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Sommaruga Simonetta · Nationalrat · 2002-10-02

Sommaruga Simonetta · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-10-02

Wortprotokoll

In einem Punkt stimme ich mit Kollege Randegger überein: Artikel 6 ist ein Schlüsselartikel. Er regelt den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, und er ist die eigentliche Umsetzung der Motion Randegger, die gefordert hatte: Verbote nein, Regelung ja. Diese Motion erfuhr damals eine breite Unterstützung. Sie war ein eigentliches Gegenprojekt zur Gen-Schutz-Initiative, die eben Verbote vorsah.

Herr Randegger sagte am 25. September 1996 in diesem Saal Folgendes: "Die Motionäre wollen sich in die Pflicht nehmen lassen. Sie meinen es ernst, und sie wollen eine rasche Lösung." (AB 1996 N 1576) Das Ziel dieser Lösung war, dass eine gentechfreie Produktion weiterhin möglich sein soll, dass die Forschung gestärkt wird, dass eine Berechenbarkeit vorherrscht, was für die Forschung ebenfalls wichtig ist, dass die Forschung also klare Vorgaben bekommt und dass auch die kommerzielle Freisetzung möglich ist, allerdings unter klaren Bedingungen.

Um diese Ziele zu erreichen, hat die Kommission ohne Gegenstimme ein Konzept verabschiedet, das sich von jenem des Ständerates grundlegend unterscheidet. Das Konzept sieht vor, dass auf der einen Seite für die Forschung klare, vorhersehbare und berechenbare Kriterien geschaffen werden, die festlegen, unter welchen Bedingungen Freisetzungsversuche durchgeführt werden können, und dass auf der anderen Seite auch für die Industrie klare, vorhersehbare und berechenbare Kriterien geschaffen werden.

Ich wiederhole es: Die Kommission hat dieses Konzept ohne Gegenstimme verabschiedet. Ich bin doch etwas überrascht, dass jetzt die Minderheit Randegger nicht bereit ist, wenigstens auf dieses Konzept einzutreten. Für die beiden Bereiche, also für die Forschung und für die kommerzielle Freisetzung, hat die Kommissionsmehrheit nämlich ein "step by step"-Verfahren vorgesehen. So arbeiten heute Wissenschaft und Forschung in allen Bereichen. "Step by step" heisst hier konkret einen Schritt nach dem anderen vornehmen, jeweils die Resultate abwarten und dann einen Schritt weiter gehen. Für die Forschung bedeutend das, dass sie - wie in Absatz 2 festgehalten - zuerst im Labor und in geschlossenen Systemen so viel wie möglich herausfindet. Es handelt sich ja hier um ein eigentliches Subsidiaritätsprinzip. Ich bin doch etwas erstaunt, wenn Leute behaupten, dass es sich jetzt bei dieser Bestimmung um ein Forschungsverbot handle, während dieselben Leute den Entwurf zum Embryonenforschungsgesetz, in dem der Bundesrat ebenfalls ein Subsidiaritätsprinzip vorsieht, als forschungsverträglich gelobt haben.

Zur Biosicherheit: Die Schweizerische Akademie der Naturwissenschaften hat angeregt, dass vor allem die Risiken der pflanzlichen Biotechnologie studiert werden sollen. Sie hat den Begriff der Biosicherheit geprägt. Auch die Eidgenössische Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich empfiehlt, dass sich die Forschung auf Risiken bzw. auf die Biosicherheitsforschung konzentrieren soll. Absatz 2 Buchstabe b verlangt deshalb von der Forschung einen Beitrag zur Erforschung der Biosicherheit.

Noch etwas zum Freisetzungsversuch: Es gehört zum Wesen eines Versuchs, dass dieser zeitlich und räumlich begrenzt ist; sonst ist es eben kein Versuch mehr, sondern ein Inverkehrbringen.

Absatz 2 Buchstabe b verlangt genau diese Beschränkbarkeit für Freisetzungsversuche. Dass Antibiotika-Resistenzgene nicht mehr verwendet werden sollen, hat die Kommission nicht neu eingebracht, das haben bereits Bundesrat und Ständerat so vorgesehen.

Absatz 3 wendet sich an die Industrie, die GVO kommerziell freisetzen will. Die Bedingungen unterscheiden sich kaum von denjenigen des Bundesrates und des Ständerates, ausser dass jetzt explizit festgehalten wird, dass die Einhaltung der Kriterien mittels Forschung belegt sein soll. Es handelt sich hier um einen eigentlichen Auftrag an die Forschung, und dieser Auftrag stärkt die Forschung. Mittels Forschung muss belegt sein, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, und diese Voraussetzungen sind heute bereits in der Freisetzungsverordnung definiert.

Artikel 6 ist gegenüber den Anliegen der Gen-Schutz-Initiative ein Kompromiss. Wer mit der Gen-Schutz-Initiative jede Freisetzung verbieten wollte, kommt hier der Forschung, aber auch der Industrie entgegen. Dass für die Forschung und für die Industrie je separate Forderungen aufgestellt werden, macht Sinn, schafft Transparenz und Berechenbarkeit. Gerade Letzteres scheint mir für die Zukunft der Gentechnologie absolut zentral zu sein. Ich glaube nicht, dass die Forschung keine Regeln will, aber Regeln müssen bekannt und nachvollziehbar sein. Das dürfen Forschung und Industrie von uns verlangen, und das schaffen wir mit Artikel 6.

Beim Antrag der Minderheit II (Egerszegi) zu den Absätzen 4 und 5 möchte ich mich kurz halten. Der Bundesrat hat bereits vorgesehen, dass in die Güterabwägung auch die öffentlichen Interessen mit einbezogen werden. Ich möchte mich dem anschliessen. Was Frau Egerszegi als europakompatibel eingebracht hat, ist unverständliches Europa-Deutsch, das nichts anderes als das wiederholt, was Ständerat und Kommissionsmehrheit bereits festgehalten haben. Dieser Minderheitsantrag ist überflüssig, er ist eine Wiederholung, die den Text nur unverständlicher macht.

Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit II (Egerszegi) abzulehnen.