Lexipedia

Graf Maya · Nationalrat · 2002-10-02

Graf Maya · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2002-10-02

Wortprotokoll

Ich möchte meinen Minderheitsantrag zu Artikel 7 begründen. Wir sprechen über die Achtung der Würde der Kreatur. Dies ist ein schwieriger Begriff, er ist auch schwierig zu definieren. Aber wir gehen davon aus, dass Würde ein unteilbares Gut ist. Es gibt nicht mehr und auch nicht weniger Würde. Tieren und Pflanzen kommt zweifellos eine Würde zu. Jedes Lebewesen hat einen Eigenwert und soll also um seiner selbst willen geachtet werden. Dieser Feststellung, dieser Definition der Würde der Kreatur muss man im gentechnischen Umgang mit Tieren und Pflanzen besondere Achtung schenken.

In der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 haben Volk und Stände ausdrücklich bejaht, dass der Bund der Würde der Kreatur Rechnung trägt. Nun steht es neu in Artikel 120 der Bundesverfassung. Heute, neun Jahre später, müssen wir also endlich auch Kriterien für den Umgang mit der Würde der Kreatur gesetzlich festlegen. Es ist höchste Zeit dazu. Dies soll nun im Rahmen der Gen-Lex geschehen.

Am 14. Juni 2001 hat der Ständerat anlässlich seiner Beratung des Entwurfs für ein Gentechnikgesetz einen Artikel verabschiedet, der die Achtung der Würde der Kreatur regelt. Nach dem ständerätlichen Beschluss, der eine Güterabwägung einführt und zahlreiche Kriterien im Zusammenhang mit der Würde der Kreatur auf die Waagschale legt, droht die Würde der Tiere aber zu einer unwichtigen Nebensache zu werden.

Die Kommission ist dem Ständerat insofern gefolgt, als sie die einzelnen Elemente der Interessenabwägung aufzählt. Sie hat aber, so muss ich zugestehen, Verbesserungen angebracht.

Mit meinem Minderheitsantrag sollen diese Elemente der Interessenabwägung nicht aufgezählt werden. Ich möchte Ihnen dies begründen: Ein Gutachten von 1996 zuhanden des Buwal kommt zum Schluss, dass angemessene Rechtfertigungsansprüche bei der Güterabwägung nur die Unvermeidlichkeit oder eben die Existenznotwendigkeit beinhalten können. Dort steht: "Nach der Inkraftsetzung von Artikel 24novies jedoch" - den entsprechenden Artikel in der Bundesverfassung habe ich erwähnt -, "in dem Menschenwürde und Kreaturwürde einander auf vergleichbarer Ebene gegenübergestellt werden, können als angemessene Rechtfertigungsgründe nur die Unvermeidlichkeit und Existenznotwendigkeit solcher Eingriffe gelten."

Aber was bedeuten diese Begriffe nun überhaupt? Existenznotwendig sind Eingriffe dann, wenn sie einem für unser Dasein wesentlichen Bedürfnis entsprechen und weder ersetzt noch auf irgendeine Weise vermieden werden können. Unvermeidlich sind Eingriffe dann, wenn sie existenznotwendig sind, aber weder durch Alternativen ersetzt noch vermieden werden können. Es ist klar, dass das Kriterium der Alternativlosigkeit streng anzuwenden ist.

Der Ständerat und die Kommissionsmehrheit nehmen nun eine Güterabwägung vor, indem sie in Absatz 2 aufzählen, welches denn diese besonders schutzwürdigen Interessen sind. Es ist aber so: Wenn aufgezählt und festgelegt wird, wird auch immer ausgeschlossen. Wir haben es hier aber mit dem Leben zu tun. Ein Eingriff ins Leben ist immer ein schwerer Eingriff - gerade auch bei den gentechnischen Veränderungen -, bei dem ganz genau abgewogen werden muss. Darum ist mein Minderheitsantrag so formuliert, dass er keine Interessen aufzählt, sondern sich auf die Begriffe "Unvermeidbarkeit" und "Existenznotwendigkeit" beschränkt. Er möchte, dass diese Güterabwägung von Fall zu Fall vorgenommen wird. In Absatz 2 meines Minderheitsantrages ist festgehalten, dass der Bundesrat dazu Kriterien festlegen kann. Diese Fassung ist ähnlich wie der Entwurf des Bundesrates zu Artikel 29a Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes.

Ich bitte Sie daher, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen.

[PAGE 1559]