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preparatory:AB 25982

Wirz-von Planta Christine · Nationalrat · Basel-Stadt · Liberale Fraktion · 2002-10-02

Wortprotokoll

Ich kann mich zu Artikel 6 Absätze 1 bis 4 generell äussern, da Herr Randegger eingangs jeden Artikel sehr genau erklärt hat. Artikel 6 ist natürlich der Vorläufer des Moratoriums, denn dort werden die Voraussetzungen für die Bewilligungen für Freisetzungsversuche geregelt, und zwar in einem äusserst strengen Kriterienkatalog. Darin soll den besonderen Gefahren von gentechnisch veränderten Organismen Tribut gezollt werden.

Der Ständerat statuiert im Sinne eines Forschungsprivilegs, dass Freisetzungsversuche auch bewilligt werden können, wenn strenge Voraussetzungen nicht vollumfänglich gegeben sind; das ist sinnvoll. Begründet wird diese Ausnahme mit der Meinung, dass die Erforschung der unerfüllten Voraussetzungen nur mittels Freisetzungsversuchen möglich sei. Risikoforschung ist ohne Feldexperimente nicht möglich und sollte in einem streng kontrollierten Versuch durchgeführt werden können.

Die Mehrheit der WBK jedoch will die Voraussetzungen für Freisetzungsversuche so hoch ansetzen, dass solche Versuche schlichtweg verunmöglicht werden. Was dies für die Forschung bedeutet, dürfte klar sein. Es wird faktisch zu einem Berufsverbot für Pflanzenforschende in der Schweiz kommen, und Pflanzenforschung gehört heute zum Alltag. Die Schweiz wird innerhalb der internationalen Konkurrenz ins Offside verbannt, was offensichtlich und letztendlich der Absicht der Mehrheit entspricht. Dies ist erstaunlich und geradezu unverständlich, wenn man bedenkt, dass ein Grossteil der Mehrheit Richtung EU orientiert ist und nun à tout prix einen Artikel formuliert, der in keiner Weise EU-kompatibel ist. Warum nur traut man den Forschenden in der Schweiz weniger Vorsicht im Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen zu als den Forschenden im Ausland? Unser Ruf ist doch gut, unsere Forschung ist erfahren und erfolgreich. Die Schweizerische Akademie der Naturwissenschaften erarbeitet ihre Stellungnahmen seriös, und wir wollen doch im Bereich der Gentechnologie mit dem Ausland Schritt halten. [PAGE 1549] Das ist doch unser Ziel, und es wäre noch viel erstrebenswerter, wenn wir in diesem Bereich federführend sein könnten.

Besonders problematisch ist bei der Fassung der Mehrheit die Forderung, Freisetzungsversuche nur zu erlauben, wenn das Fehlen von natürlichen Alternativen nachgewiesen werden kann, wenn das Gewicht der Forschung vom geplanten Projekt hin zu Biosicherheitsaspekten verschoben wird und wenn die Verwendung von Antibiotika-Resistenzgenen verboten wird. Übrigens: Seit über einem Jahrzehnt werden in den USA gentechnisch veränderte Nahrungsmittel ohne irgendeine Beeinträchtigung gegessen. Hingegen sind in Amerika Menschen gestorben, weil sie biologischen Apfelsaft getrunken haben, der mit Fäkalbakterien verunreinigt war. Die Bioskandale in Deutschland mussten wir leider alle zur Kenntnis nehmen. Dass nun gerade vonseiten der Grünen in einer Pressemitteilung die Schweizer Forscher, die Schweizerische Akademie der Naturwissenschaften und weitere Fachkreise öffentlich als Mafia bezeichnet werden, die das Volk betrüge, ist nicht akzeptabel. Dies ist insbesondere nicht akzeptabel, wenn man weiss, dass noch nie ein ökologischer Schaden festgestellt wurde, der auf gentechnisch veränderte Pflanzen zurückzuführen ist.

Die Liberalen befürworten bei Artikel 6 Absatz 1 die Anträge der Minderheit, bei den Absätzen 2 und 3 die Fassung des Ständerates und bei Absatz 4 die Anträge der Minderheit.

Als Brückenbauerin hat nun Frau Riklin einen Antrag eingereicht, eine "Bauernbrücke" sozusagen, mit dem der Ausschluss von Pollenflugrisiken und der Nachweis, dass Erkenntnisse nicht durch Versuche mit natürlichen Organismen durchgeführt werden können, gelockert bzw. gestrichen werden. Diese partielle Lockerung betrifft jedoch nicht die Absätze 1 und 4, und sie ist nicht gesamthaft genügend abgewogen; es wird weiterhin zu einer Verunmöglichung von Freisetzungsversuchen kommen.

Wir unterstützen im Sinne der Minderheit die Freisetzungsversuche, weil Artikel 6 die Überleitung zu Artikel 32bis ist.