerates nicht erfüllbare Zusatzkriterien für Freisetzungsversuche auf. Bei den Kriterien für die Zulassung von Forschungsgesuchen ist die Rede von "angestrebten Erkenntnissen", die nicht anderweitig gewonnen werden können. Entscheidend ist in der Forschung aber, dass neue Erkenntnisse angestrebt werden. Das heisst: Das, was ich erst herausfinden will, kann ich doch nicht schon vorher mit etwas anderem vergleichen. Das, was ich noch nicht weiss und herauszufinden versuche, kann doch noch nicht beurteilt werden. Die Bedingung des Fehlens von Alternativen ist wissenschaftlich nicht erfüllbar und deshalb auch nicht sinnvoll. Es ist auch ein Eingriff in die Forschungsfreiheit und bedeutet insbesondere auch eine komplette Verunmöglichung der Grundlagenforschung.
Es geht dann noch weiter: Eine Verbreitung muss gemäss dem Antrag der Mehrheit explizit ausgeschlossen werden; d. h., es darf, wie es in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d formuliert ist, keine Verbreitung stattfinden. Nehmen wir dazu ein Beispiel aus der Bodensanierung: Bodensanierungen können mit gentechnisch veränderten Organismen erfolgreich durchgeführt werden. Das ist eine zukunftsträchtige Anwendung, die mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit verunmöglicht würde.
Darum bitte ich Sie, mit den zwei von der Minderheit vorgeschlagenen Modifikationen wieder zur Version des Ständerates zurückzukehren.